Verflixt: Negativer Zugewinn

Ehe ist keine Verlustausgleichsgemeinschaft

Wie durch gemeinsamen Hauskauf unbedacht Geld verschenkt wird

Häufig kommt es in der Ehe vor, dass ein gemeinsames Haus gekauft wird (je ½), aber das Eigenkapital fürs Haus von einem Ehegatten allein stammte.

Im folgenden Beispiel ist die Frau der reichere Ehegatte, aber dasselbe gilt natürlich spiegelverkehrt!

Mein Beispiel:
Als Anfangsvermögen (oder ererbt) hat die Frau 200.000 €, der Mann 0 €.
Während der Ehe kaufen die beiden das Haus, zahlen diese 200.000 € an und den Rest über mtl. Kreditraten ab.
Am Ende der Ehe (= Stichtag) ist das Haus 220.000 € wert – macht je Gatte 110.000 €.

Es fragt nun (rechtlich) niemand mehr danach, wie das Eigenkapital fürs Haus aufgebracht wurde.

Daraus folgt:
Anfangs hatte die Frau 200.000 €, jetzt noch 110.000 €. Der Zugewinn der Frau ist negativ, das gilt rechtlich als Null  (nicht als „minus 90.000 €“, dazu unten mehr).
Der Mann hat 110.000 € Zugewinn gemacht. Er schuldet also der Frau 55.000 € Zugewinnausgleich.

Die Bilanz:
Die Frau hat jetzt 110.000 € ½ Haus + 55.000 € Zugewinnausgleich = 165.000 €, also 35.000 € weniger als zu Beginn der Ehe, obwohl das Haus mehr an Wert gewonnen hat. Wohin sind die verschwunden?
Sie finden sich beim Mann.

Der hat jetzt 110.000 € ½ Haus - 55.000 € Zugewinnausgleich = 55.000 €. Davon sind 20.000 € der Wertzuwachs des Hauses, der hier komplett beim Mann verbleibt (die Frau hat nichts davon, obwohl es doch theoretisch den Halbteilungsgrundsatz gibt). Und er hat zusätzlich noch die 35.000 €, die die Frau als Verlust hat, zum Behalten.

Wie konnte das geschehen?
Ist die Zugewinngemeinschaft nicht genau dazu da, solche Ungerechtigkeiten zu vermeiden?

Diese Schieflage tritt immer dann auf, wenn ein Gatte dem anderen unbedacht etwas schenkt.

Hier hat die Frau ihr Anfangskapital von 200.000 € in dem Moment zur Hälfte dem Mann geschenkt, als sie ihn zu ½ ins Grundbuch eintragen ließ. Wahrscheinlich hat sie das gar nicht so bewusst als Schenkung gemeint.  Je nachdem, wie sich die Ehe wirtschaftlich weiterentwickelt, und manchmal auch durch weitere Zufälle bei der Anlage von Vermögen, führt das zu Ergebnissen, die die Betroffenen ungerecht finden.

Das ist die Thematik „negativer Zugewinn“.

Wenn ein Gatte am Ende der Ehe weniger hat als am Anfang, und dann aus dem Satz in § 1373 BGB „Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen dieses Ehegatten übersteigt" geschlossen wird, dass der Zugewinn niemals negativ sein kann, dann kann das Zugewinnsystem Ungerechtigkeiten produzieren, wenn der Verlust nicht darauf beruht, dass das Geld verkonsumiert wurde, sondern wenn das Geld beim anderen Ehegatten noch da ist, aber nicht komplett wieder zurückfließt.

Der Gesetzgeber sagt: Negativ = Null, weil die Ehe keine Verlustausgleichsgemeinschaft ist.

Das ist auch dann verständlich, wenn der Verlust darauf beruht, dass das Geld gemeinsam verkonsumiert wurde, z.B. durch Luxusausgaben oder Überbrückung von Arbeitslosigkeit.

In einem Fall wie hier ist es schwieriger, die Intention des Gesetzgebers verstehbar zu machen.

Deshalb ist aber nicht das System falsch, sondern der Mensch, der sein Vermögen auf des Anderen Namen anlegt, hat einen taktischen Fehler gemacht.
Manchmal gibt es einen Ausgleichsweg über sogenannte „unbenannte Zuwendungen“, die zurückgefordert werden können. Die stehen nicht im Gesetz, sondern sind ein Hilfskonstrukt der Gericht für besonders krasse Ungerechtigkeiten.

Kann man sich dagegen schützen? Ja, mit guter anwaltlicher Beratung und einem Notarvertrag.

Gütertrennung ist dabei ebensowenig das Allheilmittel wie Alleineigentum bei der Immobilie. Es gibt bessere, individuelle Regelungen – im Vorfeld, bevor diese wichtigen wirtschaftlichen Schritte unternommen werden.
Lassen Sie sich beraten.

Korrekturmöglichkeiten bei gemeinsamem Darlehen für das Haus eines Ehegatten

Der Fall:

Die Beteiligten lebten schon vor der Eheschließung zusammen und haben einen 1995 geborenen gemeinsamen Sohn. Im Jahr 2002 erwarb die Ehefrau ein Hausgrundstück, das den Ehegatten in der Folgezeit als Familienheim diente. Der Kaufpreis wurde seinerzeit überwiegend durch Aufnahme von Darlehen finanziert, für welche die Beteiligten gesamtschuldnerisch hafteten. Einzelne Darlehen wurden im Jahr 2005 umgeschuldet und von der Ehefrau allein übernommen. Vor Zustellung des Scheidungsantrags wurde der Ehemann auch hinsichtlich der weiteren Darlehensverbindlichkeiten aus der Mithaftung entlassen.


OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.6.2018, 2 UF 152/17:

Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Partner gehörenden Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen. Insoweit muss für die Zugewinnausgleichsberechnung bei der Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werden.         
Die Verbindlichkeiten sind lediglich in der Höhe im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden.   


Begründung:
Bei einem Erwerb der Immobilie vor Eheschließung ergebe sich das Problem, dass sich aus der hälftigen Einstellung der Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen der Ehegatten für den Alleineigentümer der Immobilie, der zum Stichtag auch die Verbindlichkeiten allein trage, ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen ergeben könne. Ein solches grob unbilliges Ergebnis könne vermieden werden, indem bei der Zugewinnausgleichsberechnung für die Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werde. Hätte dieses bereits bei Eheschließung festgestanden, bestehe retrospektiv ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers, der in dessen Anfangsvermögen mit einzustellen sei. Die Sachlage sei ähnlich zu beurteilen wie bei der Berücksichtigung eines Rückforderungsanspruchs im Fall der Schwiegerelternschenkung.


Aufgehoben und zurückverwiesen von BGH - XII ZB 311/18 – am 6.11.2019:

Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN). Vorrangig ist deshalb, in welchem Verhältnis die Parteien die Darlehensschulden im Innenverhältnis zu tragen haben.

Die vorstehend aufgeführten Grundsätze gelten nicht nur für das Endvermögen, sondern auch für das Anfangsvermögen.

Hinsichtlich der von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragenden Quoten hat der Senat bei im Rahmen der Immobilienfinanzierung eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehen schon bisher auf das Eigentum an dem finanzierten Grundstück verwiesen, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 17; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).



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