Anwalt wechseln Familienrecht

Anwalt wechseln

Oder: Zweite Meinung unverbindlich

Kann man den Anwalt wechseln?

Ja, natürlich können Sie wechseln. Das Verhältnis Mandant - Anwalt ist ein Dienstleistungsverhältnis.
Sie als Auftraggeber können jederzeit auch ohne Gründe kündigen.
Gründe für einen Wechsel gibt es viele:
  • Sie sind umgezogen,
  • Sie sind mit der Leistung Ihres Rechtsanwaltes unzufrieden,
  • Ihnen erscheint der Preis zu hoch,
  • Ihr Rechtsanwalt hat kaum Zeit für Sie,
  • Termine werden nicht eingehalten,
  • Sie fühlen sich nicht gut beraten,
  • Sie bekommen nicht immer Abschriften aller Post und fühlen sich nicht gut genug eingebunden - oder es stimmt einfach die "Chemie" nicht, was in einer Familiensache sehr wichtig ist.
Wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie sich einen anderen Dienstleister suchen, wie in jeder anderen Branche auch.

Aber, Vorsicht: Es ist sehr wahrscheinlich, dass dadurch Mehrkosten entstehen!

Der erste Anwalt hat ja schon Gebühren verdient, wahrscheinlich die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Briefe oder die Verfahrensgebühr für Briefe an das Gericht oder die Terminsgebühr für einen Termin vor Gericht. Diese Gebühren sind nach RVG Pauschalen. Sie fallen also für den ersten Anwalt in voller Höhe an, egal, ob das Mandat bis zum Ende geführt wird oder mittendrin beendet wird. Der zweite Anwalt muss wahrscheinlich dieselben Dinge tun: außergerichtliche Briefe schreiben, Briefe an das Gericht schreiben oder einen Gerichtstermin wahrnehmen - er bekommt also wieder Gebühren auch in voller Höhe.
Bevor Sie also den Anwalt wechseln, sollten Sie für sich diese Frage klären:

Ist Ihnen der Wechsel evtl. Mehrkosten wert?

Wer nicht Selbstzahler ist, sondern auf VKH angewiesen ist, wird sich vermutlich den Wechsel nicht leisten können.

Oder wollen Sie erstmal nur meine Meinung zu Ihrem Fall hören?

Eine Alternative zum Anwaltswechsel ist es, sich eine zweite Meinung einzuholen.

 

  • Das geht in jeder Phase eines Verfahrens
  • Ihr jetziger Anwalt muss davon nichts wissen
  • Vor dem Anwaltswechsel können Sie mich prüfen. Wir werden sehen, ob ein Anwaltswechsel überhaupt Sinn macht.
  • Sie müssen im Vorfeld den gesamten bisherigen Schriftverkehr zusammenstellen und sollten mir nicht verschweigen, dass bereits ein Kollege für Sie tätig ist.
  • Es entsteht keine Gebühr nach dem Gegenstandswert, ich rechne die Beratung nach Zeit ab.

 

Zahlt der Staat den Anwaltswechsel?

Nein. 
Wenn Sie bereits einen Beratungshilfeschein in dieser Sache hatten, den ein anderer Kollege abgerechnet hat, bekommen Sie keinen zweiten. Wenn der Kollege schon PKH (VKH) bei der Staatskasse beantragt hat, stehen ihm die entstandenen Gebühren zu, für den zweiten Anwalt gibt es die nicht nochmal.

PKH-/VKH-Mandanten können den Anwalt also nur wechseln, wenn sie die Mehrkosten selbst zahlen.

Ausnahmen von dieser Regel kommen nur bei objektiv (!) mangelhafter Leistung Ihres Anwaltes in Frage, was vom Gericht geprüft wird und eher selten ist.
Wenn ein Mandant sich schlecht beraten oder vertreten fühlt, liegt die Ursache nicht immer in objektiver Schlechtleistung - viel häufiger in Kommunikationsstörungen zwischen Anwalt und Mandant.

Ja, ich will... den Anwalt wechseln

Um einen Wechsel schnell, nahtlos und reibungslos zu gestalten, unterstütze ich Sie bei den erforderlichen Schritten – das kostet nichts extra.

 

  • Mitteilung, welche Kosten vermutlich doppelt anfallen werden
  • Nach Kündigung: Mitteilung der Mandatsübernahme bei Gegner, Gegenanwalt und Gericht
  • Übernahme aller Unterlagen
  • Akteneinsicht bei Gericht
  • Prüfung bisheriger anwaltlicher Tätigkeit auf Haftungspotential
  • Prüfung bisheriger Abrechnungen auf evtl. Erstattungsfähigkeit von Vorschüssen

 

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