Corona-Kinderbonus hälftig beim Unterhalt abziehen?

Zu den Corona-Hilfen der Bundesregierung gehört: Für jedes im Jahr 2020 / 2021 kindergeldberechtigte Kind wurde ein Kinderbonus gewährt. Die Auszahlung erfolgte gemeinsam mit dem laufenden Kindergeld.

Wie 2020 war auch der Kinderbonus für das Jahr 2021 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Familien. Es handelt sich dabei in 2021 um ein „Bonus-Kindergeld“ in Höhe von 150 Euro pro Kind. Es galten dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld: Er wird für alle Kinder ausgezahlt, für die im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Die Auszahlung begann ab Mai 2021 für alle Kinder, die in diesem Monat Kindergeld erhalten. Für Kinder, für die in einem anderen Monat Anspruch auf Kindergeld besteht beziehungsweise bestand, wird der Kinderbonus zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt.

Auch für den Kinderbonus 2021 war kein gesonderter Antrag notwendig. Die Auszahlung erfolgt automatisch als eigene Zahlung neben dem Kindergeld.

Der Kinderbonus wird erneut mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet, auch nicht auf den Unterhaltsvorschuss. Dadurch sollen Geringverdiener stärker profitieren.


Wem steht der Corona-Zuschlag zum Kindergeld bei Getrenntleben zu?

Einer betreut, der andere zahlt – vom Bedarf nach der „Düsseldorfer Tabelle“ wird das halbe Kindergeld abgezogen.


Aber auch der halbe Bonus?


Der Corona-Kinderbonus hat gesetzlich dieselbe Stellung und Funktion wie das laufende Kindergeld und ist daher auch unterhaltsrechtlich identisch zu betrachten.

Bei getrenntlebenden Eltern wird für den Kinderbonus genauso wie beim Kindergeld verfahren: Der alleinerziehende Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausgezahlt.

Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss erhalten, bekommen ebenfalls 150 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das heißt, der staatliche Unterhaltsvorschuss wird in gleicher Höhe weitergezahlt wie bisher.

 Wenn bei getrenntlebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus (75 Euro) von seiner Unterhaltszahlung im Auszahlungsmonat (in der Regel Mai) abziehen. Natürlich muss der andere Elternteil den Betrag von seiner Unterhaltsleistung nicht abziehen, sondern kann den Unterhalt zahlen wie bisher.


Berechnungsbeispiel für einen Fall mit Mindestunterhalt:

Das Kind ist 6-11 Jahre alt, also in der mittleren Altersgruppe.

Der Mindestunterhalt (100%) beträgt hier 451 Euro.

Mindestunterhalt nach § 1612a BGB     451,00 Euro

Abzug normales Kindergeld (1/2 von 219 Euro)     - 109,50 Euro

ergibt Zahlbetrag in Monaten ohne Kinderbonus     341,50 Euro

bei Zahlung des Kinderbonus im Mai 2021 zusätzlich: Abzug Corona-Kinderbonus (1/2 von 150 Euro)     - 75,00 Euro

Verbleibender Zahlbetrag Mai 2021     266,50 Euro


Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt schuldet oder keinen Unterhalt zahlt oder wenn der mögliche Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen nicht mehr als 266,50 Euro beträgt, dann darf er den Kinderbonus auch nicht vom Unterhaltszahlbetrag abziehen. Der Kinderbonus kommt in diesen Fällen dem Kind über die Auszahlung an den alleinerziehenden Elternteil ungekürzt zugute.


Der Abzug hat nichts damit zu tun, ob der unterhaltspflichtige Elternteil sich um das Kind kümmert oder coronabedingte Erschwernisse hatte.


Bei Gutverdienern führt die Verrechnung mit dem Einkommensteuer-Kinderfreibetrag übrigens dazu, dass sich der Bonus nur bei der Liquidität bemerkbar macht, aber bei der Einkommensteuerveranlagung für 2020 / 2021 wieder neutralisiert wird.
Am meisten profitieren Familien, die Sozialleistungen erhalten, denn bei ihnen wird der Bonus an keiner Stelle gegengerechnet, weder bei Grundsicherung, noch auf den Unterhaltsvorschuss.


Einen extra Änderungsbescheid wird es nicht geben: Für die Festsetzung der Einmalbeträge kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden (§ 70 Absatz 2 Satz 2 EStG).

Dass auch derjenige Elternteil vom Bonus profitiert, der „nur“ zahlt und deshalb in keiner Weise tatsächlich davon betroffen war, dass KiTa und Schule ausfielen und Eltern sich sowohl finanziell wie psychisch besonders belastet fühlten, war bei den Interessenvertretern der Alleinerziehenden nicht gut angekommen.
Allerdings gibt es noch eine zweite Corona-Hilfe, die genau dort greift: mit einer befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1908 € auf 4008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
Es geht also um zwei verschiedene Maßnahmen – neben dem o.g. Kinderbonus wird zusätzlich der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angehoben.

Da der Kinderbonus als Bonus zum Kindergeld ausgezahlt wird, wird er auch beim Wechselmodell und den entsprechenden einkommensabhängigen Unterhaltszahlungen wie Kindergeld behandelt. Im Ergebnis ist also ein Ausgleich zwischen den Eltern vorgesehen, der gegebenenfalls über eine Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen durchgeführt werden kann. So profitieren beide Elternteile vom Kinderbonus wie auch vom Kindergeld.


Der Kinderbonus ist wie das Kindergeld hälftig zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, entschied auch AmtsG Bergheim Beschl. v. 12.10.2020 – 61 F 80/20.



Noch nicht gerichtlich entschieden ist, ob der Unterhaltsschuldner, dem das Thema nicht rechtzeitig bekannt war, auch rückwirkend die Hälfte abziehen kann, obwohl freiwillig zu viel Gezahltes eigentlich verloren ist - Autor Helmut Borth bejaht dies in FamRZ 2021, 102 aus dem "familienrechtlichen Ausgleichsanspruch".


Anders beim Kinderzuschlag nach § 6a BKKG

BGH, Urteil vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19 – zum Kinderzuschlag beim Unterhaltsvorschuss

Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.



Mich erreichen nun viele Bitten per email, den Einzelfall zu prüfen. Bitte verstehen Sie, dass ich über diese Homepage hinaus nicht kostenlos berate. Eigentlich steht hier alles schon ausführlich erklärt. Es macht auch keinen wirtschaftlichen Sinn, mich wegen dieser 75 Euro kostenpflichtig zu beauftragen.


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