Gemeinsamer Anwalt Scheidung

Europäische Erbrechtsverordnung in der Euregio

Seit 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung. Dadurch gilt auch für die deutschen Grenzgänger ausländisches Erbrecht!
Die neue Verordnung betrifft die Rechtsnachfolge von Todes wegen, also den Übergang von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten auf den Erben. Gleichgültig dabei ist, ob es sich um eine gesetzliche Erbfolge oder um eine testamentarische Bestimmung handelt. Auch das Pflichtteilsrecht richtet sich nach der EU-Verordnung.
Unentgeltliche Zuwendungen (z.B. Sparbücher und Lebensversicherungen) zugunsten Dritter sind jedoch nicht betroffen.

Handlungsbedarf für Deutsche in Eynatten, Vaals, Kelmis, Kerkrade, Eupen, Maastricht und auf Mallorca: Sie vererben, wo Sie sterben

Wer als Deutscher im Ausland lebt - hier z.B. in den Niederlanden oder Belgien - muss sich besondere Gedanken über das Erbrecht machen. Dasselbe gilt für Inländer, die mit einem Ausländer verheiratet sind.
Auch wer sich mit diesem Thema schon befasst hatte, muss evtl. umdenken, und ein bereits errichtetes Testament überprüfen und überarbeiten lassen.
Auf Todesfälle ab 17. August 2015 wird das Recht des Staates angewendet, im dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle mehr. Egal ist, wann evtl. das Testament errichtet wurde. Das bedeutet: Ältere Testamente erzeugen möglicherweise nicht mehr die gewünschte Rechtsfolge.

Jeder, der irgendwelchen Bezug zum Ausland hat, hat Handlungsbedarf.

Das betrifft hier natürlich viele Grenzgänger.

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt

Im Gegensatz zur Feststellung der Staatsangehörigkeit, bereitet die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts möglicherweise praktische Probleme.

Die Verordnung regelt nämlich nicht, wie der letzte gewöhnliche Aufenthalt zu definieren ist. Schwierigkeiten bei der Bestimmung werden besonders dort auftreten, wo Erblasser an mehreren Orten gelebt haben.

Um den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. EU-ErbVO festzustellen, ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Ableben erforderlich:
  •     Wo hatte er seinen Wohnsitz angemeldet?
  •     Wie oft und wie lang hat er sich in einem Staat aufgehalten?
  •     Hat er dort soziale und/oder familiäre Bindungen?
  •     Spricht er die Sprache des Staates und hat sich integriert?
  •     Ging er in einem Staat einer Arbeit nach?
  •     Hatte er in dem Staat sein Vermögen angelegt, insbesondere Immobilien?

Art. 21 der EU-ErbVO sieht allerdings eine Ausnahme vor:

In den Fällen, in denen sich bei der Gesamtbeurteilung der Lebensumstände eines Erblasser ergibt, dass er eine engere Bindung zu einem anderen Staat hatte, kann vom Regelgrundsatz des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abgesehen werden.

Der Nachlass wird dann der Rechtslage des Staates unterstellt, zu dem der Erblasser eine scheinbar engere Bindung gehabt hatte.

Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn man sich zwar für längere Zeit, aber von vorneherein nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hatte (aus beruflichen Gründen) und die Rückkehr in das Heimatland beabsichtigt war.

"Berliner Testament" gilt nicht überall

Deutschland kennt die Rechtsfigur des gemeinsamen Testamentes von Ehegatten, auch „Berliner Testament“ genannt.

Vorsicht! In anderen EU-Ländern gibt es das nicht.

Hier ist die Rechtslage wegen fehlender Rechtsprechung unklar. Denn nach Definition unterfallen gemeinschaftliche Testamente sowohl Art. 24 und Art. 25 EU-ErbVO.

Das Problem der Unklarheit hat praktische Bedeutung für die Bindungswirkung bei Ehegatten: Können sie sich der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten mit wechselbezüglichen Verfügungen entziehen, indem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegen und anschließend das Testament widerrufen? Art. 24 EU-ErbVO ermöglicht das; Art. 25 EU-ErbVO nicht.

Man muss dazu auf eine Klarstellung durch den EUGH warten.

Mehrseitige Erbverträge:
Für mehrseitige Erbverträge gibt es eine Sonderregel: Sie sind nur dann zulässig, wenn jedes einzelne zur Anwendung kommende Recht der unterzeichnenden Personen sie für zulässig erklärt.

Des Weiteren kommt für die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkung und die Auflösungsmöglichkeit nur das Recht in Frage, mit dem der Erbvertrag die engste Bindung aufweist.

Leider erklärt die EU-ErbVO auch hier nicht nähergehend, welche Kriterien für diese Bindung zu berücksichtigen sind.

Bei mehrseitigen Erbverträgen gilt außerdem Art. 25 Abs. 3 der EU-ErbVO. Hiernach ist es bei einer Rechtswahl ausreichend, wenn lediglich eine Vertragspartei die Staatsangehörigkeit des gewählten Rechts besitzt.

Lösung: Wählen Sie Ihr Heimatrecht

Die wichtigste Möglichkeit, um viele der Probleme zu umgehen, ist die Rechtswahl.

Der Erblasser kann als das anzuwendende Recht sein Heimatrecht selbst bestimmen. Heimatrecht bedeutet: man hat diese Staatsangehörigkeit.

Ein Deutscher, der in Vaals, Kelmis, Maastricht, Gemmenich, Kerkrade, Raeren, Eupen oder sonstwo in EU-Ausland wohnt, kann also wählen, dass er nach deutschem Recht beerbt werden will. Für viele Grenzgänger, die sich dem deutschen Recht näher fühlen, wird das die zu empfehlende Lösung sein.

Andererseits:
Wenn man eine erbrechtliche Lösung sucht, die nach deutschem Recht unmöglich wäre (z.B. wegen des Pflichtteiles), eröffnet der Auslandswohnsitz kreative Möglichkeiten.

Rechtswahl: das geht nur handschriftlich oder notariell
Art. 22 der EU-ErbVO die Rechtswahl in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Genau wie für das Testament selbst gilt also:
  •     Komplett handschriftlich und unterschrieben
  •     Oder notariell
  •     Jederzeit wieder änderbar

Das europäische Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein vereinheitlichtes Dokument, das es Erben und Testamentsvollstreckern in allen EU-Ländern (zumindest in allen EU-Ländern, in denen die Verordnung gilt) erlaubt, ihre Rechtsstellung schnell und einheitlich nachzuweisen.

Das hat einen entscheidenden Vorteil: Das Beantragen mehrerer Dokumente in verschiedenen Ländern, in denen der Erblasser Nachlass besaß, entfällt damit.

Da das Europäische Nachlasszeugnis nur als beglaubigte Abschrift und nicht in Ausfertigung ausgehändigt wird, ist es auch nur sechs Monate gültig.

Für innerdeutsche Erbfälle muss weiterhin der Erbschein beantragt werden.

Antragsberechtigt sind nach Eu-ErbVO folgende Personen:
  • Die Erben
  • Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und
  • Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter
Nachlassgläubiger sind nicht antragsberechtigt!

Im Vergleich zum deutschen Erbschein sind die Angaben zur Beantragung des Europäischen Erbscheins deutlich umfangreicher.

So sind, neben Angaben zu geschlossenen Eheverträgen (des Erblassers) auch Angaben zum gesetzlichen Güterstand und zum beabsichtigten Zweck des Zeugnisses zu machen.

Da das Kollisionsrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten noch nicht harmonisiert ist, ist eine einheitliche Bestimmung des Güterrechts bisher nicht möglich. Das kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen.

Tod im Drittstaat

Durch ihren universellen Charakter deckt die neue EU-ErbVO auch Erbfälle ab, die in einem Bezug zu Drittstaaten stehen. Die internationale Zuständigkeit der Gereichte bestimmt sich dabei nach Art. 3-15 ErbVO.

1. Gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der EU, keine Rechtswahl

Sofern der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-Staat hatte, kommt Art. 4 der ErbVO nicht zur Anwendung. Jedoch greift Art. 10 ErbVO, sofern der Erblasser zwar in einem Drittstaat verstorben ist, er jedoch einen Bezugspunkt innerhalb der EU hatte und keine Rechtswahl getroffen hat.

Der Bezugspunkt kann entweder durch Nachlass in einem EU-Staat oder durch eine Staatsangehörigkeit begründet sein.

Sofern der Erblasser sowohl Nachlass in einem Staat als auch dessen Staatsangehörigkeit besaß, ist dieser Staat grenzübergreifend für den gesamten Nachlass zuständig.

Hatte der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten und besaß er in verschiedenen Ländern Nachlassgegenstände, so kann der Erbe wählen, welches Gericht er anruft.

Sofern sich keine Zuständigkeit eines Staates ergibt, ist jeder Staat für den in seinem Territorium befindlichen Nachlass zuständig.

2. Gewöhnlicher Aufenthalt in der EU bei Rechtswahl eines Drittstaates

Sofern der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der EU gehabt hatte und er per Rechtswahl das Recht eines Drittstaates gewählt hat, so muss das fremde Recht per Art. 4 ErbVO Anwendung finden.

3. Gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der EU, Rechtswahl eines EU-Staates

Sofern der Erblasser in einem Drittstaat verstirbt, er aber per Rechtswahl das Erbrecht eines EU-Staates gewählt hat, kommt die Zuständigkeit der Gerichte über Art. 7 Buchst. b) oder c) zustande. Ebenso in Betracht kommen Art. 9, 10 oder 11 ErbVO.     
Quelle: Deubner-Verlag

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