Familienrecht Aachen Trennung Scheidung Unterhalt

Corona und Familienrecht

Die Pandemie stellt auch die Rechtsordnung vor neue Herausforderungen


Familienrechtliche FAQ in der Coronakrise

Maskenpflicht, Test, Impfung: wer entscheidet bei gemeinsamem Sorgerecht? Umgangsrecht und Umgangs-Verweigerung - 3G-Regel beim Umgang Kinderbonus - hälftig beim Unterhalt abziehbar Corona-Lohneinbuße und Unterhalt - Corona macht nicht nur gesundheitliche Sorgen, sondern auch finanzielle... Auswirkungen der Corona-Wirtschaftskrise auf den Elternunterhalt: Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020... Rechtsprechung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (FamRZ)

Coronahilfen: mehr Geld für Kinder

Aus Anlass der Corona-Krise hat es einige gesetzliche Änderungen gegeben, die finanziell für Familien interessant sind:


  • 2020 gab es einen Kinderbonus zum Kindergeld von 300 € je Kind, im Mai 2021 von 150 € je Kind.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b II S. 3 EStG wurde für 2020 und 2021 von derzeit 1.908 auf 4.008 € angehoben zzgl. 240 € für jedes weitere Kind und auch für 2022 so beibehalten
  • 2021 Anhebung des Kindergeldes pro Kind um 15 €
  • 2021 Anhebung des Kinder- und Betreuungs-Freibetrags für jeden Elternteil auf 2.730 € und 1.464 € (je Kind 8.388 €)


Für Unterhaltsberechnungen relevant:


  • Ehegatten können bereits ab 2020 mehrfach die Steuerklassen wechseln (bis zum 30.11. eines Jahres)
  • Für Home-Office Werbungskosten-Abzug i. H. von 600 € p. a. und 5 €/Tag.
  • Steuerfreier Corona-Bonus bis 1.500 €
  • Steuerfreier Arbeitgeber-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
  • Wiedereinführung einer degressiven AfA i. H. von 25 % für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden
  • Anhebung des Einkommensteuer-Grundfreibetrags 2021 auf 9.744 €
  • 0,35 € ab 21. Entfernungs-km 2021–2023 (danach 0,38 €)
  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (bereits ab GdB 20) und Einführung eines weitergehenden Pflege-Pauschbetrages (§ 33b III, IV, VI EStG) plus zusätzlicher behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag i. H. von 900 € bis 4.500 € je nach GdB


2022:

  • Der Grundfreibetrag erhöht sich 2022 auf 9.984 €.
  • Auch für 2022 wird ein einmaliger Coronabonus in Höhe von 100 € zum Kindergeld geleistet und erneut der Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen gewährt; in diesem Paket sind auch weitere Einmalzahlungen in den sozialen Mindestsicherungssystemen enthalten (Heizkostenzuschuss).
  • Der bisher zeitlich befristete Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (jährlich 4.008 €) wird ab 1.1.2022 unbefristet gewährt.
  • Die Kinderfreibeträge bleiben unverändert bei 8.388 €. Eine Erhöhung des Kindergelds ist derzeit noch nicht in Sicht.



Steuerentlastung 2022

Änderung des steuerlichen Grundfreibetrags durch Steuerentlastungsgesetz 2022


Der steuerliche Grundfreibetrag (§ 32a I S. 1 EStG) wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (v. 23.5.2022, BGBl I 749) rückwirkend ab 1.1.2022 geändert. Dies zieht zahlreiche Änderungen nach sich, die sich auch auf das Unterhaltsrecht auswirken.

Statt bis zu 9.984 € sind nun 10.347 € p.a. steuerfrei (363 € mehr). Der Arbeitgeber muss die Lohnabrechnungen für die Vergangenheit neu erstellen und die Differenz nachzahlen.

Damit einher geht auch die Erhöhung des Unterhaltsabzugsbetrags als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG, sofern kein begrenztes Realsplitting geltend gemacht wird. Aufgrund des fehlenden Korrespondenzprinzips sind die Abzugsvoraussetzungen jedoch enger.



Mehr zum Thema "Corona und Familienrecht"


FamG oder VerwG? Tests und Masken für Schüler

Nach einem Beschluss eines Familienrichters aus Weimar sollen alle an zwei Schulen in Weimar unterrichteten Kinder keine Masken tragen, keine Abstände einhalten und nicht an Schnelltests teilnehmen (Beschl. v. 08.04.2021, Az. 9 F 148/21). Der Beschluss wurde von den "Querdenkern" gefeiert und als Vorlage für gleichlautende "Kinderschutz"-Anträge im Internet verteilt, bei den Familiengerichten geht eine bemerkenswerte Zahl solcher Anträge ein.


Das AG Hannover hat eine Pressemitteilung veröffentlicht:

(...)

Verfahren wegen Kindeswohlgefährdungen wurden aufgrund dieser Anregungen durch das

Familiengericht jedoch nicht eingeleitet.

Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des Familiengerichts des Amtsgerichts Hannover ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB nicht ersichtlich, so dass das Gericht eine Notwendigkeit für familiengerichtliche Maßnahmen nicht zu erkennen vermochte. Unabhängig von der Frage, ob eine Zuständigkeit des Familiengerichts überhaupt gegeben ist, sind jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung ersichtlich, welche familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich machen könnten. Für die Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen ist das Familiengericht nicht zuständig.


Mehr dazu hier.


Bei mir sind nun auch schon etliche Anfragen eingegangen, ob ich diese Eltern beim Familiengericht vertrete.


Sie können von weiteren Anfragen absehen, denn ich lehne diese Mandate ab. 


Das BVerwG hat klargestellt:


Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen dort geltender Corona-Schutzmaßnahmen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte/Familiengerichte

Die Verweisung eines solchen Verfahrens an ein Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend.

BVerwG 6 AV 1.21 - Beschluss vom 16. Juni 2021



Was kostet das?

Qualität zu fairem Preis:
 „Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“
JOHN RUSKIN, englischer Sozialreformer
Informationen über die Kosten

Über die Kanzlei

In dieser Boutique-Kanzlei "Aachener Kanzlei für Familienrecht" gibt es schon seit 1998 nur Familienrecht.

Theorie: Spezialisierung und  Fortbildungen zur Fachanwältin für Familienrecht und zur Mediatorin bringen überdurchschnittliches Fachwissen mit sich, das Martina Mainz-Kwasniok inzwischen auch als Fachbuchautorin teilt.

Praxis: Die  Erfahrungen mit über 3000 Konfliktkonstellationen helfen bei der Einordnung, welche Strategie zur Lösung führen kann.

Über die Kanzlei

Aachener Kanzlei für Familienrecht

Mandant werden

Los geht`s typischerweise mit einer Einstiegsberatung. Ich nehme mir bis zu anderthalb Stunden Zeit, Ihre Situation zu verstehen, zu beurteilen und Sie zu beraten.

Danach erst entscheiden Sie, was wir tun. Ich lege Wert darauf, dass Sie unser erstes Treffen gut vorbereiten können, damit wir effektiv zusammen arbeiten: Fordern Sie einen "Fragebogen" an, mit dem Sie sich auf diese Beratung gut und effektiv vorbereiten können!
Manche Fälle eignen sich auch für Online-Beratung.

Mandant werden

Entscheidungen

Die Anforderungen an mich sind so vielfältig wie meine Mandantschaft selbst.

Für manche bin ich so etwas wie ein Coach im Hintergrund, andere geben mir am liebsten nur alle ihre Unterlagen ab und lassen mich die Dinge regeln.
Das hängt sowohl von Ihrer konkreten Lebenssituation ab als auch davon, was für ein Konflikttyp Sie sind.

Ich bin gern Ihr Wegweiser.

Entscheidungen
Share by: