Familienunterhalt nach § 1360 BGB

§ 1360 BGB regelt, dass beide Ehegatten innerhalb bestehender Familie einen angemessenen Beitrag zum bestehenden Lebensbedarf der gesamten Familie zu leisten haben. In der Haushaltsführungs-Ehe werden die Haushaltsaufgaben und die evtl. Kindererziehung gleichwertig mit dem Erwerbseinkommen angesehen. In der Doppelverdiener-Ehe trägt jeder im Verhältnis seiner Einkünfte bei. Aus § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB ergibt sich, dass der erwerbstätige Ehegatte dem anderen ausreichende Barmittel als „Wirtschaftsgeld“ zur Verfügung zu stellen hat, aber es gibt keinen solchen Zahlungsanspruch wie beim Trennungsunterhalt. Zusätzlich steht beiden Gatten ein „Taschengeld“ für persönliche Bedürfnisse zu. Eine Besonderheit des Familienunterhaltes ist nach bisheriger Rechtsprechung, dass kein Ehegatte sich auf einen angemessenen oder notwendigen Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle berufen kann. Die Ehegatten müssen alle verfügbaren Mittel miteinander teilen.

Auch Heimkosten sind Trennungsunterhalt

Da das Eheband während der Trennung weiterbesteht, beeinflussen grundsätzlich alle in dieser Zeit eintretenden positiven und negativen wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn, sie beruhen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Auch die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim können daher als Trennungsunterhalt geltend gemacht werden.


Vier Jahre nach der Trennung waren die betagten Eheleute noch immer nicht geschieden. Die 75jährige Frau musste in ein Pflegeheim. Ihre eigene Rente reichte neben dem Pflegegeld nicht für die Heimkosten, es fehlten knapp 1.000 € mtl. Der Mann hatte seit der Trennung knapp 500 € mtl. Trennungsunterhalt gezahlt. Mehr wollte er nicht zahlen, weil die Frau ihr Vermögen verzehren solle (Verkauf von Schmuck, Widerruf einer Schenkung an die Tochter).


Das Amtsgericht verurteilte ihn, alles bis auf seinen Selbstbehalt von 1.200 € für die Heimkosten der Frau abzuführen. Diese Rechenmethode ging das OLG Koblenz nicht mit, sondern wandte den üblichen Halbteilungsgrundsatz an.


Dazu führte das OLG zunächst aus, dass die Entwicklung seit der Trennung nicht so unerwartet und vom Normalfall erheblich abweichend sei, dass sie nicht beim Trennungsunterhalt zu berücksichtigen sei. „Auch und insbesondere“ krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim prägen die ehelichen Lebensverhältnisse. In einem solchen Fall bestimmen die Kosten der erforderlichen Heimunterbringung den Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden Ehegatten konkret.

Die Verwertung des Vermögens erschien dem OLG auch bei der längeren Trennungszeit nicht zumutbar.

Auch sei die Entscheidung der Frau über die Form ihres Lebens in einem Pflegeheim statt in einer Wohnung mit einem ambulanten Pflegedienst als ihre persönliche Entscheidung grundsätzlich zuzubilligen und von dem getrenntlebenden Ehemann zu respektieren.


Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse gestand das OLG der Frau aber kein Einzelzimmer zu und mutete ihr dazu auch einen Wechsel in ein preiswerteres Heim zu. Das OLG rechnete dann mit den fiktiv herabgesetzten Heimkosten durch und wandte den Halbteilungsgrundsatz an mit dem Ergebnis, dass die Frau daraus ihren (fiktiv gekürzten) konkreten Bedarf decken könne.


OLG Koblenz, Beschl. v. 22.6.2020 – 13 UF 275/20