Ab dem 3. Dezember 2025 liegt die brandneue Düsseldorfer Tabelle 2026 vor – die unverzichtbare Kompassnadel für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt in Deutschland. Vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht, passt sie sich moderat an: Mindestunterhalt steigt um ca. 0,8% (z. B. 486 € für 0-5-Jährige), Selbstbehalte blieben wie 2025 – alles inklusive Kindergeldanrechnung und Zahlbeträgen. Dynamische Titel passen sich automatisch an!
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
Wenn der Kindesunterhalt gerichtlich festgelegt oder in einer vollstreckbaren Urkunde (Notar / Jugendamt) vereinbart wurde (also "tituliert" ist), steigen die Zahlbeträge in der Regel automatisch mit der Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle,
so dass Rückstände vollstreckt werden können.
Im Wechselmodell und bei der Quotenhaftung für Volljährige können Sie diese Tabelle für die Ermittlung des Gesamtbedarfes des Kindes nutzen. Den Gesamtbedarf benötigen Sie auch für die Ermittlung des fiktiven Unterhaltsanteiles des betreuenden Elternteiles.
Wenn Sie den Zahlbetrag im Residenzmodell suchen, scrollen Sie weiter.
Zahlbetrag im Residenzmodell
Diese Tabelle nutzen Sie für alle Fälle im Residenzmodell sowie ab 18 für privilegierte Volljährige, bei denen es nur einen verdienenden Elternteil gibt. Die Tabelle beruht auf der Kindergeldhöhe von 259 EUR und geht davon aus, dass derjenioge das Kindergeld bekommt, der das Kind überwiegend betreut.
Sie können die Zahlbetragstabelle weder im Wechselmodell nutzen noch für Volljährige, die eine eigene Wohnung haben.
Was ist neu in der Düsseldorfer Tabelle 2026?
Die Mindestunterhaltsverordnung bildet die Basis, orientiert am Existenzminimum. Auch die Düsseldorfer Tabelle zeigt im zweiten Jahr nur geringfügige Anpassungen.
In der ersten Einkommensstufe steigen die Sätze für minderjährige Kinder um 2 €, für volljährige Hauskinder um 1 €; gegenläufig ist die die Kindergelderhöhung auf 259 €.
Bezugsrahmen, Gruppen und Selbstbehalte bleiben gleich.
Wohnkosten bleiben regional neutral – das schafft Spielraum für Einzelfälle.
Die Mindest-Unterhaltssätze (100%) steigen moderat um ca. 0,8%:
- Kinder bis 6 Jahre: 486 € (bisher 482 €)
- Kinder 6-11 Jahre: 558 € (bisher 554 €)
- Kinder 12-17 Jahre: 653 € (bisher 649 €)
- Volljährige: 698 € (bisher 693 €)
Das ist nicht der Zahlbetrag, nur der Bedarf.
Kindergeld erhöht auf 259 € pro Kind; durch Halbteilung ergeben sich Zahlbeträge mit ,50 €.
Der Bedarfssatz für studierende Kinder außerhalb des Elternhauses blieb bei 990 € (Warmmiete: 440 € inklusive). Abweichungen nach oben sind möglich bei höherer Lebenshaltung oder Wohnkosten. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Das führt ab einem Eltern-Einkommen von 4.500 EUR dazu, dass die außerhäusigen Kinder weniger bekommen als ihre bei den Eltern lebenden Geschwister. Billigkeitskorrekturen sind möglich.
Einkommensgruppen und Selbstbehalte blieben unverändert.
Der Selbstbehalt / Eigenbedarf muss dem Pflichtigen verbleiben, wenn er alle
Obliegenheiten erfüllt (ggf. mehr als Vollzeit arbeiten, Ausgaben senken).
Elternunterhalt-Selbstbehalt:
Siehe BGH XII ZB 6/24 (nicht statisch, sondern individuell zu ermitteln - mehr dazu
hier.).
Selbstbehalte im Überblick
Der notwendige Eigenbedarf bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt:
1.200 EUR für nicht-Erwerbstätige gegenüber Kindern - enthalten sind 520 EUR Warmmiete (Anhebung bei unvermeidbaren und nicht unangemessenen Mehrwohnkosten soll erfolgen).
1.450 EUR für Erwerbstätige.
Der angemessene Eigenbedarf beträgt 1.750 EUR (650 EUR Warmmiete inclusive), er gilt gegenüber Studenten sowie in der Wechselmodellberechnung.
Der Selbstbehalt gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt:
1.600 EUR für erwerbstätige Unterhaltsschuldner, 1.475 EUR für nicht-Erwerbstätige. Includiert sind 580 EUR Warmmiete (Anhebung bei unvermeidbaren und nicht unangemessenen Mehrwohnkosten soll erfolgen).
Elternunterhalt-Selbstbehalt siehe BGH XII ZB 6/24 - mehr dazu hier.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Wohnkosten im Selbstbehalt
bleiben ein Dauerthema in der Unterhaltsrechtspraxis. Der BGH hat klargestellt, dass hier keine Kürzungen vorgenommen werden dürfen, selbst wenn die tatsächlichen Ausgaben unter den pauschalierten Sätzen liegen – insbesondere in städtischen Ballungsräumen, wo der Leitlinienansatz von 520 € „warm“ (Nr. 21.2) häufig nicht ausreicht. Eine Aufstockung des Selbstbehalts (Ziff. 21.5) findet in Bezirken wie Celle oder Koblenz keine Berücksichtigung, während Frankfurt, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Hamm, Hamburg und Köln sie bei unvermeidbar höheren, aber angemessenen Mieten zulassen – etwa solange diese die örtlichen Obergrenzen aus SGB II/XII einhalten, wie etwa in Frankfurt bei 786 € kalt.
Wen betrifft die Düsseldorfer Tabelle 2026?
Die Düsseldorfer Tabelle ist für alle getrenntlebenden Familien relevant. Sie enthält Bedarfsbeträge für Kinder. Die Anmerkungen und Leitlinien dazu enthalten grundsätzliche Überlegungen dazu, wie auch bei den anderen Unterhaltsverhältnissen (Ehegatte, unverheiratete Mütter, Eltern) die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzgebers in der Praxis einheitlich ausgelegt werden sollen. Wie bei allen Pauschalen entstehen bei der Anwendung Einzelfallungerechtigkeiten, die aber zur Vereinheitlichung des Massengeschäftes in Kauf genommen werden.
Deshalb werden seit 1962 Leitlinien zur Höhe des Unterhalts einheitlich in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Daran können sich Familiengericht, Jugendämter und Anwälte orientieren. Es handelt sich zwar nicht um ein bindendes Gesetz, wird aber in der Praxis so behandelt.
Über den Kindesunterhalt hinaus enthält die Düsseldorfer Tabelle im Begleittext (sog. Leitlinien) auch Vorgaben, wie die Leistungsfähigkeit ermittelt wird und was beim Ehegatten- oder Elternunterhalt zu beachten ist. Die Leitlinien aus Düsseldorf werden aber nicht in allen OLG-Bezirken angewendet: es gibt regionale Unterschiede. Relevant ist der OLG-Bezirk, wo der Unterhaltsberechtigte wohnt.
Was bedeutet der Selbstbehalt?
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen „notwendigem“ und „angemessenem“ Selbstbehalt – abhängig davon, wer der Unterhaltsberechtigte ist - sowie zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen.
Der niedrigste Selbstbehalt gilt bei minderjährigen Kindern, der höchste gegenüber den eigenen Eltern.
Der Selbstbehalt ist das, was dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Bedarf bleiben muss, also so etwas wie ein Existenzminimum.
Aber Achtung: wer eine Obliegenheit verletzt – z.B. nicht arbeitet, obwohl er könnte – hat diesen Selbstbehalt nur rechnerisch, nicht im Portemonnaie.
Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten können den Selbstbehalt im Einzelfall erhöhen. Damit wird dem unterschiedlichen regionalen Wohnkostenniveau Rechnung getragen.
Berechnung des Kindesunterhalts 2026 im Residenzmodell
1. Einkommensgruppe des Pflichtigen ermitteln:
- Ermittlung des Durchschnitts-Netto – besonders komplex bei Selbständigen
- Zukunftsprognose auf Basis der Vergangenheit = nicht 1/12
- Ggf. fiktives Einkommen – bei Obliegenheitsverletzung
- ggf. fiktive Steuerberechnung
- Andere Einkommensarten (VuV, KAP) nicht vergessen
- Unbares Einkommen (Wohnvorteil, Kfz-Nutzung, Sachleistungen) nicht vergessen
- Abzugspositionen (siehe Leitlinien)
2. Alter des Kindes
- Bedarf ablesen, dann Kindergeldverrechnung (Tabelle "Zahlbeträge" benutzen)
3. Billigkeitskontrolle:
- Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag
- ggf. Herabstufung / Mangelfallquote
- Mitbetreuungsanteil (entlastende Mehrkosten)
Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell
Dazu mehr hier
Für den
Unterhalt im asymmetrischen Wechselmodell ist eine Entscheidung des BGH zu erwarten (vgl.
Rubenbauer/Dose, FamRZ 2025, 1677;
Lies-Benachib, FamRZ 2025, 1849; Siebert, FamRZ 2025, 1937.
"Nur das, was mir zusteht..."
Je komplexer der Fall, desto mehr Spielraum beim Rechenergebnis:
Die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist keine pure Mathematik, sondern auch eine Billigkeitsabwägung. Deshalb kommen naturgemäß zwei Anwälte, die für den jeweiligen Mandanten die jeweils günstige Abwägung, Bewertung, Prognose und Berücksichtigung von Positionen vornehmen, häufig zu unterschiedlichen Zahlbeträgen. Die Wahrheit liegt meist dazwischen, aber nicht immer genau in der Mitte.
Auch wenn das Jugendamt rechnet, ist kritisch zu prüfen, ob alle Schritte korrekt geprüft und abgewogen wurden.
Beim Ehegattenunterhalt ist die Spanne noch weiter als beim Kindesunterhalt, weil es beim letzteren pauschale Einkommensgruppen und pauschale Bedarfssätze gibt, während beim ersteren jeder einzelne Euro bei der Leistungsfähigkeit 45 Cent Unterschied beim Zahlbetrag ausmacht.
Checkliste Anpassung Kindesunterhalt
Titulierter Kindesunterhalt (Gerichtsbeschluss, Notarvertrag, Jugendamtsurkunde) passt sich meist automatisch der neuen Düsseldorfer Tabelle an.
Meine Handlungsanweisung für Eltern:
- Titel prüfen
Dynamikklausel suchen? ("1xx% Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe"). - Neuen Betrag prüfen
Zahlbetrags-Tabelle 2026, Zeile 1xx Prozent, Spalte Alter des Kindes - Pflichtige Eltern
Zum 1. Januar 2026 Dauerauftrag/Überweisung erhöhen. - Berechtigte Eltern
Zahlung kontrollieren; bei Versäumnis schriftlich mahnen. - Dokumentation
Unterlagen sichern; Zahlungen notieren. Kein Bargeld ohne Quittung. - Sonderfall Anpassung
By-the-way: Veränderungen prüfen (Jobverlust / Jobwechsel / mehr Kinder)? Sofort Rat einholen – rückwirkend keine Anpassung möglich. - Zweijahres-Check, § 1605 Abs. 2 BGB
Leistungsfähigkeit neu prüfen; Einkommensplus des Pflichtigen? Neue Auskunft fordern – rückwirkend ab Auskunftsanfrage neu rechnen.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Was kann ich für Sie tun?
Einstiegsberatung in der Kanzlei
Am besten rufen Sie an, lassen sich einen Termin reservieren und das "Fragebogenpaket" zusenden.
Sie zahlen nichts nach "Streitwert", sondern meine für Ihren Fall konkret aufgewendet Zeit.
Onlineberatung zum Pauschalpreis
Mediation
ist mehr als
Recht
Mit Mediation können Sie mehr als Recht bekommen. Bei allen menschlichen Konflikten kann es nicht darum gehen, auf Kosten des Gegners das rechnerische Maximum herauszuholen.













