Trennung Scheidung Familienrecht

Scheidung einreichen

Trennungsjahr vorbei - Klare Verhältnisse schaffen


Der ideale Ablauf

Sie haben sich vor 12 oder mehr Monaten getrennt.

Sie haben alles Finanzielle geklärt.

Sie streiten nicht über Ihre Kinder.


Dann ist der Weg frei für eine sogenannte unstreitige Scheidung. Wenn noch nicht alles geklärt ist, versuchen wir das zunächst aussergerichtlich.


Ein Ehegatte beauftragt mich mit dem Einreichen der Scheidung, ich kümmere mich um alle Formalien, begleite Sie zum Termin und erkläre den Versorgungsausgleich.

Erklärvideo: Scheidung für Anfänger

  • Gemeinsame Beratung bei einem Rechtsanwalt möglich?

    Viele Ehegatten haben nach der Trennung den Wunsch, eine friedliche Lösung zu finden. Sie befürchten, dass die beiderseitige anwaltliche Beratung oder Vertretung einen Konflikt erzeugt oder aufputscht. Eine Lösung sehen sie im gemeinsamen Anwaltsbesuch. 


    Gerade wenn eine Trennungsfolgenvereinbarung das Ziel ist, erscheint der "gemeinsame Anwalt" als passende Methode. Dem ist aber nicht so.


    Dem liegen nämlich Mißverständnisse zugrunde. Viele Mandanten denken, der Anwalt könnte nach Abwägung der beiderseitigen Argumente den einen richtigen Rechtsrat geben. 


    Wenn er das täte, wäre er aber nicht Anwalt, sondern Entscheider, also Schiedsrichter. Das widerspricht dem Berufsbild des Anwaltes. 


    Anwälte sind Parteivertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich günstigste Ergebnis erzielen könnte. Ob der Mandant das dann durchsetzen möchte oder ob er Argumente seines Gegners vorwegnimmt, berücksichtigt und ihm entgegenkommt, entscheidet der Mandant, nicht der Anwalt. 


    Weil das so ist, ist eine gemeinsame Beratung von Ehegatten in einer Interessenkollision nicht nur unbrauchbar, sondern aus gutem Grund verboten


    Ein Anwalt, der das nicht genau nimmt, macht sich des Parteiverrats strafbar und riskiert seine Zulassung. 


    Bitte erscheinen Sie also zur Erstberatung bei mir nicht unabgesprochen zu zweit. 


    Nach der Erstberatung können wir gern den anderen Partner einbeziehen und ein Gespräch führen. Es muss dem Anderen aber klar sein, wessen "Lied ich singe".


    Vielleicht passen Ihre Vorstellungen von unserer Zusammenarbeit auch besser in eine Mediation?

  • Braucht man das Trennungsjahr?

    Ja, das Trennungsjahr ist in fast allen Fällen unverzichtbar. Man kann sich auch nicht legal auf eine Abkürzung einigen.


    Die Angabe eines falschen Datums kann ungeahnte Folgen haben – z. B.

    •     Entfallen des gesetzlichen Erbrechts,
    •     Verkürzung des Versorgungsausgleich,
    •     ein früherer Stichtag für den Zugewinnausgleich,
    •     Widerruf der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, wenn die falschen Angaben auffallen,
    •     Nachzahlung von Steuern,
    •     Das Anfallen der Spekulationssteuer für den nicht mehr im Haus lebenden Ehegatten bei Verkauf des Hauses,
    •     strafrechtliche Konsequenzen wegen einer falschen Angabe gegenüber dem Gericht.

    Das bedeutet: Wenn man sich dazu verabredet, beim Scheidungsrichter falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt zu machen, um schneller geschieden zu werden, ist das strafbarer Prozeßbetrug - wenn es herauskommt. 


    Gefährlich sind insbesondere unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und beim Scheidungsantrag, weil man bis zuletzt noch steuerlich zusammenveranlagt werden möchte.


    Das Trennungsjahr ist eine der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag. Es beginnt, wenn die Ehegatten wirklich „von Tisch und Bett“ getrennt leben, und dauert zwölf Monate. Es beginnt nicht, wenn die Eheleute zwar ihre Krise wahrnehmen, aber noch ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben führen (insbesondere Haushaltsführung füreinander).


    Das OLG Zweibrücken hat am 07.11.2008 (2 UF 102/08) klargestellt, dass sich das Getrenntleben nicht durch fehlenden ehelichen Sex definiert:


    "Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens – mehr oder minder einvernehmlich – davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren; eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander bedarf nicht unbedingt eines aktiven Sexuallebens."

    Zu freundlich gechattet = nicht getrennt


    Das KG Berlin hat im Beschluss vom 13.12.2018 (13 UF 155/17) ein Getrenntleben verneint, obwohl die Eheleute seit Jahren getrennte Wohnungen hatten und jeder auch einen neuen Partner. 


    Das ist zwar objektiv das Aufgeben der häuslichen gemeinschaft, reicht aber nicht. Gegen die "subjektive Seite", also den Willen zur Endgültigkeit, sprach für das KG Berlin ein jahrelanger Schwebezustand, was die Unterhaltsregelung anging (der Mann überwies weiter Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto und bediente auch Fixkosten wie Telefonverträge, außerdem war die Kindergeldzuordnung nicht geändert worden), gemeinsame Familienfeiern mit den vier Kindern und ein intensiver SMS-Austausch auch über Alltäglichkeiten.


    Man lerne daraus: Besser zeitnah alles rechtlich regeln, sonst kann man später die Trennung nicht beweisen, wenn man zu freundlich miteinander umging.


    Auch vor dem AG Aachen habe ich noch im Jahr 2017 erlebt, dass eine Familienrichterin den Scheidungsantrag des Mannes abgelehnt hat, weil die Eheleute zwar seit über einem Jahr in getrennten Wohnungen mit 800 km Abstand lebten, der Anlass für den Wegzug des Mannes aber beruflich gewesen war und sich der "Trennungswille" anhand etlicher Versöhnungsbemühungen seinerseits und Bitten um den Nachzug der Frau erst durch Einreichung der Scheidung objektiv manifestierte. (AG Aachen 228 F 292/17)


    Das legale Abkürzen des Trennungsjahres wegen besonderer Härte ist ein Ausnahmefall, der deutlich seltener vorliegt, als sich scheidungswillige Mandanten das vorstellen. 


    Die „üblichen Reibereien“ bei Auflösung der Beziehung reichen jedenfalls nicht für die Anwendung des § 1565 Abs. 2 BGB. Dafür muss die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.


    Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dies in einem Fall bejaht und damit die durch das Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung bestätigt.


    Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen.


    Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine „kulturelle Übersetzung“ erforderlich sei. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen hätten.


    Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.


    Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 44/18, Hinweisbeschluss vom 26.04.2018


    Die Entscheidung ist insofern überraschend, als bisher in der Rechtsprechung darauf abgestellt wurde, dass es ja genüge, wenn dem unzumutbaren Verhalten des Partners durch die räumliche Trennung ein Ende gesetzt werden könne.


  • Was muss ich für die Scheidung beim Anwalt einreichen?

    Ich brauche Ihre Heiratsurkunde und ein ausgefülltes Formular V10, außerdem müssen Sie für mich einige Dinge ausfüllen (Fragebogen etc.). Dann bekommen Sie von mir den Entwurf des Scheidungsantrages.

  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

    ... auch genannt: scheidungserleichternde Vereinbarung, Ehevertrag, Scheidungsfolgenvertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag.


    Wichtig: Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung können unwirksam sein.

  • Was gehört in die Vereinbarung?

    Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung kann folgende Inhalte haben:

    •     Trennungsunterhalt (Höhe Wohnvorteil, Erwerbspflichten)
    •     Bedienung von Schulden (Hauskredit, Dispo)
    •     Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
    •     Regelung der Wohnverhältnisse (Miete oder Eigetum) (vorläufig oder endgültig)
    •     nachehelicher Ehegattenunterhalt (Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung, Abänderung)
    •     Kindesunterhalt (minderjährig / volljährig)
    •     Regelung zum Sorgerecht
    •     Vorstellungen zum Umgangsrecht
    •     Durchführung des Zugewinnausgleiches
    •     Schuldrechtliche Regelung des Versorgungsausgleiches oder Verzicht
    •     Vermögensauseinandersetzung, insbes. Schicksal gemeinsamer Immobilie
    •     Regelung zur Kostenübernahme hinsichtlich der notariellen Kosten und dem Scheidungsverfahren
    •     Regelung zu Steuerfragen
    •     Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes und ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
    •     Abänderungsgesichtspunkte zu allen Regelungen
    •     ...
  • Gibt es einen Muster-Vordruck für eine Trennungsvereinbarung?

    Bestimmt finden Sie Vorlagen, Vordrucke und Mustervereinbarungen im Internet, gratis oder kostenpflichtig. Sie müssten allerdings selbst sorgfältig prüfen, ob der Verfasser Ahnung hatte und ob alle Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen aktuell eingearbeitet sind.


    Häufig erkennt man im Internet nicht, von wann die Informationen datieren. Womöglich werden einige der Formulierungen für Sie passen. Was Ihnen aber dann fehlt, ist die Beratung über mögliche Alternativen, die Ihnen vielleicht noch besser gefallen hätten.


    Auch ich arbeite natürlich mit meinen eigenen Textbausteinen - dennoch ist jede Trennungsvereinbarung am Schluss ein sorgfältig gefeiltes Unikat.


  • Wer hilft uns dabei, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu verfassen?

    Viele Wege führen zum Ziel:

    •     Sie verhandeln selbst mit Ihrem Ehegatten. Ihr Anwalt "coacht" Sie aus dem Hintergrund und sorgt nachher für rechtlich korrekte Formulierungen.
    •     Ihr Anwalt verhandelt mit Ihrem Ehegatten und schlägt den Vertragsentwurf vor, den Sie möchten.
    •     Zwei Anwälte verhandeln miteinander für Sie beide.
    •     Zu viert (zwei Ehegatten, zwei Rechtsanwälte) sitzt man am runden Tisch und erarbeitet den Vertrag.
    •     Dies ist auch denkbar mit der besonderen Methode der Cooperativen Praxis.
    •     Sie und Ihr Ehegatte verhandeln miteinander in einer familienrechtlichen Mediation.

        ...



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