Aufteilung bei Trennung

Auskunftsanspruch - illoyale Verfügung - Stichtag - Formzwang - unverheiratet

Fair verteilt?

Wenn man bei Trennung die Konten teilt und das bewegliche Vermögen "fair" verteilt, gibt es oft im Scheidungsverfahren ein böses Erwachen: unbedingt beraten lassen!
Sie wussten vermutlich nicht, dass Sie trotzdem weiter in der Zugewinngemeinschaft verbunden sind und bei Scheidung noch mal geteilt wird.
  • Die Trennung beendet nicht die Zugewinngemeinschaft

    Als Sie geheiratet haben, haben Sie "im Kleingedruckten" eine Zugewinngemeinschaft mitvereinbart (jedenfalls, wenn Sie nich beim Notar etwas anderes unterschrieben haben). Aus dieser Zugewinngemeinschaft können Sie sich nicht ohne Gericht oder Notar wieder lösen.  Alle privaten Vereinbarungen über die Aufteilung bei Trennung sind nichtig, unwirksam, unbeachtlich.

  • Zugewinn wird erst bei Scheidung relevant

    Die große Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zeigt sich erst im Zusammenhang mit der Scheidung.


    Das Gericht errechnet den Zugewinnausgleich auf Antrag, wenn einer den Antrag hierauf stellt und nicht dies durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen wurde (z.B. Gütertrennung). Der Ausgleich des Vermögens geschieht nach dem gleichen Prinzip wie beim Versorgungsausgleich:


    es wird hälftig verteilt, was während der Ehe erwirtschaftet wurde.


    Dafür sind zwei Stichtage wichtig: 1. Die Eheschließung (das Anfangsvermögen) und 2. das Ende der Zugewinngemeinschaft durch Zustellung des Scheidungsantrages oder notarielle Gütertrennung (das Endvermögen).


    Alles muss bewertet werden, z.B. Autos, Firmen oder Immobilien. Endvermögen minus Anfangsvermögen jedes Ehegatten ergibt den Zugewinn. Wer mehr "dazugewonnen" hat, gibt die Hälfte ab. Sonderregeln gibt es für während der Ehe ererbtes Vermögen, für "negativen Zugewinn" (also Verlust in der Ehe), für ungewöhnlich teure Schenkungen unter den Eheleuten usw.


    Alles muss bewiesen werden: wer sich damals keine Aufzeichnungen gemacht hat, nicht noch das alte Sparbuch besitzt oder bei der Bank Auskunft erbitten kann - der steht mit Anfangsvermögen Null da.


  • Muss auch während der Trennungszeit noch geteilt werden?

    Erst durch Zustellung des Scheidungsantrages endet die gemeinsame Teilhabe.  Dieser Termin liegt ja mindestens ein Jahr nach der Trennung - eine Zeit, in der die Eheleute nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet haben. Wenn der eine im Trennungsjahr sparsam gelebt hat, wird er als dummes Eichhörnchen dastehen, wenn der andere seine Ersparnisse für (angeblich sinnvolle) Anschaffungen verwertet und verlebt hat.


    Großen Presserummel hat 2014 die BGH-Entscheidung verursacht, nach der ein Mann einen Lottogewinn, den er viele Jahre nach der Trennung gemacht hat, mit der Noch-Ehefrau teilen musste.


    Eine Lösung heißt: Gütertrennung beim Notar sofort nach der Trennung. Eine andere Lösung heißt: Der Zugewinnausgleich wird nicht vom Gericht geregelt, sondern außergerichtlich von den Eheleuten. Dann kann auch der Stichtag frei bestimmt werden, die Beweisnot fürs Anfangsvermögen ist nicht so hoch wie vor Gericht. Auch dies ist ein beliebtes Thema für Mediation.


  • Einer spart in der Trennungszeit, einer konsumiert - was dann?

    Pech für den, der spart.

    Dagegen kann man sich nur mit der rechtzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft schützen.

  • Haus verkauft, Erlös geteilt - dann sparen wir den Hausstreitwert bei der Scheidung?

    So ein Unsinn!

    Der Hausstreitwert hat sowieso nichts in den Scheidungskosten verloren.  Dieses falsche Gerücht spart also nichts - und verursacht nur Nachteile. Für den nämlich, der seinen Hauserlös gut anlegt. Er wird beim Zugewinnausgleich dafür bezahlen, dass er sich nicht rechtzeitig beraten ließ - wenn nämlich der andere von seinem Hauserlös schon einiges ausgegeben hat.

    Bitte lassen Sie sich beraten, was unbedingt zu tun ist, wenn Sie das Haus schon in der Trennungszeit verkaufen wollen!

  • Kann ich mich gegen Vermögensverschleuderung in der Trennungszeit schützen?

    Was viele Mandanten überrascht: Selbst wenn man bei der Trennung das Ersparte einvernehmlich hälftig aufteilt, ist dadurch noch lange nicht die „Zugewinngemeinschaft" beendet. Diese läuft nämlich bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens weiter.


    Aber: Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Ist davon etliches bis zum Stichtag „Einreichung der Scheidung“ verschwunden, hat derjenige die Beweislast, es nicht „illoyal verschleudert“ zu haben, sondern es in sinnvolle und notwendige Anschaffungen, z.B. Neueinrichtung des Hausrates investiert zu haben.

    Das regelt § 1375 Abs. 2 BGB.


    Praktisches Problem: manchmal ist das genaue Datum der Trennung streitig.

  • Wofür ist ein genauer Trennungstag wichtig?

    Es gibt praktische Probleme, wenn der genau Tag der Trennung streitig ist. 


    OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 10 UF 74/12: Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird.


    so auch KG - Beschluss vom 13.12.2018 (13 UF 155/17)

  • Schleichende Trennung

    Wann ist man endgültig getrennt? - Auswertung von SMS und anderen Kontakten anhand der Auskunftspflicht zum Trennungsvermögen


    Die „schleichende Trennung“, bei der sich ein Stichtag nicht ermitteln lässt, stellt die Praxis vor besondere Herausforderungen beim Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen. Das KG Berlin hat den Fall wie folgt gelöst und dabei auch ausgewertet, dass aus vertraulichen SMS-Nachrichten, gemeinsamen Familienfeiern und unklarer Unterhaltsregelung zu schließen ist, dass die Trennung nicht endgültig gemeint ist, selbst wenn beide Ehegatten eine eigene Wohnung und neue Partner haben.


    Der Fall:


    Die Ehegatten haben vier Kinder und wohnten seit 2009 in zwei übereinanderliegenden Mietwohnungen. Sie hatten ein gemeinsames Konto, auf das der Ehemann Haushaltsgeld überwies. Zusätzlich trug er noch Fixkosten für Frau und Kinder, z.B. für die Telefonverträge. Sie feierten Weihnachten 2009 zusammen. Ab Anfang 2010 hatte die Frau einen neuen Freund, der auch in ihre Wohnung einzog. In 2011/2012 wurden zuerst das gemeinsame Konto aufgelöst und später die Mobilfunkverträge gekündigt. 2012 gaben die Eheleute dieses Wohnmodell im selben Mehrfamilienhaus auf und wohnten unter verschiedenen Adressen. 2013/2014 stritten sie um die Kindergeldberechtigung, auch für die Vergangenheit.


    Die Ehefrau verlangt nun Auskunft über das „Trennungsvermögen“ und zwar zunächst zu verschiedenen Daten in 2009, später zu dem Datum in 2010, an dem ihr Freund bei ihr eingezogen sei.


    Im Verlauf des Verfahrens um die „richtigen“ Trennungszeitpunkt wurden auch die Kinder angehört.


    Die Ehefrau verlor in zwei Instanzen und bekam keine Auskunft.


    KG - Beschluss vom 13.12.2018 (13 UF 155/17)

  • Illoyalität: Darlegungs- und Beweislast

    Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen (BGH, Beschluss vom 12.11.2014 - XII ZB 469/13 im Anschluss an Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).

  • Gemeinsames Konto bei Trennung geplündert

    Im Zweifel gehört jedem genau die Hälfte


    Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der Trennung zum Zwecke der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte im Verhältnis zum anderen im Zweifel nicht befugt.


    OLG Bremen, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 4 UF 181/13

  • Das Familienauto bei Trennung

    Die wichtigste Weichenstellung ist dabei, ob es sich um das "Familienauto" handelte (dann Haushaltsgegenstand") oder um eines von mehreren Fahrzeugen (dann Zugewinnposition). Diese Einordnung ist nicht leicht und oft streitig, weil sie zu vorteilhaften oder nachteiligen Ergebnissen führt, je nachdem, wen man als Anwalt vertritt.

    Verkauft ein Ehegatte zwischen Trennung und Scheidung einen Haushaltsgegenstand ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.


    OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2016, 16 UF 195/15

  • Schulden bei Trennung

    Auch wenn man verheiratet ist, hat man sein eigenes Vermögen und seine eigene Schulden. Lediglich der Güterstand der Gütergemeinschaft regelt das anders, aber die Zahl der Leute, die diesen Güterstand ehevertraglich gewählt haben, ist verschwindend gering. Für die meisten gilt die Zugewinngemeinschaft.


    Wem gehören die Schulden?


    Ganz einfach zu beantworten: Demjenigen, der die Verbindlichkeit eingegangen ist, also z.B. bei der Bank den Darlehensvertrag unterschrieben hat. Oft werden das beide sein, weil die Bank auf die gesamtschuldnerische Haftung beider bestanden hat. Wie immer gibt es allerdings Ausnahmen: Wurde z.B. ein Hausratsgegenstand wie eine Waschmaschine nur von einem Ehegatten auf Raten gekauft, kann der andere Ehegatte über den sog. "Schlüsselgewalt-Paragraphen" doch in Haftung genommen werden, ohne selbst unterschrieben zu haben.


    Wer zahlt die Schulden nach Trennung?


    Derjenige, dem sie zuzurechnen sind. Interessant wird es bei den gemeinsamen Schulden. Da ist es dringend anzuraten, eine vertragliche Regelung ("Freihaltung im Innenverhältnis") zu finden, die evtl. im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung steht.


  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarung auch genannt: scheidungserleichternde Vereinbarung, Ehevertrag, Scheidungsfolgenvertrag

    Steht der Entschluss zur Trennung fest, muss viel geregelt werden.


    Bei manchen ersten Absprachen geht es nur um Vorläufiges, um das „nackte

    Überleben“ der nächsten Monate. Danach empfiehlt es sich, die Zeit der Trennung für die längerfristigen Vereinbarungen, insbesondere für die Regelung der Scheidungsfolgen zu nutzen.


    Wenn der erste Schmerz der Trennung überwunden ist, die Ehegatten aber noch

    nicht vollständig entfremdet sind, ist ein guter Zeitpunkt für die Regelung von

    Trennungs-und Scheidungsfolgen. Dann werden die Ehegatten oft noch nicht so stark von Dritten, z.B. neuen Lebenspartnern, beeinflusst. Eine Einigung ist dann leichter möglich als später, wenn durch gerichtliche Anträge und polarisierenden anwaltlichen Vortrag die Fronten verhärtet sind.


    Viele möchten insbesondere die Zugewinngemeinschaft nicht in der Trennungszeit noch aufrecht erhalten, sondern schnell beenden, weil man sonst hälftig am Konsumverhalten des Anderen beteiligt ist.

  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarung - typische Inhalte
    • Trennungsunterhalt (Höhe Wohnvorteil, Erwerbspflichten)
    • Bedienung von Schulden (Hauskredit, Dispo)
    • Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
    • Regelung der Wohnverhältnisse (Miete oder Eigetum) (vorläufig oder endgültig)
    • nachehelicher Ehegattenunterhalt (Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung, Abänderung)
    • Kindesunterhalt (minderjährig / volljährig)
    • Regelung zum Sorgerecht
    • Vorstellungen zum Umgangsrecht
    • Durchführung des Zugewinnausgleiches
    • Schuldrechtliche Regelung des Versorgungsausgleiches oder Verzicht
    • Vermögensauseinandersetzung, insbes. Schicksal gemeinsamer Immobilie
    • Regelung zur Kostenübernahme hinsichtlich der notariellen Kosten und dem Scheidungsverfahren
    • Regelung zu Steuerfragen
    • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes und ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
    • Abänderungsgesichtspunkte zu allen Regelungen

    ...

  • Gibt es einen Muster-Vordruck für eine Trennungsvereinbarung?

    Bestimmt finden Sie Vorlagen, Vordrucke und Mustervereinbarungen im Internet, gratis oder kostenpflichtig. Sie müssten allerdings selbst sorgfältig prüfen, ob der Verfasser Ahnung hatte und ob alle Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen aktuell eingearbeitet sind.


    Häufig erkennt man im Internet nicht, von wann die Informationen datieren. Womöglich werden einige der Formulierungen für Sie passen. Was Ihnen aber dann fehlt, ist die Beratung über mögliche Alternativen, die Ihnen vielleicht noch besser gefallen hätten.


    Auch ich arbeite natürlich mit meinen eigenen Textbausteinen - dennoch ist jede Trennungsvereinbarung am Schluss ein sorgfältig gefeiltes Unikat.


    Wenn es um Inhalte geht, die notariell beurkundet werden müssen, arbeite ich mit guten Notaren zusammen und bereite denen nur ein "Ergebnisprotokoll" vor - die Notare haben dafür dann ihre eigenen Textbausteine.


  • Wer hilft uns dabei, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu verhandeln?

    Viele Wege führen zum Ziel:


    •     Sie verhandeln selbst mit Ihrem Ehegatten. Ihr Anwalt "coacht" Sie aus dem Hintergrund und sorgt nachher für rechtlich korrekte Formulierungen.
    •     Ihr Anwalt verhandelt mit Ihrem Ehegatten und schlägt den Vertragsentwurf vor, den Sie möchten.
    •     Zwei Anwälte verhandeln miteinander für Sie beide.
    •     Zu viert (zwei Ehegatten, zwei Rechtsanwälte) sitzt man am runden Tisch und erarbeitet den Vertrag.
    •     Dies ist auch denkbar mit der besonderen Methode der Cooperativen Praxis.
    •     Sie und Ihr Ehegatte verhandeln miteinander in einer familienrechtlichen Mediation.

        ...


  • Gemeinsame Beratung bei einem Rechtsanwalt möglich?

    Viele Ehegatten haben nach der Trennung den Wunsch, eine friedliche Lösung zu finden. Sie befürchten, dass die beiderseitige anwaltliche Beratung oder Vertretung einen Konflikt erzeugt oder aufputscht. Eine Lösung sehen sie im gemeinsamen Anwaltsbesuch.


    Gerade wenn eine Trennungsfolgenvereinbarung das Ziel ist, erscheint dies als passende Methode. Dem ist aber nicht so.


    Dem liegen nämlich Mißverständnisse zugrunde. Viele Mandanten denken, der Anwalt könnte nach Abwägung der beiderseitigen Argumente den einen richtigen Rechtsrat geben. Wenn er das täte, wäre er aber nicht Anwalt, sondern Entscheider, also Schiedsrichter. Das widerspricht dem Berufsbild des Anwaltes. Anwälte sind Parteivertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich günstigste Ergebnis erzielen könnte. Ob der Mandant das dann durchsetzen möchte oder ob er Argumente seines Gegners vorwegnimmt, berücksichtigt und ihm entgegenkommt, entscheidet der Mandant, nicht der Anwalt. 


    Weil das so ist, ist eine gemeinsame Beratung von Ehegatten in einer Interessenkollision nicht nur unbrauchbar, sondern aus gutem Grund verboten.


    Ein Anwalt, der das nicht genau nimmt, macht sich des Parteiverrats strafbar und riskiert seine Zulassung.


    Bitte erscheinen Sie also zur Erstberatung bei mir nicht unabgesprochen zu zweit. Nach der Erstberatung können wir gern den anderen Partner einbeziehen und ein Gespräch führen. Es muss dem Anderen aber klar sein, wessen "Lied ich singe".


    Vielleicht passen Ihre Vorstellungen von unserer Zusammenarbeit auch besser in eine Mediation?

  • Unverheiratet: Familie ohne Familienrecht

    Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau weist gegenüber der Ehe einen wesentlichen Unterschied auf: Sie lässt sich ohne Vorankündigung und ohne Grund sofort beenden. Das heißt, eine gesonderte Erklärung oder Entscheidung eines Gerichts ist dazu nicht erforderlich. Wer unverheiratet zusammenlebt und sich trennt, hat in der Praxis vielleicht ähnliche Probleme wie Eheleute: man hat gemeinsam gewirtschaftet, bei Anschaffungen nicht besprochen, wer Eigentümer sein soll, vielleicht hat man gar gemeinsame Kinder. Dennoch gelten die familienrechtlichen Regeln nur bedingt. Der Nachteil der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Die für die Ehe geltenden gesetzlichen Regelungen, z. B. über den ehelichen Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung, den Rentenausgleich und den Hausrat, finden keine Anwendung. Dadurch gibt es also für den wirtschaftlich schwächeren Partner keinen gesetzlichen Schutz.

  • Unverheiratet: Bekomme ich mein Geld zurück?

    Wer während des Zusammenlebens den anderen mitfinanziert hat, hat nach der Trennung keinen Erstattungsanspruch. Umgekehrt erwächst daraus aber auch kein Unterhaltsanspruch für die Zukunft. Mit Ausgleichsansprüchen geht das Recht überhaupt sehr zurückhaltend um. Wer größere Geldbeträge an den anderen zahlt, ohne dies vertraglich abzusichern, büßt in der Regel für dieses Vertrauen. Nur in krassen Fällen hilft das Recht mit Grundsätzen wie "Treu und Glauben".


    Haben die Partner ein Haus gekauft und sich je zu ½ ins Grundbuch eintragen lassen, gehört ihnen der Verkaufserlös "im Zweifel" auch je hälftig, egal welche Beiträge der Einzelne als Eigenkapital oder als Tilgung im Verlauf des Zusammenlebens eingebracht hat. Allerdings haben Gerichte in Einzelfällen auch Ausgleichsansprüche anerkannt, nach "Treu und Glauben".


    Ähnlich verhält es sich mit Schulden: Haften beide als Gesamtschuldner, so heißt das "im Zweifel" im Innenverhältnis zu ½ , auch wenn ein Partner den Kredit überwiegend für seine Zwecke genutzt hat. "Im Zweifel" bedeutet immer, dass man das Gegenteil behaupten kann, aber beweisen muss.


    Ausgleichsansprüche lassen sich nur in Ausnahmefällen geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Partner einen Vermögenswert schaffen wollten, der unabhängig von ihrer Partnerschaft Bestand haben soll. Dazu zählt etwa ein Unternehmen. Statt dem Familienrecht gilt in solchen Fällen das Gesellschaftsrecht. Auch beim gemeinsamen Kauf oder Bau eines Hauses, das im Grundbuch nur einem Partner gehört, sehen die Gerichte Ausgleichsmöglichkeiten.

  • Unverheiratet: BGH zu Ausgleichsansprüchen nach dem Scheitern der Beziehung

    Bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft drohen nicht geringere Probleme als bei Ehescheidung.


    Rechtsprechungsänderung 2008 zum Ausgleich nach Scheitern der Beziehung:


    Wenn ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen hat, dessen Alleineigentümer aber der andere Partner ist, dann kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs. 1 Satz2, 2. Alt. BGB) und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auszugleichen sind, grundlegend geändert.

    BGH XII ZR 39/06 und XII ZR 179/05, beide Urteile vom 9.7.2008


    Hier ein Fall mit vertraglicher Regelung:

    Die Beteiligten lebten 13 Jahre in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen.

    Sie war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Haus errichtet wurde. Daran beteiligte er sich: mit Geld, Baumaterial und Arbeitskraft.

    Tatsächlich waren diese Leute klüger als manch andere: Sie schlossen einen notariellen Vertrag. Der sicherte ihm ein Wohnrecht zu sowie einen Ausgleich von 60.000 € bei Scheitern der Beziehung.

    Problem: Der Ausgleich war geknüpft an die Bedingung „wenn kein Kind aus der Beziehung hervorgeht“. Bevor die Leute sich trennten, bekamen sie aber noch ein Kind.

    Deswegen verlor er seine Klage auf 60.000 € bei LG und OLG. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück.

    Aus seiner Sicht kommen Ausgleichsansprüche in Frage aus Gesellschaftsrecht (§§ 730 ff BGB), Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung.


    BGH v. 06.07.2011 - XII ZR 190/08


    Ohne Vertrag gilt:

    In einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft hatte der eine Partner dem anderen Partner Darlehensraten gezahlt, um ihm Erwerb und Umbau eines Wohnhauses zu ermöglichen, das ihm allein gehört. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.

    BGH XII ZR 132/12, Urteil vom 8.5.2013




  • Unverheiratet: Wie wird der Hausrat bei Trennung verteilt?

    Die Spezialregelungen des Familienrechts für ehelichen Hausrat werden nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet. Insofern stehen Paare, die ohne Trauschein wie Eheleute zusammengelebt haben, einfachen Wohngemeinschaften gleich. Für die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine speziellen Regelungen. Der Fall wird auch nicht vor dem Familienrichter verhandelt, sondern vor dem ganz normalen Amts- oder Landrichter, der auch sonstige Streitigkeiten aller Art aus Verkehrsunfällen, Mietsachen etc. bearbeitet.

    Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt jeder Alleineigentümer der von ihm eingebrachten oder im Verlauf der Beziehung gekauften Gegenstände – auch im Falle der Trennung. Das gilt auch für die Gegenstände, die man als Ersatz für defekte Geräte angeschafft hat, die dem Anderen gehörten. Das Eigentum muss ggf. durch Rechnung oder Quittung bewiesen werden.


    Alles, was während der Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, muss also einem der beiden als "Eigentümer" zugeordnet werden - wer das Eigentum für sich beansprucht, muss ggf. beweisen, wodurch er Alleineigentümer statt Miteigentümer geworden ist. Miteigentum muss aufgelöst werden, indem einer den anderen auszahlt oder das Teil an Dritte veräußert und der Erlös geteilt wird.


  • Unverheiratet: Was geschieht mit der Mietwohnung?

    Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist eine Kündigung nur möglich, wenn beide diese unterschreiben! Das gilt auch für eine "Änderungskündigung" mit dem Vermieter, wenn einer allein weiterwohnen soll. Wer auszieht, ohne darauf zu achten, dass er aus dem Mietvertrag ausscheidet, haftet auch Jahre später noch gegenüber dem Vermieter, z.B. für Mietschulden des anderen.


    Ist nur einer Mieter, vielleicht weil der zweite später dazugezogen ist, dann muss der zweite im Fall der Trennung ausziehen. Er hat, auch wenn der erste kündigt und auszieht, in der Regel kein Bleiberecht - wenn der Vermieter nicht will.


    Gibt es Gewalt zwischen den Partnern, kann über das Gewaltschutzgesetz die Zuweisung dieser Wohnung an einen der Partner erfolgen – unabhängig davon, wer Mieter ist.


  • Unverheiratet: wer behält das Auto?

    Die erste Feststellung, die Unverheiratete bei einem Streit nach dem Scheitern machen, ist: Das Familienrecht gilt für sie nicht. Die Zuständigkeit liegt nicht beim Familiengericht, und ein Auto kann kein „Haushaltsgegenstand“ sein, weil es dies als Rechtsbegriff mit besonderen Vorschriften nur für Eheleute gibt.


    Im Fall des LG Köln gab es einen Kleinwagen (6.000 € NP), den die Frau für die Wege zwischen der ETW des Mannes und ihrer Arbeitsstelle benutzte. Streitig war, wer ihn bezahlt hatte. Der Mann behauptete Schenkung und hielt das Ende der Beziehung für einen Widerrufsgrund. Die Frau behauptete, den Kaufpreis selbst aufgebracht zu haben.


    Das LG Köln stellte klar, dass die Frau den Wagen nicht ihrem Exfreund überlassen muss. Stattdessen verpflichteten die Richter den Mann, die Winterreifen nebst Felgen herauszurücken.


    Denn es sei die Frau in jedem Fall Alleineigentümerin des Pkw geworden - unabhängig davon, ob sie ihn selbst bezahlt oder von ihrem Exfreund geschenkt bekommen hat – und dürfe es auch bleiben.


    Glaubt man vorliegend den Aussagen des Mannes, hatte er den Wagen für die Frau im Glauben an eine bevorstehende Heirat und ein Zusammenleben in seiner Wohnung gekauft. Damit lag eine "beziehungsbedingte" Zuwendung - und gerade keine Schenkung - vor. Ein Schenkungswiderruf nach den §§ 530 I, 531 II BGB ist dann nicht möglich.


    Solche Zuwendungen können nach einer Trennung gemäß § 313 BGB nur zurückverlangt werden, wenn es für den Leistungsgeber unzumutbar wäre, den Gegenstand dauerhaft seinem Expartner zu überlassen. Für die Unzumutbarkeit reicht nicht die Kränkung des Verlassenen. Die objektive Unzumutbarkeit schaut auch auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beider. Daher entschied das LG, dass ihm der Verlust des Wagens weniger weh tue als der Frau dessen Rückgabe. Für ihn hatte der Pkw weniger wirtschaftliche Bedeutung als für die Frau.


    Gericht:

    Landgericht Köln, Urteil v. 23.06.2017, Az.: 3 O 280/16

  • Unverheirate: besser mit Notarvertrag?

    Gerade weil das Gesetz die Unverheirateten weitgehend allein lässt, ist es noch viel wichtiger als bei Eheleuten, einen vorsorgenden Partnerschaftsvertrag für den Fall der Auflösung zu schließen - für die meisten Leser dieser Seiten aber wird dieser Tipp zu spät kommen. Auch aus Anlass der Trennung kann man einen solchen Vertrag noch verhandeln, vielleicht in einer Mediation.


     


  • Was kostet die Beratung zur Vermögensaufteilung?

    Der Betrag dessen, was am Ende gezahlt werden wird, setzt den Maßstab für Ihre Kosten nach der RVG-Gebührentabelle. 

    Aber: wenn Sie sich anfangs beraten lassen, gibt es ja noch keine bezifferte Forderung. Die soll ja erst das Ergebnis meiner Arbeit sein. Ich rechne daher zur beiderseitigen Klarheit außergerichtlich nach meiner aufgewendeten Zeit ab als nach diesem unbekannten Streitwert. Sie schließen mit mir eine Honorarverbeinbarung. So können Sie selbst beeinflussen, wie viel meiner Zeit Sie benötigen und wie viel ich Sie koste.

Zurück zur Seite "Dein oder mein"?
Share by: