Ehen vor Gericht

Auf dieser Seite erfahren Sie, was nach dem Trennungsjahr kommt


Antrag einreichen und wirtschaftliche Folgen klären

Für den einen ist es wirtschaftlich günstig, so schnell wie möglich die Scheidung einzureichen - spiegelbildlich ist das für den anderen ungünstig.
Ob Sie der Eine oder der Andere sind, erfahren Sie, indem wir alle "Scheidungsfolgesachen" einzen durchgehen.

  • Ich will sofort geschieden werden

    Im Film "Rosenkrieg" liegen Kathleen Turner und Michael Douglas gemeinsam im Ehebett, als sie überraschend sagt: "Ich will die Scheidung". 


    Das ist nach deutschen Vorstellungen abwegig, denn vor der Scheidung liegt die Trennung.


    Daher ist es unmittelbar nach einer Trennung und gar vorher Energieverschwendung, sich mit der Frage zu befassen, ob man geschieden werden möchte. Die Antwort reift sowieso mit der Zeit.


  • Wie lange dauert das Trennungsjahr?

    Bevor Eheleute sich also überhaupt damit befassen sollten, ob ihrer Ehe formal und staatlich ein Ende gesetzt wird, müssen Tatsachen geschaffen werden. 

    Sinn dieses "Trennungsjahres", das mindestens 12 Monate, aber auch beliebig viel länger als ein Jahr dauern darf, ist, dass beide Seiten sich prüfen sollen, ob der Alltag ohne den Anderen wirklich die erhoffte positive Entwicklung in sich birgt.

  • Wann können wir geschieden werden?

    Die Ehe wird geschieden, wenn die Ehe zerrüttet ist, einer der beiden einen Scheidungsantrag gestellt hat und alle bei Gericht anhängigen Folgesachen entscheidungsreif sind.


    Den Antrag reicht man - außer in Härtefällen - frühestens nach einem Trennungsjahr ein. 


    Wenn aber der eine nach dem Trennungsjahr glaubhaft darlegt, dass die Ehe nicht zerrüttet sei und dass er zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sei, so muss der andere unter Umständen drei Jahre Trennungsfrist bis zur begehrten Scheidung abwarten. Bei krassen Härtefällen sind Abweichungen in die eine oder andere Richtung möglich.


    Die Scheidung ansich ist reine Formsache, insbesondere, wenn beide einverstanden sind. 


    Ob das Gericht gleichzeitig über andere Fragen (Zugewinnausgleich, Hausratsverteilung, elterliche Sorge, Versorgungsausgleich) ent­scheidet, hängt davon ab, ob entsprechende Anträge gestellt sind. Eine Ausnahme bildet der Versorgungsausgleich.


    Diese Folgesachen können dazu führen, dass es mit der Scheidung lange dauert, auch durchaus länger als drei Jahre.


    Eine Abtrennung (Vorabscheidung) ist nicht so einfach, wenn der andere das nicht will. Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet im Übrigen keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG. Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache obstruktiv verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen.


    Auch dass der Ehemann vorträgt, dass seine neue Partnerin, mit der verlobt sei, ein Zusammenleben mit ihm davon abhängig mache, dass er geschieden sei und sie heirate, und die weitere Verzögerung der Scheidung die neue Beziehung gefährde, begründet für sich genommen noch keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG.


    - vgl. OLG Saarbrücken Beschluß vom 31.3.2011, 6 UF 128/10 - 


  • Gibt es eine Scheidung ohne Anwalt?

    Nein. Solche Gesetzgebungspläne sind wieder vom Tisch. Es herrscht Anwaltszwang, d.h.: mindestens der Antragsteller benötigt einen Anwalt. Spätestens jetzt ist also der Gang zum Anwalt erforderlich. Es ist ein unwahres Gerücht, dass beide Eheleute denselben Anwalt haben können. Das verstieße gegen das Berufsrecht. 

    Möglich ist lediglich, dass der Antragsgegner keinen Anwalt hat - und vielleicht einmal beim Beratungsgespräch beim gegnerischen Anwalt mit dabei war. 

  • Scheidung mit einem Anwalt

    "Ein Anwalt" geht - "Gemeinsamer Anwalt" geht nicht.


    Im einverständlichen Scheidungsverfahren genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Der andere geht als "natürliche Person" zu Gericht und sagt aus, daß er die Ehe für zerrüttet hält. Er kann dann aber keinerlei Anträge zum Verfahren stellen. Daraus ergibt sich im Volksmund die Aussage, daß man sich mit "einem Anwalt" scheiden lassen kann. Das ist richtig: zählt man die Anwälte im Gerichtssaal, so findet man nur "einen" Anwalt - aber das ist kein gemeinsamer! Anwälten ist es berufsrechtlich verboten, zwei Parteien eines Scheidungsverfahrens gleichberechtigt zu vertreten. Die Entscheidung, welche Seite Mandant sein soll, muß also vor dem Besuch beim Anwalt fallen.


    Kurz gefasst: Ja, Scheidung mit einem Anwalt geht. Einer hat einen, der andere hat keinen. Alle denkbaren Streitpunkte (Geld, Kinder) müssen geklärt sein.


    Sobald ein Verfahren streitig wird, was jederzeit im Verlauf des Verfahrens noch geschehen kann, müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein.

  • Wann braucht man zwei Anwälte?

    Die unstreitige Scheidung setzt voraus, dass über die Scheidungsfolgen eine anderweitige Lösung aussergerichtlich gefunden wurde (z.B. durch notariellen Scheidungsfolgenvertrag) oder dass mangels Masse (kein Geld/ keine Kinder / gleich hohe Einkünfte) nichts zu verteilen ist.


    Bei der unstreitigen Scheidung muss nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein.


    Daraus ergibt sich im Volksmund die Aussage, daß man sich mit "einem Anwalt" scheiden lassen kann. Das ist richtig: zählt man die Anwälte im Gerichtssaal, so findet man nur "einen" Anwalt - aber das ist kein gemeinsamer! Anwälten ist es berufsrechtlich verboten, zwei Parteien eines Scheidungsverfahrens gleichberechtigt zu vertreten.


    Sobald ein Verfahren streitig wird, was jederzeit bis zwei Wochen vor dem eigentlichen Scheidungstermin noch geschehen kann, müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein.    

  • Ablauf des Scheidungsverfahrens

    Im einfachen Scheidungsfall - ohne Streit - funktioniert es so:


    1. Sie teilen mir mit, was Sie und Ihr Ehegatte in den letzten drei Monaten verdient haben. Ich berechne Ihnen die gesetzlichen Gebühren nach RVG, die Sie die Scheidung kosten wird. Ich berechne trotz meiner Spezialisierung nur die gesetzlichen Mindestgebühren.


    2. Sie füllen meinen Fragebogen aus (wird per e-mail zugeschickt).


    3. Sie schicken mir Ihre Original-Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, den ausgefüllten Antrag für Ihren Rentenkontenklärung und evtl. notariellen Ehevertrag per Post oder scannen ihn ein. Kommt VKH in Frage, schicken Sie auch den ausgefüllten VKH-Antrag mit Belegen.


    4. Sie erhalten per e-mail oder per Briefpost den Scheidungsantrag als Entwurf und geben Ihr OK dazu.


    5. Vom Gericht erhalten Sie eine Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss und überweisen dorthin.


    6. Mir überweisen Sie meine Gebühren in bis zu 6 Monatsraten, zinsfrei.


    7. Ich kümmere mich um den Rechtskraftvermerk für Ihren Scheidungsbeschluss.


    PS.: Haben Sie Fragen zu Scheidungsfolgesachen (Geld / Kinder), rechne ich den Beratungsaufwand nach Zeit ab statt nach Streitwert.


  • Welche Anträge muss man stellen?

    Die Ehe wird geschieden, wenn die Ehe zerrüttet ist und einer der beiden anwaltlich vertreten einen Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht stellt. Derjenige Anwalt stellt also den Antrag, "die am ... unter der Heiratsregisternummer ... geschlossene Ehe zu scheiden." Mehr erstmal nicht.

    Bei dieser ersten Antragstellung muss noch nicht entschieden werden, ob es sich nur um eine „unstreitige“ Scheidung handelt oder ob noch Folgesachenanträge im Verbund gestellt werden.


    Der Andere kann als Antwort darauf ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen oder zustimmen oder seine Zustimmung verweigern - das kann er ohne Anwalt. (Er kann seine Meinung dazu aber im Lauf des Verfahrens noch ändern).


    Beide können nach und nach weitere Anträge stellen, über die der Richter entscheiden soll (Scheidungsfolgesachen) - das wiederum geht nur mit beiderseitigem Anwalt.


    Letzte Möglichkeit, noch solche Anträge zu stellen, ist zwei Wochen vor dem Scheidungstermin.

  • Welche Post werde ich bekommen?

    Der Schriftverkehr im Scheidungsverfahren beschränkt sich bei den unstreitigen Fällen zumeist auf

    •     den Scheidungsantrag
    •     eine Erwiderung des Antragsgegners, in der er Stellung dazu nimmt, ob auch er geschieden werden möchte
    •     die beiderseitigen Formulare, in denen die eigenen Rententräger angegeben werden
    •     die Rentenauskünfte
    •     die Ladung zum Termin
    •     das Protokoll der Verhandlung
    •     den Scheidungsbeschluss

    Es ist also völlig normal, wenn sich in einer Akte eine ganze Weile lang „nichts tut“, weil die Rententräger sich mit der Kontoklärung befassen.


    Sämtlicher Schriftverkehr wird von mir immer sofort an den Mandanten weitergeleitet. 

    Wenn Sie also nichts hören, gibt es auch nichts Neues.


    In streitigen Verfahren wird demgegenüber naturgemäß viel geschrieben. Dabei gilt nicht das Recht des „letzten Wortes“, sondern das der besseren Argumente!

  • Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

    Das Scheidungsverfahren beginnt, wenn einer der beiden nach dem Trennungsjahr über seinen Anwalt den Antrag stellt, die Ehe zu scheiden. Der weitere Ablauf eines Scheidungsverfahrens richtet sich danach, ob nur über die Auflösung des Ehebandes (also: Ehescheidung) entschieden werden soll (sog. „unstreitige Scheidung“) oder ob ein Ehegatte zugleich Anträge stellt, wie die Scheidungsfolgen geregelt werden sollen (sog. „Verbundscheidung“).


    Die Dauer eines unstreitigen Scheidungsverfahrens hängt im wesentlichen davon ab, wie lange die Parteien benötigen, um ihre Rentenkonten zu klären - im Durchschnitt 6 bis 9 Monate.     

    Wenn aber der eine nach dem Trennungsjahr glaubhaft darlegt, dass die Ehe nicht zerrüttet sei und dass er zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sei, so muss der andere unter Umständen drei Jahre Trennungsfrist bis zur begehrten Scheidung abwarten. Bei krassen Härtefällen sind Abweichungen in die eine oder andere Richtung möglich.


    Die Dauer eines streitigen Scheidungsverfahrens (Verbund) hängt davon ab, worüber und wie viel gestritten wird - das kann sich über zwei Instanzen durchaus mehrere Jahre hinziehen.


  • Wie geht das mit dem Versorgungsausgleich?

    Beim Versorgungsausgleich werden von beiden Ehegatten die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und dann hälftig geteilt. Dazu bekommen Sie zunächst ein Formular, in dem Sie angeben, bei welchen Rententrägern (DRV, Versorgungswerk, Betriebsrente…) Sie eingezahlt haben. Sie können sich das Formular V10 selbst im Internet herunterladen und ausfüllen, oder Sie bekommen es von unserer Kanzlei. Dasselbe Formular Ihres Ehegatten bekommen Sie auch zur Kenntnis und prüfen die Angaben bitte auf Vollständigkeit.


    Im Laufe des Verfahrens erhalten die Ehegatten dadurch die Auskünfte über die Ehezeitanteile von sich selbst und vom Ehegatten.


    Es ist wichtig, auch die „Versicherungsverläufe“ sorgfältig zu prüfen, weil Fehler darin Ihrem Anwalt nicht auffallen können, der ihren beruflichen Lebenslauf und den Ihres Ehegatten nicht so gut kennt wie Sie selbst.


    Erst wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vollständig vorliegen, dürfen Sie erwarten, demnächst geschieden zu werden. Vorher hat es keinen Sinn, das Gericht zu drängen, Geduld ist gefragt.

  • Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

    Es ist möglich, den automatischen Versorgungsausgleich auszuschliessen. Man kann verzichten oder eine anderweitige Vereinbarung treffen. Das muss durch Notarvertrag geschehen. Bei Verzicht muss dem Gericht erklärt werden, warum dies nicht zu Altersarmut führt oder einen entschädigungslosen Verzicht darstellt, damit eine „rudimentäre Billigkeitsprüfung“ erfolgen kann, d.h.: der Richter muss sich grob davon überzeugen, dass damit keine Seite über den Tisch gezogen wurde.


    Niemand sollte ohne anwaltliche Beratung auf seinen VA-Anspruch verzichten, nur damit das Scheidungsverfahren beschleunigt wird! Zur anwaltlichen beratung gehört auch, in welchen Fällen eine Vereinbarung sinnvoller wäre als die gesetzliche Verteilung.

  • Wann kommt es zum Termin im Scheidungsverfahren?

    Zu einem Termin in einer Scheidungssache kommt es


    a) sofort, wenn der Richter meint, dass die Voraussetzungen einer Scheidung gar nicht vorliegen, weil z.B. das Trennungsjahr nicht eingehalten wurde. Der Fall ist aber eher selten,


    also zumeist


    b) erst, wenn der Richter meint, die Scheidung sei „entscheidungsreif“. Das ist dann der Fall, wenn von beiden Ehegatten die Auskünfte über den Versorgungsausgleich vorliegen und zu allen streitigen Anträgen so viel geschrieben wurde, dass der Richter meint, jetzt alle Argumente zu kennen.


    Daraus folgt für das einvernehmliche Verfahren:


    Haben beide Ehegatten einen lückenlosen Versicherungsverlauf bei ihren Rententrägern, dann ist denkbar, dass die Rentenauskünfte nach zwei bis drei Monaten vorliegen und dann rasch terminiert wird.


    Das heisst aber auch, dass auch das unstreitige Scheidungsverfahren beliebig lange dauern kann, wenn nur bei einem Ehegatten die Rentenansprüche nicht rasch beauskunftet werden können, z.B. wegen Auslandsbeteiligung.


    Für das streitige Verfahren bedeutet dies, dass Prognosen dazu, wann diese Ehe geschieden wird, an Wahrsagerei grenzen, weil man nicht einschätzen kann, wie viel geschrieben werden muss und wie viel dem Gegner noch einfällt.

  • Wie kurzfristig darf so ein Scheidungstermin genannt werden?

    Das Familiengericht muss den Termin in einer Scheidungssache so bestimmen, dass die beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist eine Folgesache anhängig machen können. Zur Vorbereitung eines Antrags muss zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.

    BGH, Beschl. v. 05.06.2013 - XII ZB 427/11


  • Und wenn ich es besonders eilig mit der Scheidung habe?

    Die Möglichkeit, die Ehescheidung „vorzuziehen“ und die Rentenansprüche oder andere Streitfragen später nach Abtrennung zu klären, ist bei beiderseitigem Einverständnis möglich, damit die Scheidung vorab ausgesprochen werden kann. Besonders, wenn die Ehefrau von einem Dritten schwanger ist, wird meist rasch vor der Geburt terminiert. Dann sind alle Beteiligten daran interessiert, eine Ehelichkeit des Kindes zu vermeiden.


    Eine Abtrennung gegen den Willen des Anderen ist nur besonderen Fällen der Unzumutbarkeit vorbehalten. Insbesondere gibt es keine automatische Scheidung nach 2 Jahren Verfahrensdauer.

  • Was geschieht im Scheidungstermin?

    Im Termin werden beide Ehegatten zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört. Die Ausgestaltung des Anhörungstermines ist je nach Richter unterschiedlich förmlich.


    Zumeist wird zuerst der Antragsteller / die Antragstellerin befragt. Die Fragestellungen lauten:


    §       seit wann man getrennt lebt,


    §       wie sich die Trennung vollzogen hat,


    §       wer ausgezogen ist,


    §       ob es Versöhnungsversuche gegeben hat und schliesslich,


    §       ob man nach wie vor glaubt, dass die Ehe zerrüttet sei und man geschieden werden will.


    Nach den Gründen wird im Normalfall nicht gefragt.


    Unterschrieben wird nichts.


    Verfahren in Familiensachen sind nichtöffentlich, neue Lebensgefährten und andere Begleiter müssen also auf dem Flur warten.

  • Müssen beide Ehegatten zur Scheidung kommen?

    Im Normalfall werden beide Ehegatten zu demselben Termin geladen und gleichzeitig angehört. Die Anwälte sind dabei. Ausnahme: Ein Ehegatte wohnt weit weg und kann mit allseitigem Einverständnis von seinem Wohnortgericht angehört werden. Oder: Es liegen gute Gründe vor (Gewalt), warum die Ehegatten nicht gezwungen werden, einander zu begegnen.

  • Worüber kann der Richter noch entscheiden?

    Der Richter entscheidet – abgesehen vom VA - nichts automatisch. Er entscheidet nur über konkrete Anträge, die gestellt werden. Wenn man sich aussergerichtlich nicht einigen konnte, wird der Richter über die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Scheidung entscheiden müssen.


    Bis zwei Wochen vor dem eigentlichen Scheidungstermin könnte man Anträge betreffend sog. Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Güterrecht etc.) stellen. Werden solche Anträge von keiner Seite rechtzeitig gestellt, wird in diesem Termin über die Scheidung - und den Versorgungsausgleich - geurteilt, ohne daß die Folgesachen berücksichtigt werden. Kommen solche Anträge noch kurzfristig, wird der Termin zumeist verschoben, weil die Gegenseite Gelegenheit haben muss, auf den neuen Antrag zu erwidern.


    Zusätzliche Anträge lösen zusätzliche Kosten aus bzw. erfordern gesonderte Anträge auf Verfahrenskostenhilfe.



    Mögliche Scheidungsfolgesachen sind:


    •     Versorgungsausgleich (automatisch)
    •     nachehelicher Unterhalt
    •     Kindesunterhalt
    •     Zugewinnausgleich
    •     Haushaltsgegenstände
    •     Wohnungszuweisung
    •     Sorgerecht
    •     Umgangsrecht

  • Was kostet mich die Scheidung?

    Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzliche, nach einer Gebührentabelle und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Anwälten ist Preisdumping verboten: sie dürfen die gesetzliche Gebühr für gerichtliche Verfahren nicht unterschreiten. Eine Scheidung kostet also bei allen Gerichten und bei allen Anwälten (mindestens) dasselbe. Vor Gericht unterscheiden Anwälte sich nur durch die Leistung, nicht durch den Preis.


    Das Prinzip lautet, dass reiche Leute mehr für ihre Scheidung bezahlen sollen als ärmere. Daher ist das Einkommen, das beide Ehegatten zusammengerechnet in den drei Monaten verdient haben, die dem Scheidungsantrag vorangehen, ein Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Kosten. Kennt man beide Gehälter, kann man die Kosten genau vorhersagen. Am Ende des Verfahrens werden die Kosten so verteilt, dass jeder seinen eigenen Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten zahlt.


    Das sind häufig Kosten zwischen 2.000 € und 3.000 €.


    Das gilt aber nur für die „unstreitige“ Scheidung.


    Werden Folgesachenanträge gestellt, entstehen dafür zusätzliche Kosten, die sich danach richten, wie viel man vom Anderen begehrt bzw. ihm zahlen soll. Dann kann auch eine Kostenentscheidung ergehen, so dass einer dem Anderen einen Teil seiner Anwaltskosten ersetzen muss, weil er mehr beantragt hat, als ihm zustand – oder mehr zahlen musste, als er wollte.


    Rechtsschutzversicherungen zahlen in diesen Familiensachen nicht, wenn Sie nicht die Scheidung extra kostenpflichtig versichert haben.

  • Sind darin auch Beratungskosten enthalten?

    Die o.g. Kosten der Scheidung decken nur das gerichtliche Verfahren ab. Möglicherweise wollen Sie zusätzlich aussergerichtlich in den wirtschaftlichen Fragen von Ihrem Anwalt beraten oder vertreten werden. Das löst andere Gebühren aus, über die man im Einzelfall sprechen muss. Kommt es später doch noch zu einem gerichtlichen Verfahren, werden diese zum Teil angerechnet.

  • Wann wird das Honorar fällig?

    Sobald die Gegenstandswerte schätzbar sind, erhalten Sie eine Vorschußrechnung. So haben Sie frühzeitig eine Übersicht, welche Kosten bereits entstanden sind und welche voraussichtlich noch entstehen werden. Bei größeren Beträgen ist Ratenzahlung Verhandlungssache.   

        

    Wird das Gericht in Anspruch genommen, ist der Gerichtskostenvorschuß allerdings sofort zu zahlen. Ändern sich im Verlauf des Mandates die Gebühren, erhalten Sie neue Übersichten, bei Abschluß des Mandates eine Schlußrechnung unter Verrechnung aller Vorschüsse.   


    Haben Sie ein streitiges Gerichtsverfahren gewonnen, muß der Gegner Ihnen die Kosten erstatten. In Familiensachen allerdings lautet die Regel, daß jeder die Kosten seines Anwaltes und die Hälfte der Gerichtskosten trägt - es also keine Erstattung gibt; Ausnahmen sind möglich.

  • Gibt es "Armenrecht"?

    Für die Scheidung und die anderen Anträge in den genannten Familiensachen kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt werden. Auch dem Antragsgegner einer „unstreitigen“ Scheidung steht ein eigener Rechtsanwalt auf Staatskosten zu, obwohl er ohne anwaltlichen Beistand geschieden werden könnte.


    Sie können VKH beantragen, wenn Ihr Haushaltseinkommen knapp ist und Sie kein verwertbares Vermögen haben.


    Wenn Sie selbst „arm“ sind, aber ihr getrenntlebender Ehegatte nicht, müssen Sie ihn auf Prozesskostenvorschuss verklagen, statt dass der Staat für Sie zahlt.

  • Wäre eine Online-Scheidung billiger?

    Im Internet wird viel versprochen. Zum Beispiel: "Scheidung ohne Anwaltsbesuch", "Scheidung online", "Scheidungskosten senken". Die Nachteile liegen auf der Hand: ohne persönlichen Kontakt zum Anwalt wird man seine Fragen rund um das Scheidungsverfahren nicht los. Als Vorteil ist die Rede davon, daß man Kosten sparen könne.

    Leider sind solche Versprechen nicht wahr: Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzliche, nach einer Gebührentabelle und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Anwälten ist Preisdumping verboten: sie dürfen die gesetzliche Gebühr für gerichtliche Verfahren nicht unterschreiten.          

    Eine Scheidung kostet also bei allen Gerichten und bei allen Anwälten (mindestens) dasselbe, egal, ob sie "einvernehmlich" ist. Rechtsanwälte unterscheiden sich also nur durch ihre Leistung, nicht durch ihren Preis. Mit einer Online-Scheidung bei einem Anwalt, der nicht an Ihrem Wohnort oder Gerichtsort sitzt, haben Sie also keine Kostenvorteile.    

    Wenn Sie darauf verzichten möchten, Ihren Anwalt aufzusuchen, können Sie auch mit mir ausschließlich per E-Mail korrespondieren - Kosten sparen aber nicht Sie, sondern ich.

  • Wann bin ich geschieden?

    Sie sind geschieden, wenn Ihre Scheidung „rechtskräftig“ ist. Bis September 2009 wurde eine Ehe durch Scheidungsurteil geschieden, nun heisst es Beschluss, ist aber inhaltlich gleich.


    Eine Ehescheidung kann direkt im Anhörungstermin rechtskräftig werden, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind und den sogenannten „Rechtsmittelverzicht“ erklären. Auch dann dauert es jedoch je nach Arbeitsbelastung bei Gericht noch einige Tage oder gar Wochen, bis der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk beim Anwalt vorliegt und an den Mandanten weitergeleitet werden kann.


    Wird der „Rechtsmittelverzicht“ nicht im Termin erklärt, muss erst noch der Ablauf der 1-monatigen Beschwerdefrist abgewartet werden. Dann kommt der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk also frühestens nach 6 Wochen, eher noch später, beim Anwalt an.


    Der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist ein wichtiges Dokument, das Sie aufbewahren müssen. Sie benötigen es bei Wiederverheiratung oder Personenstandsänderungen, später beim Rentenantrag und aus vielen Gründen mehr, um den Geschiedenen-Status nachzuweisen.

  • Keine Scheidung wegen besonderer Härte

    OLG Bamberg - Beschluss vom 15.12.2021

    7 UF 211/21:

    1 Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden. Eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht.

    2 Die Scheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil sie von dem Ehegatten, der sie ablehnt, aufgrund seiner inneren Verfassung und Einstellung als besondere Härte empfunden werden würde.

    3 Selbst wenn die Ehescheidung, also der Scheidungsausspruch, an sich eine Depression und damit einhergehende Gedanken vertiefen würde, ist viel tiefgreifender die Trennung der Beteiligten und die damit einhergehenden Lebensveränderungen auf die Beteiligten und die grundlegende psychische Disposition des Ehegatten, der nicht geschieden werden will.

    4 Eine schwere Härte ist dann zu verneinen, wenn demjenigen, welcher die Härte vorbringt, selbst die innere Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen.


  • Was sind sonstige Rechtsfolgen der Scheidung?

    Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes.

    Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Es wird dringend empfohlen, ggfs. so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.

  • Kann ich später noch weitere Anträge stellen?

    Wenn Ihr ehelicher Zugewinn weder durch einen Notarvertrag noch durch den Scheidungsrichter geregelt wurde, verjähren die Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben sein. Die Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.


    Unüblich wäre es, den nachehelichen Unterhalt erst später einzuklagen.


    Fragen des Sorge- und Umgangsrechts kann man jederzeit gerichtlich klären lassen, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt.

  • Kann der Versorgungsausgleich später verändert werden?

    Wenn der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt wurde und der begünstigte Partner stirbt, kann in gewissen Konstellationen ein Antrag gestellt werden, Ihre Rentenkürzung rückgängig zu machen.


    Wenn Sie bei Eintritt der Rentenkürzung noch Ehegattenunterhalt an den begünstigten Ehegatten zahlen, kann die Rentenkürzung auf Antrag so lange reduziert ausgesetzt werden, bis der zweite Ehegatte in Rente geht.


    Sonderregelungen gelten auch für Ehegatten, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen.


    Veränderte Konstellationen nach dem Scheidungsverfahren werden vom Anwalt nicht überwacht: Sie müssen selbst tätig werden und sich Rat holen.

  • Kann ich meinen "Mädchennamen" wieder annehmen?

    •     Nach einer rechtskräftigen Scheidung können Sie nach Wahl Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.
    •     Dazu müssen Sie beim Standesamt einen Antrag stellen.
    •     Diese Unterlagen benötigen Sie: Personalausweis oder Reisepass und den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk.
    •     Eine Namensänderungen von Kindern, die in der Ehe geboren wurden und den Ehenamen tragen, ist in der Regel nicht möglich.
    •     Eine Namensänderung beim Kind wäre möglich, wenn Sie erneut heiraten und dadurch einen neuen Nachnamen tragen. In diesem Fall kann ggf. eine Einbenennung des Kindes in die neue Ehe erfolgen.
  • Scheidungskosten sparen

    Tipp 1: Kindesunterhalt titulieren


    Wenn zum Thema Kindesunterhalt keine gerichtliche Entscheidung benötigt wird, sparen Sie Verfahrenskosten: zwischen 1.800 € und 3.500 € je Kind (je nach Höhe des Anspruches, Kosten des Gerichts und beider Rechtsanwälte).


    Das funktioniert über eine kostenfreie Jugendamtsurkunde. 


    Tipp 2: Einigungen, zumindest Teileinigungen


    Nicht immer schaffen es die Eheleute, aus eigener Kraft ein Gesamtpaket zu schnüren, auch in der Mediation nicht immer. Dennoch kann es gelingen, Teilbereiche aus der gerichtlichen Auseinandersetzung heraus zu halten. Jeder Punkt, über den eine Einigung geschaffen wird, verringert den Streitwert vor Gericht und spart damit viel Geld. Je nach Thema der Einigung wird dazu ein notarieller Ehevertrag oder nur eine schriftliche Vereinbarung erarbeitet.


    Tipp 3: erst denken, dann handeln


    besser noch: erst beraten lassen! Unüberlegte Aktionen wie Kontoplünderung, heimliches Ausräumen der Wohnung, Vorenthalten von Kindern oder Gegenständen lassen die Situation naturgemäß eskalieren. Entsteht daraus ein gerichtliches Verfahren, kommen auch Kosten. Der andere reagiert seinerseits, es entsteht eine Spirale von Klagen und Gegenklagen. Jede einzelne Eskalationsstufe lässt neue Kosten entstehen. Alternative: Einigungen verhandeln!


    Tipp 4: Schiedsgutachten vereinbaren


    Bei der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens, des Zugewinns, der Immobilie oder wertvollen Hausrates geht der Streit oft um den Wert. Scheitert die Einigung nur an dieser Frage, können die Parteien sich auf ein privates Schiedsgutachten einigen: gemeinsam wird ein (vereidigter) Sachverständiger mit der Bewertung der Sache beauftragt. Schon vorher wird unwiderruflich und verbindlich von beiden erklärt, dass sie das Ergebnis auf jeden Fall akzeptieren. Einigt man sich dadurch, hat man die Gerichtskosten gespart.


    Tipp 5: "Hin und her macht Taschen leer"


    Lassen sie sich umfassend beraten, entscheiden Sie dann - und bleiben Sie konsequent. Eine Klage halbherzig einzureichen, sie dann nicht zielsicher zu verfolgen oder später gar einen Rückzieher zu machen, führt sicherlich dazu, dass Sie mehr Kosten tragen als eigentlich notwendig.


    Tipp 6: Scheidung mit einem Anwalt


    Wenn Sie sich über die Scheidungsfolgesachen geeinigt haben, braucht nur der Antragsteller der Ehescheidung einen eigenen Anwalt. Vielfach einigen sich die Eheleute dann darauf, sich diese Kosten zu teilen. 


    Tipp 7: Verzicht auf Scheidungsgründe


    Dieser Trick geht allerdings nur, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, also wenn Tipp 6 nicht angewendet wurde: Wenn beide Seiten im Scheidungstermin erklären, dass sie auf Rechtsmittel (Beschwerde) gegen die Scheidung verzichten und auch auf Ausführungen des Gerichts zu den Gründen der Scheidung - dann hat das Gericht weniger Arbeit und erstattet dafür einen Teil der eingezahlten Gerichtskosten zurück. Wann das nicht geht: Wenn Sie eine Anerkennung der Scheidung im Ausland benötigen!


    Tipp 8: Steuern sparen


    Scheidungskosten konnten Sie bis zum Steuerjahr 2012 als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ab 2013 geht das wegen des geänderten § 33 EStG nur noch, wenn der BFH über die laufenden Verfahren positiv entscheidet (Deshalb unbedingt beantragen und auf die Musterverfahren hinweisen).


    Je höher Ihr Grenzsteuersatz, desto höher die Ersparnis - wenn Sie ihre persönliche Belastungsgrenze überschritten haben. Das geht am besten, indem Sie möglichst alle solcher Belastungen in ein Kalenderjahr bündeln. Also nicht: Ratenzahlung auf die Anwaltsrechnung über zwei Kalenderjahre verteilen! Mehr dazu finden Sie hier.


    Tipp 9: Über den Zugewinn die Hälfte vom Ex-Partner zahlen lassen


    Was am Stichtag "Zustellung des Scheidungsantrages" ausgegeben ist, vermindert Ihr Endvermögen und muss mit dem Ehepartner nicht mehr geteilt werden. Zahlen Sie daher die voraussichtlichen Scheidungskosten unbedingt vor diesem Stichtag. Über die Zugewinnberechnung finanziert der Andere ihnen die Anwaltskosten zur Hälfte. Das geht bequem für den, der den Scheidungsantrag stellt, aber auch für den Scheidungsgegner, der rechtzeitig "einen Riecher" dafür hat, dass der Scheidungsantrag zu ihm unterwegs ist.


     

    Tipp 10: Versorgungsausgleich abfinden oder aufstocken


    Wenn Sie Ihren Gatten mit einer Abfindungssumme aus dem gesetzlichen Versorgungsausgleich herauskaufen, können Sie diese Zahlung von der Steuer absetzen, ebenso, wenn Sie nach dem gesetzlichen Versorgungsausgleich Ihre Versorgungslücke wieder auffüllen.

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    •     auch ohne Zustimmung Ihres Ehegatten möglich
    •     mit der Kompetenz der Spezialisierung beraten
    •     auch mit Verfahrenskostenhilfeantrag möglich

  • Wenn es doch noch streitiger wird als gedacht?

    Bis 15 Tage vor dem vorgesehenen Scheidungstermin können beide Seite "Verbundanträge" stellen - das bedeutet, dass man nicht geschieden werden  möchte, ohne dass diese wirtschaftlichen Fragen mitgeklärt sind.


    Äußerst ungern bearbeite ich das natürlich erst so kurz vor knapp. Lassen Sie uns also von Anfang an darüber sprechen.


    In einem laufenden Mandat lässt sich sehr viel per email klären. Manches erfordert ein Telefonat, manches auch ein persönliches Treffen - je nach Thema. 


    Die Beratung über Folgesachen rechne ich nach Zeitaufwand ab.

Die Scheidungsfolge-Sachen

"Scheidungsfolgesachen" sind die wirtschaftlichen Fragen, die mit der Entflechtung der Ehe zu tun haben.
Typischerweise sind das der Versorgungsausgleich, der Nachscheidungsunterhalt, der Zugewinnausgleich, selten der eheliche Hausrat.
Fragen des Trennungsunterhaltes müssen vorher geregelt sein. Auch der Kindesunterhalt ist unabhängig von der Scheidung, ebenso Sorge- und Umgangsrecht.  Die Auflösung von Miteigentum an Immobilien geht außerhalb des Scheidungsverfahrens.
Wenn Sie sich auch für die zuletzt genannten Themen interessieren, navigieren Sie bitte noch mal von der Seite "Ehe am Ende" los.

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