Kindergeld bei Trennung

Achtung, Falle: kindergeldberechtigt kann immer nur einer sein

Typischer Fall:
Ehegatten mit zwei Kindern trennen sich, der Vater zieht aus, das Kindergeld läuft aber weiter auf sein Konto. Kein Problem im Innenverhältnis: Die Kindesmutter ist damit einverstanden, weil er ihr das Kindergeld zusätzlich zum Kindesunterhalt weiterleitet. Eine ausdrückliche schriftliche Regelung glauben die Eltern nicht zu brauchen.

BFH 2011: Kindergeld-Erstattung

So lief es im vom BFH entschiedenen Fall von 2003 bis 2005. Dann erfuhr die Familienkasse vom Auszug des Vaters und hob gegenüber dem Vater die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 i.H.v. 5.236 € ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück.

Hiergegen versuchte der Kindesvater sich gerichtlich zu wehren.

Das Urteil
Der BFH gab in seinem Urteil vom 22.9.2011, III R 82/08, der Kindergeldkasse Recht und verurteilte den Vater zur Rückzahlung des Kindergeldes.
Die Familienkasse konnte nach § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung zugunsten des Kindesvaters aufheben, weil die Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG durch seinen erfolgten Auszug aus der gemeinsamen Familienwohnung zur vorrangig Berechtigten geworden war.

Der Kindesvater konnte – entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes in der ersten Instanz – gegenüber dem Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet.

Gem. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht.


Eine derartige Zustimmung der Kindesmutter hat der Kindesvater nicht vorlegt.

Die Lösung:
Statt sich mit der Familienkasse gerichtlich auseinanderzusetzen hätte er die Kindesmutter auffordern (ggf. verklagen) müssen, ihm eine solche Zustimmung zu erteilen.
Besser noch vermeidet man derlei von vorneherein und lässt das Kindergeld  nur an den Elternteil auszahlen, der mit den Kindern zusammen lebt.
Im Ergebnis kommt das Kindergeld ohnehin durch die Verrechnung beim Unterhalt beiden Eltern hälftig zugute.


Haushaltswechsel bei tatsächlichem Auszug

Das Finanzgericht Bremen prüfte, ab welchem Monat ein Haushaltswechsel des Kindes vorliegt, wenn die Eltern sich im Zeitpunkt der Trennung nicht darüber einig sind, bei wem das Kind künftig wohnt.


Darum ging es im Fall eines Mannes, dessen Frau im Juli mit dem gemeinsamen Kind ausgezogen war, ohne Einverständnis des Vaters. Vor dem Familiengericht wurde im September darüber verhandelt, mit dem Ergebnis, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht bekam und das Kind weiter bei ihr wohnen durfte. Im Oktober meldete die Mutter das Kind rückwirkend zum Juli um. Erst im Dezember teilte der Mann den Auszug der Familienkasse mit.


Dass er das Kindergeld von August bis Dezember an die Familienkasse zurückzahlen musste, lag auch daran, dass die Mutter nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular bestätigte, dass er es an sie weitergeleitet hatte. Er meinte aber, dass ihm das Kindergeld noch bis zur Sorgerechts-Entscheidung im September zugestanden habe, weil er vorher mit einem Auszug seines Kindes gar nicht einverstanden gewesen sei und noch das Mit-Sorgerecht gehabt habe.


Darauf kam es dem Finanzgericht, das ihn zur Rückzahlung verurteilte, aber nicht an.


>> Das Merkmal der Aufnahme in den Haushalt des einen Elternteils wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in diesem Haushalt lebt.

Wenn sich das Kind für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei dem anderen Elternteil befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien, und anschließend tatsächlich zeitnah in den Haushalt des einen Elternteils zurückkehrt, wird die Aufnahme in den Haushalt des einen Elternteils trotz des unterbrochenen örtlich gebundenen Zusammenlebens nicht beendet. Kehrt das Kind jedoch tatsächlich nicht zeitnah in den Haushalt des einen Elternteils zurück, kommt es zu einem Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils bereits ab dem Zeitpunkt der Beendigung des örtlich gebundenen Zusammenlebens mit dem einen Elternteil, so dass der Kindergeldanspruch rückwirkend bei dem einen Elternteil entfällt und bei dem anderen Elternteil entsteht. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme in den Haushalt des anderen Elternteils zwar zunächst noch nicht endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum gelten soll. Durch das mit der Zustimmungserklärung des Klägers am 15. September 2022 erledigte Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht wurde diese faktische Änderung rechtlich gebilligt, nicht aber erst hervorgerufen. Dass der Kläger mit dem Wohnsitzwechsel erst ab dem 15. September 2022 einverstanden war und nach seinen Angaben finanzielle Mittel zur Teilnahme des Kindes L. an der Jugendfreizeit in Griechenland im Zeitraum vom 9. Juli 2022 bis zum 4. August 2022 beigesteuert hat, ändert nichts daran, dass nach Aktenlage ein tatsächliches Obhutverhältnis zwischen ihm und dem Kind L. jedenfalls ab August 2022 nicht mehr bestanden hat. Das Gleiche gilt für den Hinweis des Klägers auf die melderechtlichen, sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Verhältnisse betreffend das Kind L. Denn formale Gesichtspunkte, wie z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, haben für die Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung, sondern können allenfalls unterstützend bei einem gegebenen Obhutverhältnis herangezogen werden.

Ein "mutwilliger" Empfang des Kindergeldes durch den Kläger "in Kenntnis einer bestehenden Unrechtmäßigkeit" ist für die Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Kindergeld seitens der Beklagten nicht erforderlich. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Klägers erforderlich. § 70 Abs. 2 EStG lässt eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auch und gerade dann zu, wenn der Kindergeldempfänger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat. Mit § 70 Abs. 2 EStG verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Festsetzung des zutreffenden Kindergeldes sicherzustellen, und räumt der materiellen Richtigkeit Vorrang vor der Bestandskraft des Dauerverwaltungsakts der Kindergeldfestsetzung ein.

Der Kläger kann dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht entgegenhalten, er habe die an ihn ausgezahlten Kindergeldbeträge verbraucht, indem er z. B. seine Kinder finanziell unterstützt habe, und sei daher entreichert bzw. aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht zur Rückzahlung in der Lage. Für Ansprüche auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 AO sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB - einschließlich § 814 BGB ) weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies gilt insbesondere für den Einwand des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB , der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruchs keine Anwendung findet, auch nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens.

Ein Wegfall der Bereicherung führt daher nicht zum Wegfall des abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs.<<


FG Bremen, Urteil vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 2 K 103/23





Formular: Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse
Ich bestätige hiermit als der vorrangig Kindergeld-Berechtigte unwiderruflich, dass der nachrangig Kindergeld-Berechtigte das Kindergeld nicht für sich behalten, sondern weitergeleitet hat. Ich sehe daher meinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum X bis Y als erfüllt an (§ 37 Absatz 2 Abgabenordnung) und verzichte damit auf die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkasse.

Download: Formular zur Bestätigung gegenüber der Familienkasse

Achtung: Die Akte geht zur Staatsanwaltschaft

In mehr als einem Fall haben getrennte Eltern nicht nur das Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen müssen, sondern müssen sich noch strafrechtlich verteidigen lassen, warum sie der Familienkasse die Änderung der Lebensumstände nicht unaufgefordert mitgeteilt haben. Irrtum schützt vor Strafe nicht!


Gehört das Kindergeld dem volljährigen Kind oder den Eltern?

Das Finanzgericht Düsseldorf musste darüber entscheiden, weil die volljährige Tochter die Abzweigung  ( = direkte Zahlung) des KG an sich verlangte statt Auszahlung an die Mutter. Ihre Begründung: Ihre Mutter, bei der das Kindergeld einging, zahle keinen Unterhalt. Sie hatte eine eigene Wohnung.

Das FG hat die Abzweigung abgelehnt. Die Mutter der Klägerin habe ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, da die Klägerin infolge ihrer Ausbildungsvergütung von monatlich 850 € (Banklehre) nicht bedürftig gewesen sei. Eine Abzweigung scheide aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung entfalle. Schließlich könne der Tatbestand der Abzweigung auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies werde zwar für den Fall diskutiert, dass der - aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete - Kindergeldberechtigte das Kindergeld nicht für das betreffende Kind verwende. Im Fall des nicht bedürftigen Kindes erscheine die entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten. Eines direkten Zugriffs auf das Kindergeld bedürfe es nicht.

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 16 K 1697/15 AO


Kindergeld auch, wenn im Masterstudium schon gearbeitet wird

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.

Der Sohn beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet sei. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familienkasse an.

Dem ist der BFH in seinem Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 9/15) allerdings nicht gefolgt. Das Masterstudium wertete der BFH nicht als weitere Ausbildung, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.


Kindergeld-Berechtigung im Wechselmodell

KG, Beschluss vom 23.8.2019 – 13 WF 69/19: Bietet jeder Elternteil die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Bezugsberechtigung (sog Kontinuität des Kindergeldbezugs.

OLG Celle, Beschl. v. 23.5.2018 – 19 UF 24/18: In der Ermessenserwägung nach § 64 EStG ist zu berücksichtigen, dass unter Kindeswohlgesichtspunkten derjenige Elternteil zum Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen ist, der die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl der Kinder verwendet wird.

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Entscheidungsdatum:    30.10.2019
Aktenzeichen:    9 WF 248/19


Zu einer Einigung der Beteiligten ist es bislang nicht gekommen, wobei vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass eine (die Auszahlung beeinflussende) Aufteilung des Kindergeldes – beispielsweise im Sinne von 50 % für jeden Elternteil – unzulässig ist (vgl. auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, § 64 Rn. 2; dazu hat im Übrigen auch bereits die Familienkasse Berlin-Brandenburg zutreffend ausgeführt, vgl. die Einspruchsentscheidung Bl. 22 ff). Da es insoweit an einer entsprechenden Einigung fehlt, kann daraus kein Mutwillen zu Einleitung des hiesigen Bestimmungsverfahrens abgeleitet werden.


Ebenso wenig kann aufgrund des anderweitigen, mit der Familienkasse geführten Rechtsstreites eine Mutwilligkeit abgeleitet werden, weil dies allein die Auszahlung des Kindergeldes an einen der Elternteile (hier an die dieses Verfahren ebenfalls führende Antragstellerin) betrifft und dafür als Vorfrage durch das Familiengericht eine Bezugsbestimmung getroffen werden muss (vergleiche nur § 3 Abs. 2 S. 3 BKKG).

Allerdings besteht nach derzeitigem Stand für das hier geführte Verfahren keine Aussicht auf Erfolg auf Seiten der Antragstellerin.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kindeseltern die beiden gemeinsamen Kinder im sogenannten Wechselmodell betreuen und versorgen. Damit gelten die Kinder im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG als in den Haushalt jedes der beiden Elternteile aufgenommen (vgl. BFH FamRZ 2005, 1173). Da seit dem Antrag der Mutter an die Kindergeldkasse Anfang 2018, das Kindergeld künftig an sie auszuzahlen, keine übereinstimmende Bestimmung des Bezugsberechtigten mehr gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG vor.

Das Gesetz macht in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das Familiengericht die Bezugsberechtigung zu bestimmen hat. In der Rechtsprechung (KG Berlin NZFam 2019, 828; OLG Celle FamRZ 2019, 31; OLG Dresden FamRZ 2014, 1055) ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung - wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben - nach dem Kindeswohl richtet. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung (sog. Kontinuität des Kindergeldbezuges). Melderechtliche Umstände, der Schulort oder auch unterhaltsrechtliche Fragen (z.B. ob beide Elternteile leistungsfähig sind) stehen der Kontinuität nicht entgegen.

Danach hat es grundsätzlich bei dem Zustand zu verbleiben, der bis zur Aufnahme des Wechselmodells bzw. jedenfalls bis zum Entstehen des Streits über die Kindergeldbezugsberechtigung bestand. Da zuvor der Antragsgegner das Kindergeld bezogen hat, hat es auch dabei zu verbleiben.

Entgegen der durch die Antragstellerin angeführten (und insoweit auch durch das Amtsgericht vertretenen) Ansicht kommt es dabei nicht auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen (Erwerbs)Verhältnisse der Kindeseltern an. Unterschiedlichkeiten in der Höhe der von den Eltern erzielten Erwerbseinkünfte oder der Umstand, welcher Elternteil was für das Kind bezahlt, spielen keine Rolle (KG Berlin NZFam 2019, 828). Insbesondere existiert dabei kein Grundsatz, dass der wirtschaftlich schwächere Elternteil das Kindergeld erhalten solle. So gibt es gerade im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit eines Elternteils sogar Gestaltungsspielraum dafür, dass dieser nicht das Kindergeld beziehen sollte (vgl. zu solchen Konstellationen Conradis, Sozialrechtliche Folgen des Wechselmodells, FamRB 2019, 199, 202 f.), was ebenfalls gegen die Beachtung unterschiedliche Einkommensverhältnisse für die Kindergeldbezugsberechtigung spricht. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist zudem allein Sache des Unterhaltsrechts (KG Berlin NZFam 2019, 828).


Von daher wäre hier weiterhin der Antragsgegner als Bezugsberechtigter zu bestimmen, jedenfalls aber nicht die das Verfahren einleitende Antragstellerin. Dass der Antragsgegner seinerseits ausdrücklich keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Zum einen hat er bereits mehrfach seine Vergleichsbereitschaft auf eine (allerdings als solche unzulässige) Teilauszahlung des Kindergeldes angeboten. Zum anderen ist angesichts seiner Ausführungen im Rahmen des hiesigen Verfahrens zumindest konkludent zu erkennen, dass er neben der Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin wohl auch die entsprechende Auszahlung an sich (d.h. die entsprechende Bestimmung der Bezugsberechtigung) begehrt.


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