Heiraten oder nicht?
Rechtliche Unterschiede - Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Rechtsfrage | Verheiratet | Unverheiratet (mit Kind) | vertragliche Gleichstellung |
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Unterhalt während Zusammenlebens | Gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB): jeder muss zum Familienunterhalt beitragen. | Die Mutter hat auch während des Zusammenlebens nach § 1615l BGB Unterhaltsanspruch: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt besteht eine Unterhaltspflicht wegen Schwangerschaft und Schutzphase. Der überwiegend kindesbetreuende Elternteil hat nach § 1615l BGB Unterhaltsanspruch bis zu 3 Jahre nach der Geburt Mehr (nicht weniger) ist per Vertrag möglich. | möglich |
Alltagsgeschäfte | § 1357 BGB: Alltagsgeschäfte erfolgen i.V. für den Ehepartner | Jeder haftet für eigene Verträge | nein |
Vertretung | § 1358 BGB: Ehegattennotvertetungsrecht (max. 6 Monate, nur medizinische Entscheidungen, endet bei Getrenntleben) Alles weitergehende muss durch Vorsorgevollmacht /Patientenverfügung geregelt werden | Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung möglich | möglich |
Immobilienkauf | Vermögensaufbau fällt ggf. in Zugewinngemeinschaft Im Trennungsfall kann ein Ehepartner gerichtlich die alleinige Nutzung der Ehewohnung verlangen (§ 1568a BGB), egal wer Eigentümer ist | Eigentum richtet sich nach Eintragung im Grundbuch; nur eingetragene Person ist Eigentümer. Gemeinsames Eigentum nur durch ausdrückliche Vereinbarung (z. B. im Kaufvertrag). Kaum Ausgleichsansprüche für Beiträge zur Immobilie während der Beziehung | möglich |
Gemietete Ehewohnung | Ist nur ein Ehepartner Mieter, hat der andere Ehepartner dennoch Nutzungsrechte wegen des gemeinsamen Haushalts. Im Trennungsfall kann ein Ehepartner gerichtlich die alleinige Nutzung der Ehewohnung verlangen (§ 1568a BGB), unabhängig davon, ob er im Mietvertrag steht – über die Wohnungszuweisung wird geklärt, wer die Miete zahlen muss. | Ein Lebensgefährte ohne Mietvertrag hat keine rechtlichen Ansprüche aus dem Mietverhältnis – kein gerichtlicher Schutz bei „Rauswurf“. Der im Mietvertrag stehende Partner haftet weiterhin für volle Miete, auch wenn er auszieht. | nein, aber vertragliche Regelung möglich |
Unterhalt nach der Trennung | Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) bis zur Rechtskraft der Scheidung, keine weitere Voraussetzung als Einkommensunterschied („eheliche Lebensverhältnisse“) Nicht vertraglich verzichtbar Höhe: Halbteilungsgrundsatz / eheliche Lebensverhältnisse Dauer: 15 Monate bis mehrere Jahre, siehe Grafik unten | Kein gesetzlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt – vertraglich regelbar Betreuungsunterhalt für den überwiegend betreuenden Elternteil (bei Kind unter 3 Jahren, § 1615l BGB) – das ist grundsätzlich auf das Residenzmodell ausgerichtet, also die überwiegende Betreuung eines Elternteils (51% ist überwiegend) Mehr (nicht weniger) ist per Vertrag möglich. Keine „ehelichen Lebensverhältnisse“ sondern „Schadenersatz“ für konkret entgehende Erwerbseinkünfte (das kann also weniger sein als der Trennungsunterhalt) | nein, aber vertragliche Regelung möglich |
Nachehelicher Unterhalt | Mehrere Anspruchsgrundlagen möglich), z.B. wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Erwerbslosigkeit - Vertraglicher Verzicht weitgehend möglich Betreuungsunterhalt bis mindestens 3. Lebensjahr des Kindes (§ 1570 BGB) – wenn die Trennung später erfolgt ist und ältere Kinder es gewohnt waren, nachmittags zuhause betreut zu werden, auch länger – vertraglicher Verzicht auf alles nach dem 3. LJ möglich | wie Trennungsunterhalt | nein, aber vertraglicher Anspruch möglich |
Scheidungsverfahren | Kosten 3.000-60.000 EUR je nach Streitwert | Keine Ehe, keine Scheidungskosten | nein |
Kindesunterhalt | Anspruch für das Kind unabhängig vom Ehestatus (§ 1601 BGB). Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig durch Geldleistungen und Betreuung („einer betreut, einer zahlt => anders bei paritätischer Betreuung). | Anspruch identisch wie bei Ehe, vorausgesetzt dass die Vaterschaft anerkannt ist | ja |
Sorgerecht | Gemeinsames Sorgerecht ab Geburt (§ 1626 BGB). Kann nur durch gerichtliche Entscheidung geändert werden. | Mutter hat bei Geburt automatisch Sorgerecht (§ 1626a BGB). Gemeinsames Sorgerecht nur durch Sorgeerklärung oder Gerichtsbeschluss => nach Sorgeerklärung beim Jugendamt (auch vorgeburtlich möglich) kein Unterschied zur Ehe | ja |
Umgangsrecht | Beide Elternteile haben ein Umgangsrecht mit dem Kind (§ 1684 BGB), unabhängig von Ehestatus. | Gleiches Umgangsrecht wie bei Ehe. | ja |
Vermögen /Güterstände / Ausgleichanspruch | Gesetzlich: Zugewinngemeinschaft mit Ausgleichsanspruch, aber weitgehende Vertragsfreiheit: Gütertrennung (entspricht dem Status „unverheiratet“), modifizierte Zugewinngemeinschaft, Abfindung (z.B. Festbetrag je Ehejahr) | Vertragliche Ausgleichsansprüche sind möglich, aber Risiko der Schenkungssteuer, wenn kein gesetzlicher Anspruch und keine materielle „Gegenleistung“ erkennbar ist. | nein, aber vertragliche Ansprüche möglich |
Versorgungsausgleich | Teilhabe an gesetzlichen und privaten Rentenanwartschaften in der Ehezeit – Verzicht möglich, aber es wird vom Scheidungsgericht geprüft, ob der Verzicht „unbillig“ war | Keine Ansprüche | nein, vertraglich kein Eingriff in gesetzliche / private Renten möglich |
Einkommensteuer | Splittingtarif möglich, steuerlich umso vorteilhafter je höher der Einkommensunterschied ist | Einzelveranlagung, je ½ Kinderfreibetrag | nein |
Gesetzliche Krankenversicherung | Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder können beitragsfrei mitversichert werden (Familienversicherung). | Nur Kinder können mitversichert werden | nein |
Erbrecht | Gesetzliches Erbrecht des Ehepartners (§ 1931 BGB) – neben Kindern und anderen Verwandten, Höhe hängt vom Güterstand ab, idR ½ Gemeinsames Testament (sog. Berliner Testament) möglich Freibetrag 500.000 EUR | Kein gesetzliches Erbrecht des Partners => Kind Alleinerbe Nur durch Testament (jederzeit „heimlich“ widerruflich) oder Erbvertrag kann der Partner bedacht werden Freibetrag 20.000 EUR | nein |
Witwenrente | Ehepartner haben bei Tod des Partners grundsätzlich Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (sofern bestimmte Wartezeiten erfüllt sind), idR 55% | Keine Ansprüche |
