Der letzte gewöhnliche Aufenthalt

Im Gegensatz zur Feststellung der Staatsangehörigkeit, bereitet die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts möglicherweise praktische Probleme.

Die Verordnung regelt nämlich nicht, wie der letzte gewöhnliche Aufenthalt zu definieren ist. Schwierigkeiten bei der Bestimmung werden besonders dort auftreten, wo Erblasser an mehreren Orten gelebt haben.

Um den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. EU-ErbVO festzustellen, ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Ableben erforderlich:
  •     Wo hatte er seinen Wohnsitz angemeldet?
  •     Wie oft und wie lang hat er sich in einem Staat aufgehalten?
  •     Hat er dort soziale und/oder familiäre Bindungen?
  •     Spricht er die Sprache des Staates und hat sich integriert?
  •     Ging er in einem Staat einer Arbeit nach?
  •     Hatte er in dem Staat sein Vermögen angelegt, insbesondere Immobilien?

Art. 21 der EU-ErbVO sieht allerdings eine Ausnahme vor:

In den Fällen, in denen sich bei der Gesamtbeurteilung der Lebensumstände eines Erblasser ergibt, dass er eine engere Bindung zu einem anderen Staat hatte, kann vom Regelgrundsatz des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abgesehen werden.

Der Nachlass wird dann der Rechtslage des Staates unterstellt, zu dem der Erblasser eine scheinbar engere Bindung gehabt hatte.

Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn man sich zwar für längere Zeit, aber von vorneherein nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hatte (aus beruflichen Gründen) und die Rückkehr in das Heimatland beabsichtigt war.