Anwaltskosten Familienrecht

Das sind Sie sich wert

Einstiegs-Beratung - Vertretung - Verhandlung - Scheidungsverfahren


Familienrecht ist teuer – aber nur, wenn Sie es falsch angehen. Diese Seite erklärt Ihnen transparent, wie ich arbeite, was das kostet und wie Sie Überraschungen vermeiden.

Boutique statt Discounter

Wer billig arbeitet, hat keine Zeit für Qualität. Das gilt beim Auto, beim Hausbau – und auch beim Familienrecht, das existentiell für Sie ist. Der englische Sozialreformer John Ruskin hat das vor 150 Jahren präzise formuliert:


„Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. […] Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen."


Warum Spezialisierung kostet – und warum es sich lohnt:

Ich erkenne die Probleme schnell, kann auf bewährte Lösungen zurückgreifen und erspare Ihnen teure Umwege.


Was ist Ihnen Ihre Zukunft wert?

Das Standardsystem (RVG) hat eingebaute Schwächen, die falsche Anreize setzen:

  • Mischkalkulation statt Einzelfallgerechtigkeit: Auf den konkreten Aufwand Ihres Mandates kommt es wegen Mischkalkulation und Querfinanzierung nicht an.
  • Verdienen mit Streitwert, nicht mit Qualität: Der Anwalt verdient mehr, wenn der Streitwert höher ist – nicht, wenn er gründlich für Sie arbeitet.
  • Schnelligkeit statt Gründlichkeit: Wenn ein Anwalt schnell arbeitet, erhöht er seine Gewinnmarge – aber vielleicht wird er dadurch oberflächlich und gibt Ihnen nicht die Zeit, die Sie sich für den Austausch wünschen.
  • Gerichtliche Anreize statt außergerichtliche Lösungen: Der Anwalt bekommt erst eine neue Gebühr, wenn er Klage einreicht – nicht, wenn er außergerichtlich lange verhandelt.
  • Unvorhersehbare Kostenkalkulation: Manche Gegenstandswerte werden addiert, andere nicht. Das ist nicht durchschaubar und birgt Überraschungen.

Kurz gesagt: Das Standardsystem schafft einen stillen Interessenskonflikt zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt. Ihre Interessen sind nicht deckungsgleich – das ist das Kernproblem des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.


Meine Lösung: Zeithonorar statt Pauschalen

Stattdessen rechne ich transparente Zeit ab – minutengenau dokumentiert. Das ist das Gegenteil des RVG-Systems.

Für Sie bedeutet das konkret:


  • Mein finanzieller Anreiz ist Ihr Anreiz: Je gründlicher ich arbeite, desto besser Ihre Lösung – und ja, desto mehr Zeit investiere ich. Das ist der entscheidende Unterschied: Ich verdiene nicht durch Schnelligkeit, sondern durch Qualität. Das ist transparent.
  • Sie sehen monatlich konkret, was ich für Sie getan habe: Welche Schreiben, welche Telefonkonferenzen, welche Recherchen - minutengenau dokumentiert. Das ist nachvollziehbar.
  • Sie kontrollieren selbst die Kostenkurve: Wenn Sie sagen „Stopp, mir wird's zu teuer", können wir gemeinsam das Vorgehen anpassen oder neu bewerten.
  • Keine Überraschungen am Ende: Sie wissen immer, wo Sie stehen – nicht erst, wenn die finale Schlussrechnung kommt.


Die echte Frage ist nicht: Ist der Stundensatz teuer?

Die echte Frage ist: Wie viele Stunden brauche ich, um Ihre beste Lösung zu finden?


In dynamischen Kindschaftssachen und in komplexen Einkommens- und Vermögensverhältnissen werden Sie dankbar sein, wenn ich mich für jedes Detail interessiere – weil das Details sind, die am Ende den Unterschied machen. Bei einem pauschalen Gebührenmodell hätte ich weniger Anreiz, diese Details zu recherchieren. Bei meinem Modell ist es mein Interesse und Ihr Interesse: gründlich arbeiten.


Das ist ehrlich und transparent – und genau, was Sie brauchen, wenn Sie in einer Krise sind.



Ich werbe nicht mit Billigpreisen – ich werbe mit Transparenz und Planbarkeit.

Sie wissen vorher, was jede Minute meiner Zeit kostet. Sie entscheiden darüber zuhause, in Ruhe – nicht unter Druck in der Kanzlei.

Vor allem: Ich habe keinen Anreiz, Streitwerte zu generieren  oder Sie schnell vor Gericht zu treiben. Das ist der entscheidende Unterschied.

Meine Vergütungsvereinbarung ist so strukturiert, dass Ihre und meine Interessen deckungsgleich sind: Den besten Ertrag erziele ich bei scheidungswilligen Mandanten nämlich, wenn sie sich außergerichtlich einigen (notarieller Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag) und eine unstreitige Scheidung abzuwickeln ist. Ihre beste Lösung ist auch meine beste Lösung.


Wichtig zu wissen:

Dieses Zeithonorar-Angebot gilt zunächst für die außergerichtliche Phase. In Gerichtsverfahren bin ich nämlich gesetzlich verpflichtet, mindestens nach RVG-Gebühren abzurechnen.

Verfahren in Kindschaftssachen rechne ich auch gerichtlich nur nach Zeitaufwand ab.


Das Kostenrisiko vor Gericht

Wenn Sie vor Gericht gewinnen, zahlt normalerweise die andere Seite die Kosten. Im Familienrecht funktioniert das oft anders - Hälfte/Hälfte ist die Regel.

Ein Beispiel (OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 5 UF 5/22): Ein Vater beantragte vor Gericht, sein Kind gegen COVID-19 impfen zu dürfen – die Mutter wollte das nicht. Das Gericht untersuchte alles sorgfältig, hörte beide Eltern und sogar das Kind an und gab dem Vater Recht.

Aber: Trotzdem musste der Vater die Hälfte der Gerichtskosten zahlen – obwohl er gewonnen hatte!


Das Grund-Prinzip lautet: Im Familienrecht werden Verfahrenskosten oft „ergebnisoffen" geteilt, auch wenn eine Seite gewinnt. Das wird besonders teuer, wenn der Richter einen Sachverständigen (Gutachter) bestellt. Schnell sind das fünfstellige Beträge – und beide Elternteile zahlen, auch wenn der Gutachter am Ende feststellt, dass nur einer von ihnen recht hatte.

Das müssen Sie wissen, wenn Sie sich überlegen, vor Gericht zu gehen.


BGH 2020 zur einheitlichen Angelegenheit bei Trennung / Scheidung

Der BGH hat geklärt, dass ein Anwalt außergerichtliche Verhandlungen zur Regelung der finanziellen Folgen einer Trennung und Scheidung (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung) als einheitliche Angelegenheit im Sinne des RVG abrechnen kann – auch wenn diese Gegenstände im gerichtlichen Verfahren in verschiedene Verfahrensarten fallen würden.

Entscheidend ist: Der innere Zusammenhang ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang (Mandat unmittelbar zur Trennung/Scheidung erteilt), der gemeinsamen Zielsetzung (gütliche Einigung über alle finanziellen Fragen) und der möglichen einheitlichen Bearbeitung außergerichtlich.

Praktische Bedeutung: Der Anwalt kann mehrere komplexe Gegenstände in einer Gebühr abrechnen, wenn diese zusammenhängend im Kontext der Trennung/Scheidung bearbeitet werden – nicht als separate Abrechnungen pro Thema (Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Gesamtschuldnerausgleich etc.).

Wird der Rechtsanwalt vom Mandanten im engen zeitlichen Zusammenhang zur Trennung und zur Entscheidung, sich scheiden zu lassen, beauftragt, ihn gegenüber seinem Ehepartner wegen der finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung außergerichtlich zu vertreten und mit ihm eine außergerichtliche Vereinbarung zu treffen, kann er in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig sein, wenn er außergerichtlich Verhandlungen mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehepartners führt.


Der Beklagte beauftragte den Kläger im Januar 2014, ihn in einer Ehescheidungssache nebst diverser Folgesachen und weiterer Gegenstände (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Nutzungsentschädigung) zu vertreten. Im Mai 2014 beantragte der Kläger für den Beklagten auftragsgemäß die Scheidung nebst Versorgungsausgleich.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 stellte der Kläger namens des Beklagten vor dem Familiengericht die Anträge, die Ehefrau zu verurteilen, an den Beklagten wegen seit der Trennung bereits erfolgter Zahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen Kredit 2.922 € zu zahlen und diesen von den Kreditforderungen des Darlehensgebers in Höhe von 57.414,17 € freizustellen. Nachdem der Kläger dem Beklagten wegen dieser Tätigkeit eine Vorschussrechnung zugeleitet hatte, kündigte dieser mit Schreiben vom 28. September 2014 das Mandat. Daraufhin rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten im Oktober 2014 seine Tätigkeiten mit vier Rechnungen ab. Eine Rechnung betraf die außergerichtliche Vertretung des Beklagten in den Sachen Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt/Trennungsunterhalt, Vermögens- auseinandersetzung und Steuererstattungsansprüche und die gerichtliche Vertretung in der Ehescheidung nebst Versorgungsausgleich, eine weitere betraf die gerichtliche Vertretung in der Unterhaltssache, eine dritte die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Beklagten in der Nutzungsentschädigungssache.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit oder in mehreren tätig geworden ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist

Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören.

Auf § 16 Nr. 4 RVG kommt es nicht an. Danach sind dieselbe Angelegenheit eine Scheidungssache und die Folgesachen. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sind Folgesachen die Versorgungsausgleichssachen, die Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Nach § 137 Abs. 3 FamFG sind Folgesachen auch Kindschaftssachen, welche die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht. Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten ist in dieser Vorschrift nicht genannt und stellt deswegen keine Folgesache dar.

Die Rechtsprechung, welche zu der Frage ergangen ist, ob der Rechtsanwalt Ansprüche gegen die Staatskasse nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) geltend machen kann (vgl. hierzu Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen, 4. Aufl., § 6 Rn. 64-73 mwN; Gerold/ Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 15 Rn. 45; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 16 Rn. 42-47 mwN), ist zur Auslegung des § 15 Abs. 2 RVG nicht heranzuziehen (vgl. Jungbauer, aaO § 4 Rn. 11). Das Tatbestandsmerkmal der Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG und das der Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG betreffen unterschiedliche Sachverhalte und sind nicht einheitlich auszulegen.

Die Bestimmung des Umfangs einer gebührenrechtlichen Angelegenheit ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die jeweiligen Umstände, insbesondere der erteilte Auftrag. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erteilte der Beklagte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau und der Entscheidung, sich von dieser scheiden zu lassen, dem Kläger den Auftrag, ihn gegenüber seiner Ehefrau zu vertreten und nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung zu finden. Die Eheleute hatten sich im Laufe des Jahres 2013 getrennt; der Beklagte suchte den Kläger Anfang Januar 2014 zur Mandatierung auf, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte seiner Ehefrau ihn im Dezember 2013 erstmals angeschrieben und die Punkte Unterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung angesprochen hatte. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers bezüglich der finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung der Eheleute als einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG behandeln, welche auch die Tätigkeit des Klägers zum Gesamtschuldnerausgleich umfasste. Im Blick auf die Trennung und Scheidung standen die einzelnen Fragen in einem inneren Zusammenhang, waren zusammengefasst durch den Rahmen der finanziellen Folgen und sollten gemeinsam einer gütlichen Einigung zugeführt werden. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass die beauftragte Tätigkeit Gegenstände umfasste, welche gerichtlich in verschiedenen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen (Ehe- und Folgesachen, FamFG-Familiensachen, Familienstreitsachen; vgl. § 126 Abs. 2 FamFG; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 920; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 5. Aufl., § 20 Rn. 8). Außergerichtlich war insoweit ein einheitliches Vorgehen möglich und vom Mandanten erwünscht.


BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 264/19


Ich kann mir keinen Anwalt leisten

In der Trennungssituation hat jeder das Recht auf anwaltliche Beratung. Wer weder genügend Einkommen noch Vermögen hat, kann staatliche Hilfe beantragen.
Trotz meiner Spezialisierung auf das Familienrecht nehme ich auch solche Mandate an.
Rechtsanwälte sind zu dieser sozialen Dienstleistung verpflichtet.

Ich erwarte allerdings von Ihnen Mitwirkung:

Sie sind dafür verantwortlich, vor unserem ersten Kennenlernen den Beratungshilfeschein beim Gericht zu beschaffen, mit dem meine Gebühr gesichert wird.


Zur Angemessenheit von Anwaltshonorar in Familiensachen

Das OLG Karlsruhe hat die Grenze gezogen, ab der ein vereinbartes Anwaltshonorar als unangemessen gilt. Maßstab ist nicht, welches Honorar „angemessen" wäre, sondern ob die vertraglich vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände ein krasses, evidentes Missverhältnis zur erbrachten Leistung darstellt und damit unerträglich und sittenwidrig ist (§ 242 BGB).

Besonderheit in Familiensachen: Die Gerichte berücksichtigen bewusst, dass Familienverfahren durch gesetzlich festgesetzte, niedrige Gegenstandswerte geprägt sind – seinerzeit 3.000 Euro in Sorgerechtsverfahren. Dies führt dazu, dass die Arbeit mit den gesetzlichen Gebühren nicht kostendeckend ist. Anwälte sind daher häufig auf „Quersubventionierung" angewiesen. Der BGH akzeptiert daher bei mittleren Streitwerten erst ab dem 9–10-fachen der gesetzlichen Gebühren ein krasses Missverhältnis.

Praktisch bedeutsam: Für komplexe Familienrecht-Mandate mit hoher Bedeutung für den Mandanten sind deutlich höhere Stundensätze rechtlich unbedenklich.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frage der Unangemessenheit unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Der Richter ist jedoch nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten, und ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben wäre (BGH, Urteil vom 21.10.2010, NJW 2011, 63 ff. Tz. 15). Das Landgericht hat diesen Beurteilungsmaßstab nicht verkannt und zutreffend ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als zu berücksichtigende Umstände die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt, in Betracht kommen.

(...) Die sach- und interessengerechte Wahrnehmung des Mandats erforderte nicht nur Kenntnisse des deutschen, sondern auch des italienischen Familienrechts sowie fundierte Kenntnisse des Internationalen Privatrechts. Unzweifelhaft handelte es sich auch um Angelegenheiten, die für die Klägerin von hoher Bedeutung waren.

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die relativ niedrigen Streitwerte in Familiensachen. Der BGH sieht beispielsweise bei mittleren Streitwerten die Grenze zur Sittenwidrigkeit erst bei einem 9 bis 10-fachen der gesetzlichen Gebühren als überschritten an (BGH NJW 2003, 3486). In Familiensachen sind die Verfahrenswerte aus sozialpolitischen Gründen relativ gering; den Beteiligten soll gerade in den für sie besonders wichtigen familienrechtlichen Angelegenheiten der Zugang zu den Gerichten nicht erschwert werden. Der Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren beläuft sich auf 3.000,00 EUR; bedenkt man, dass allein die mündliche Verhandlung in einem Sorgerechtsverfahren mehrere Stunden dauern kann, kann mit den gesetzlichen Gebühren keine Kostendeckung erzielt werden. Anwälte sind daher häufig auf eine „Quersubventionierung“ angewiesen.

Insgesamt kann daher die von der Beklagten vereinbarte Vergütung eines Stundensatzes von
300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nicht als unangemessen hoch angesehen werden.

 
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - 2 U 2/14


Das OLG Düsseldorf hat präzisiert, dass ein erhöhtes Zeithonorar (bis zum 6-fachen der gesetzlichen Gebühren) nicht sittenwidrig ist, wenn es durch tatsächlich anfallende Arbeitsstunden und nicht durch überhöhte Stundensätze begründet wird. Entscheidend ist: Mandanten können nicht pauschal Tätigkeiten bestreiten, die sie selbst miterlebt haben oder aus objektiven Unterlagen kennen – und Gerichte können Zeitaufwand sachgerecht schätzen, da Richter vergleichbare anwaltliche Arbeit selbst leisten.


1. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.

2. Ein anwaltlicher Stundensatz i.H.v. EUR 250,- ist nicht zu beanstanden.
3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.
4. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.


OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2019 - I - 24 U 84/18