Unternehmer-Ehe

Ehevertrag als Königsweg


Für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler bedeutet eine Scheidung wirtschaftliche Risiken, die Angestellte nicht kennen – besonders ohne klugen Ehevertrag.

Den kann man auch in der Krise noch verhandeln, als sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag.


Die Probleme sind komplex:

Der Unternehmenswert ist gesetzlich nicht geregelt – Bewertungsfragen verschlingen Zeit und Kosten. Der gesetzliche Zugewinnausgleich sieht nur Geldausgleich vor, nicht Sachausgleich. Das Unternehmen hat auf dem Papier einen Wert, aber oft keine Liquidität. Banken finanzieren solche Ausgleiche ungern – es ist keine Investition in die Firma. Die Ausgleichszahlung ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Und: Sie ist sofort nach der Scheidung fällig.


Der tiefere Konflikt:

Der andere Ehegatte hat durch Familienarbeit zum Erfolg des Unternehmens beigetragen – er/sie soll fair partizipieren. Gleichzeitig braucht der Unternehmer Sicherheit: Nicht selten führt eine Scheidung ein gesundes Unternehmen in die Insolvenz. Niemandem nützt es, wenn der Ast, auf dem beide sitzen, absägt wird.

Gütertrennung wirkt wie eine Lösung, ist es aber nicht: Sie kann den Unternehmer nachteilig treffen und ignoriert die berechtigten Ansprüche des Partners. Plus: Erbrechtliche Nachteile, wenn die Ehe durch Tod endet.


Das Dilemma mit streitigen Lösungen:

Ein Anwalt muss für seinen Mandanten sorgen – nicht für den anderen. Bittet der Unternehmer seinen Anwalt um einen Vertragsentwurf oder gemeinsame Beratung, kann der andere Ehegatte im Streitfall erst später die Benachteiligung bemerken. Dann ist die Beziehung vergiftet – und das Unternehmen unter Druck.


In der Mediation entstehen echte Lösungen:

Hier können beide Seiten gleichberechtigt abwägen. Die Optionen sind vielfältig:

  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall
  • Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinn
  • Ausschluss Zugewinn außer bei Tod
  • Wertgesicherter Höchstbetrag für den Zugewinn
  • Vorherige Regelung der Unternehmensbewertung – keine Überraschungen später
  • Ausgleichspflicht in Raten statt auf einmal
  • Ausgleichspflicht aus Gewinnen – flexibel mit der Liquidität
  • Berücksichtigung anderer Werte (Familienheim, Rentenansprüche, Altersversorgung)


Das Besondere: Diese Lösungen entstehen durch Verhandlung beider Partner – nicht durch richterliche Anordnung. Das schafft Akzeptanz und Tragfähigkeit – beide haben mitgestaltet.

Der Weg dahin ist Mediation. Wenn es um den fairen Ausgleich beider Interessen geht – wirtschaftlich und menschlich – ist sie die passende Methode. Sie schützt das Unternehmen, sie schützt beide Partner, und sie schafft eine Basis für die Zukunft.


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