Unterhalt
Bevor Sie nach der Trennung mit freiwilligen Unterhaltszahlungen beginnen, müssen Sie sich fachkundig beraten lassen. Zu viel gezahlten Unterhalt gibt es nicht zurück, da hilft auch nicht die Idee, zu viel gezahlten Kindesunterhalt mit zu wenig gezahltem Trennungsunterhalt zu verrechnen, vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2019 – II-3 UF 197/18.
Sättigungsgrenze / Gutverdiener
Bei hohem Familieneinkommen wird der konkrete Bedarf ermittelt
Der Trugschluss der Quotenunterhalt-Formel
Sie haben gerade gehört, dass Sie nach einer Trennung 45% oder 50% Ihres Einkommens als Unterhalt zahlen sollen? Vielleicht nicht: Mit hohem Einkommen spielen Sie nach völlig anderen Regeln.
Die klassische Quote (45% oder 50% des Einkommens) ist ein Massenphänomen-Instrument für Standard-Verdienste. Aber in Ihrer Liga – wenn Sie oberhalb von etwa 11.200 Euro netto verdienen (oder inclusive mietfreiem Wohnen theoretisch si viel geld im Haushaltstopf ist) – passt das nicht mehr. Die sogenannte relative Sättigungsgrenze schafft einen anderen rechtlichen Rahmen. Und darauf müssen Sie vorbereitet sein.
Das Kernthema: „Wenn man satt ist, ist man satt"
Wie der Begriff Sättigungsgrenze schon sagt - mehr geht nicht. Unterhalt ist zum "Verzehr" im weitesten Sinn gedacht, nicht zum Sparen (außer im Rahmen der festen Altersvorsorge-Grenzen).
Wenn die Einkommensverhältnisse in der Ehe also so sind, dass man nicht von der Hand in den Mund gelebt hat, sondern jeden Monat neu Vermögen bilden konnte und wenn auch durch trennungsbedingten Mehraufwand dies nicht verbraucht werden kann, dann greift die sogenannte relative Sättigungsgrenze.
Ein einfaches Prinzip, das jedoch enorm wichtig ist:
Unterhalt ist nicht dafür da, dass der andere spart. Unterhalt deckt den Lebensbedarf – nicht die Vermögensbildung.
In Ihrer Ehe mit hohem Einkommen ist das entscheidend. Während andere Familien 70-100 Prozent des Einkommens verbrauchen, konnten Sie aus den Einkünften Vermögen aufbauen. Genau das ist der Punkt: Der Ex-Partner hat kein Anrecht auf die Fortführung eines Sparer-Lebensstandardes. Die Quote bricht an dieser Stelle zusammen.
Wer mit mir arbeitet, kennt die Spielregeln
Meine Spezialität ist genau diese Klientel: Besserverdiener im Scheidungskonflikt. Menschen wie Sie, die nicht von der Hand in den Mund leben, sondern strategisch denken, verdienen eine Beratung auf Augenhöhe.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Spielregeln mehrfach neu geschrieben – zuletzt mit Grundsatzurteilen vom 15.11.2017 und 25.09.2019. Diese Urteile sind für Sie die gute Nachricht. Sie regeln nämlich: Wenn Sie nachweisen können, welcher Teil Ihres hohen Einkommens tatsächlich für Konsum ausgegeben wurde und welcher in Vermögen floss, sinkt Ihre Unterhaltsverpflichtung teils erheblich.
Ein Ehemann mit Anwaltspraxis und Mieteinkünften, ein Fall aus meiner Praxis? Der stand zunächst unter der Quote. Nach korrekter Anwendung der Sättigungsgrenze und genauerBedarfsberechnung der Ehefrau war deutlich weniger zu zahlen – weil die Familie ihr hohes Einkommen überwiegend gar nicht „verbraucht" hatte.
Was Sie konkret brauchen – eine Spezial-Analyse, keine Standard-Auskunft
Bei hohem Einkommen genügt es nicht mehr, sich „unbegrenzt leistungsfähig" zu erklären und damit Ruhe zu haben. Das Gegenteil ist der Fall. Sie müssen Auskunft erteilen – und zwar bis ins Detail.
Aber genau hier liegt Ihre Chance: Wenn Sie diese Details korrekt dokumentieren und darstellen, wird Ihr Unterhalt realistische. Wir müssen konkret aufschlüsseln:
- Was wurde tatsächlich konsumiert? Nicht: Was war theoretisch möglich, sondern: Wie haben Sie gelebt?
- Was floss in Vermögensbildung? Sparquoten, Immobilienkäufe, Versicherungen, alles wird erfasst
- Welche berufsbedingten Aufwendungen reduzieren Ihr verfügbares Einkommen? Praxisausstattung, Steuerberater, notwendige Fortbildungen
- Wie sieht der konkrete Lebensbedarf des Ex-Partners wirklich aus? Nicht nach pauschaler Quote, sondern Position für Position
Das ist aufwendig, ja. Das ist aber auch Ihr Vorteil: Je genauer wir arbeiten, desto besser für Sie.
Die eheliche Lebensführung – Ihr wichtigster Anker
Es gibt keine Obergrenze für Unterhalt – das sollten Sie wissen. Aber es gibt auch keine unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung „ins Blaue". Der Maßstab heißt: eheliche Lebensführung.
Das ist eine konkrete, belegbare Größe. Haushaltsbücher, Ausgabenstatistiken, Lebensverhältnisse während der Ehe – all das zählt.
Viele Besserverdiener zahlen direkt nach der Trennung deutlich mehr, als sie müssten, weil sie die Sättigungsgrenze-Regeln nicht kennen. Sie belassen es beim gemeinsamen Konto, bei der Verfügbarkeit über die Kreditkarte, zahlen weiter die Fixkosten für Wohnen und Auto der Ex - und schaffen damit langfristige Nachteile für sich selbst, wenn der Konsumbedarf unkontrolliert steigt.
Ich arbeite mit Menschen in Ihrer Situation: Solide verdienend, strategisch denkend, keine Zeit für juristische Spielchen, aber großes Interesse an verlässlichen Ergebnissen. Sie bekommen von mir nicht nur Anwalt, sondern jemanden, der Ihre wirtschaftliche Situation vollständig durchschaut und Sie dann im Verfahren sicher führt.
Die erste Beratung zeigt schnell: Wo steht Ihr Fall wirklich? Unterliegen Sie unnötig einer Quote, oder haben Sie längst Anspruch auf die Sättigungsgrenze?
Mailen Sie mir die wichtigsten Eckdaten – Ihr Einkommen, die Situation des Ex-Partners, eventuelle Kinder – und wir schauen gemeinsam, wo Ihre reale Unterhaltsverpflichtung liegt. Nicht die Quote, sondern die Realität.
























