Trennung Scheidung Familienrecht

Scheidung einreichen

Trennungsjahr vorbei - Klare Verhältnisse schaffen


Das Trennungsjahr ist vorbei, die finanziellen und familienrechtlichen Fragen sind geklärt oder sollen möglichst einvernehmlich geregelt werden? Dann begleite ich Sie professionell beim Einreichen Ihrer Scheidung. Von der notwendigen Dokumentation über die Berechnung der Kosten bis hin zum Scheidungstermin stehe ich Ihnen mit juristischer Expertise und persönlicher Betreuung zur Seite. Erfahren Sie hier, wie eine Scheidung abläuft, welche Formalien erforderlich sind und welche Kosten auf Sie zukommen – unkompliziert, transparent und deutschlandweit.

Der ideale Ablauf

Sie haben sich vor 12 oder mehr Monaten getrennt.

Sie haben alles Finanzielle geklärt.

Sie streiten nicht über Ihre Kinder.


Dann ist der Weg frei für eine sogenannte unstreitige Scheidung.


Wenn noch nicht alles geklärt ist, versuchen wir das zunächst aussergerichtlich mit dem Ziel, einen notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgevertrag zu verhandeln..


Sie beauftragen mich mit dem Einreichen der Scheidung, ich kümmere mich um alle Formalien, begleite Sie zum Termin und prüfe und erkläre den Versorgungsausgleich.


Ihre Ehescheidung in 9 Schritten

  1. Sie füllen meinen Fragebogen und noch ein paar Formulare aus (wird Ihnen per e-mail zugeschickt).
  2. Sie schicken mir Ihre gescannte Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, das ausgefüllte V10-Formular betreffend Ihre Rentenanwartschaften und evtl. notariellen Ehevertrag. Kommt VKH in Frage, schicken Sie auch den ausgefüllten VKH-Antrag mit Belegen.
  3. Sie teilen mir mit, was Sie und Ihr Ehegatte in den letzten drei Monaten verdient haben. Ich berechne Ihnen die gesetzlichen Gebühren nach RVG, die Sie die Scheidung kosten wird.
  4. Sie erhalten per e-mail den Scheidungsantrag als Entwurf und geben Ihr OK dazu - dann reiche ich ihn elektronisch beim zuständigen Familiengericht ein.
  5. Vom Gericht erhalten Sie eine Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss und überweisen dorthin.
  6. Mir überweisen Sie meine Gebühren in bis zu sechs Monatsraten zinsfrei. Was vor dem "Stichtag" bezahlt ist, mindert Ihr Endvermögen für den Zugewinnausgleich.
  7. Das Familiengericht holt Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein (Rente), ich prüfe diese und mache ggf. einen Saldierungsvorschlag.
  8. Findet Ihr Scheidungstermin im Bezirk Aachen / Monschau / Eschweiler statt, begleite ich Sie ohne Mehrkosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsentgelt). Wir treffen uns 15 Minuten vor dem Termin auf dem Gerichtsflur, damit ich Ihnen erläutere, was Sie im Saal erwartet und Ihnen die Nervosität nehme. Der Scheidungstermin selbst dauert rund zehn Minuten, wenn nichts sonst (Unterhalt / Zugewinn) zu klären ist.
  9. Ich kümmere mich um den Rechtskraftvermerk für Ihren Scheidungsbeschluss.
  10. Ich kümmere mich darum, dass der Antragsgegner Ihnen die Hälfte der Gerichtskosten erstattet.
Erklärvideo: Scheidung für Anfänger

Scheidungskosten: Was gesetzlich ist – und was Marketing

Sie finden im Internet viele Versprechungen: „Scheidung ohne Besuch", „Online sparen", „Scheidungskosten reduzieren".

Manche Versprechen sind ehrlich. Andere sind Marketing.


Die Wahrheit über Scheidungskosten:

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Kosten verbindlich. Jeder Anwalt muss sich daran mindestens halten – Preisdumping ist verboten.


Konkret bedeutet das:

  • Eine Scheidung kostet überall dasselbe
  • Die Kosten setzen sich zusammen aus Gerichtskosten und Anwaltskosten
  • Beides wird nach dem Streitwert berechnet – gesetzlich festgelegt
  • Das Versprechen „Online-Scheidung = niedrigere Kosten" ist teilweise falsch. Der Streitwert sinkt nicht, weil Sie digital arbeiten. Ob ein Richter ihn bei Einvernehmlichkeit senkt, ist seine Entscheidung – nicht die des Online-Modells.


Was Sie bei mir bekommen:
Eine echte Online-Scheidung zum gesetzlichen Preis – vollständig digital (bis auf ein ggf. verpflichtendes persönliches Erscheinen beim Scheidungsrichter), persönlich betreut. Fragen zum Verfahren oder Versorgungsausgleich beantwortere ich ohne Extra-Gebühren. Weil Transparenz wichtiger ist als Marketing-Versprechen.



  • Gemeinsame Beratung bei einem Rechtsanwalt möglich?

    Viele Ehegatten haben nach der Trennung den Wunsch, eine friedliche Lösung zu finden. Sie befürchten, dass die beiderseitige anwaltliche Beratung oder Vertretung einen Konflikt erzeugt oder aufputscht. Eine Lösung sehen sie im gemeinsamen Anwaltsbesuch. 


    Gerade wenn eine Trennungsfolgenvereinbarung das Ziel ist, erscheint der "gemeinsame Anwalt" als passende Methode. Dem ist aber nicht so.


    Dem liegen nämlich Mißverständnisse zugrunde. Viele Mandanten denken, der Anwalt könnte nach Abwägung der beiderseitigen Argumente den einen richtigen Rechtsrat geben. 


    Wenn er das täte, wäre er aber nicht Anwalt, sondern Entscheider, also Schiedsrichter. Das widerspricht dem Berufsbild des Anwaltes. 


    Anwälte sind Parteivertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich günstigste Ergebnis erzielen könnte. Ob der Mandant das dann durchsetzen möchte oder ob er Argumente seines Gegners vorwegnimmt, berücksichtigt und ihm entgegenkommt, entscheidet der Mandant, nicht der Anwalt. 


    Weil das so ist, ist eine gemeinsame Beratung von Ehegatten in einer Interessenkollision nicht nur unbrauchbar, sondern aus gutem Grund verboten


    Ein Anwalt, der das nicht genau nimmt, macht sich des Parteiverrats strafbar und riskiert seine Zulassung. 


    Bitte erscheinen Sie also zur Erstberatung bei mir nicht unabgesprochen zu zweit. 


    Nach Ihrer gründlichen Beratung können wir gern den anderen Partner einbeziehen und ein Gespräch führen. Es muss dem Anderen aber klar sein, wessen "Lied ich singe".


    Vielleicht passen Ihre Vorstellungen von unserer Zusammenarbeit auch besser in eine Mediation?

  • Braucht man das Trennungsjahr?

    Ja, das Trennungsjahr ist in fast allen Fällen unverzichtbar. Man kann sich auch nicht legal auf eine Abkürzung einigen.


    Die Angabe eines falschen Datums kann ungeahnte Folgen haben – z. B.

    •     Entfallen des gesetzlichen Erbrechts,
    •     Verkürzung des Versorgungsausgleich,
    •     ein früherer Stichtag für den Zugewinnausgleich,
    •     Widerruf der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, wenn die falschen Angaben auffallen,
    •     Nachzahlung von Steuern,
    •     Das Anfallen der Spekulationssteuer für den nicht mehr im Haus lebenden Ehegatten bei Verkauf des Hauses,
    •     strafrechtliche Konsequenzen wegen einer falschen Angabe gegenüber dem Gericht.

    Das bedeutet: Wenn man sich dazu verabredet, beim Scheidungsrichter falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt zu machen, um schneller geschieden zu werden, ist das strafbarer Prozeßbetrug - wenn es herauskommt. 


    Gefährlich sind insbesondere unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und beim Scheidungsantrag, weil man bis zuletzt noch steuerlich zusammenveranlagt werden möchte.


    Das Trennungsjahr ist eine der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag. Es beginnt, wenn die Ehegatten wirklich „von Tisch und Bett“ getrennt leben, und dauert zwölf Monate. Es beginnt nicht, wenn die Eheleute zwar ihre Krise wahrnehmen, aber noch ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben führen (insbesondere Haushaltsführung füreinander).


    Das OLG Zweibrücken hat am 07.11.2008 (2 UF 102/08) klargestellt, dass sich das Getrenntleben nicht durch fehlenden ehelichen Sex definiert:


    "Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens – mehr oder minder einvernehmlich – davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren; eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander bedarf nicht unbedingt eines aktiven Sexuallebens."

    Zu freundlich gechattet = nicht getrennt


    Das KG Berlin hat im Beschluss vom 13.12.2018 (13 UF 155/17) ein Getrenntleben verneint, obwohl die Eheleute seit Jahren getrennte Wohnungen hatten und jeder auch einen neuen Partner. 


    Das ist zwar objektiv das Aufgeben der häuslichen gemeinschaft, reicht aber nicht. Gegen die "subjektive Seite", also den Willen zur Endgültigkeit, sprach für das KG Berlin ein jahrelanger Schwebezustand, was die Unterhaltsregelung anging (der Mann überwies weiter Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto und bediente auch Fixkosten wie Telefonverträge, außerdem war die Kindergeldzuordnung nicht geändert worden), gemeinsame Familienfeiern mit den vier Kindern und ein intensiver SMS-Austausch auch über Alltäglichkeiten.


    Man lerne daraus: Besser zeitnah alles rechtlich regeln, sonst kann man später die Trennung nicht beweisen, wenn man zu freundlich miteinander umging.


    Auch vor dem AG Aachen habe ich noch im Jahr 2017 erlebt, dass eine Familienrichterin den Scheidungsantrag des Mannes abgelehnt hat, weil die Eheleute zwar seit über einem Jahr in getrennten Wohnungen mit 800 km Abstand lebten, der Anlass für den Wegzug des Mannes aber beruflich gewesen war und sich der "Trennungswille" anhand etlicher Versöhnungsbemühungen seinerseits und Bitten um den Nachzug der Frau erst durch Einreichung der Scheidung objektiv manifestierte. (AG Aachen 228 F 292/17)


    Das legale Abkürzen des Trennungsjahres wegen besonderer Härte ist ein Ausnahmefall, der deutlich seltener vorliegt, als sich scheidungswillige Mandanten das vorstellen. 


    Die „üblichen Reibereien“ bei Auflösung der Beziehung reichen jedenfalls nicht für die Anwendung des § 1565 Abs. 2 BGB. Dafür muss die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.


    Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dies in einem Fall bejaht und damit die durch das Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung bestätigt.


    Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen.


    Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine „kulturelle Übersetzung“ erforderlich sei. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen hätten.


    Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.


    Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 44/18, Hinweisbeschluss vom 26.04.2018


    Die Entscheidung ist insofern überraschend, als bisher in der Rechtsprechung darauf abgestellt wurde, dass es ja genüge, wenn dem unzumutbaren Verhalten des Partners durch die räumliche Trennung ein Ende gesetzt werden könne.


  • Was muss ich für die Scheidung beim Anwalt einreichen?

    Ich brauche Ihre Heiratsurkunde und ein ausgefülltes Formular V10, außerdem müssen Sie für mich einige Dinge ausfüllen (Fragebogen etc.). Dann bekommen Sie von mir den Entwurf des Scheidungsantrages.

  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

    ... auch genannt: scheidungserleichternde Vereinbarung, Ehevertrag, Scheidungsfolgenvertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag.


    Wichtig: Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung können unwirksam sein.

  • Was gehört in die Vereinbarung?

    Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung kann folgende Inhalte haben:

    •     Trennungsunterhalt (Höhe Wohnvorteil, Erwerbspflichten)
    •     Bedienung von Schulden (Hauskredit, Dispo)
    •     Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
    •     Regelung der Wohnverhältnisse (Miete oder Eigetum) (vorläufig oder endgültig)
    •     nachehelicher Ehegattenunterhalt (Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung, Abänderung)
    •     Kindesunterhalt (minderjährig / volljährig)
    •     Regelung zum Sorgerecht
    •     Vorstellungen zum Umgangsrecht
    •     Durchführung des Zugewinnausgleiches
    •     Schuldrechtliche Regelung des Versorgungsausgleiches oder Verzicht
    •     Vermögensauseinandersetzung, insbes. Schicksal gemeinsamer Immobilie
    •     Regelung zur Kostenübernahme hinsichtlich der notariellen Kosten und dem Scheidungsverfahren
    •     Regelung zu Steuerfragen
    •     Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes und ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
    •     Abänderungsgesichtspunkte zu allen Regelungen
    •     ...
  • Gibt es einen Muster-Vordruck für eine Trennungsvereinbarung?

    Bestimmt finden Sie Vorlagen, Vordrucke und Mustervereinbarungen im Internet, inzwischen hilft ja sogar die Künstliche Intelligenz. Sie müssten allerdings selbst sorgfältig prüfen, ob der Verfasser Ahnung hatte und ob alle Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen aktuell eingearbeitet sind.


    Womöglich werden einige der Formulierungen für Sie passen. Was Ihnen aber dann fehlt, ist die Beratung über mögliche Alternativen, die Ihnen vielleicht noch besser gefallen hätten.


    Auch ich arbeite natürlich mit meinen eigenen Textbausteinen - dennoch ist jede Trennungsvereinbarung am Schluss ein sorgfältig gefeiltes Unikat.


  • Wer hilft uns dabei, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu verfassen?

    Viele Wege führen zum Ziel:

    •     Sie verhandeln selbst mit Ihrem Ehegatten. Ihr Anwalt "coacht" Sie aus dem Hintergrund und sorgt nachher für rechtlich korrekte Formulierungen.
    •     Ihr Anwalt verhandelt mit Ihrem Ehegatten und schlägt den Vertragsentwurf vor, den Sie möchten.
    •     Zwei Anwälte verhandeln miteinander für Sie beide.
    •     Zu viert (zwei Ehegatten, zwei Rechtsanwälte) sitzt man am runden Tisch und erarbeitet den Vertrag.
    •     Dies ist auch denkbar mit der besonderen Methode der Cooperativen Praxis.
    •     Sie und Ihr Ehegatte verhandeln miteinander in einer familienrechtlichen Mediation.

  • Scheidung ohne persönliches Erscheinen

    In den Gerichtssälen wird der Ausbau einer Technologie für Videokonferenzen vorangetrieben. Man kann das also beantragen, allerdings genehmigen es nicht alle Richter, so dass ich Ihnen zu Verfahrensbeginn nicht zusagen kann, ob es diese Option für Sie gibt.

    Die Regel ist immer noch die, dass beide Ehegatten zugleich zum Familienrichter gehen - wie es bei der Heirat beim Standesbeamten auch war.

  • Notarvertrag vor der Scheidung

    Vor oder während des Scheidungsverfahrens können Sie Ihre wirtschaftliche Entflechtung privat gestalten: wir verhandeln mit der Gegenseite einen Notarvertrag. Hierdurch fällt eine sog. "Einigungsgebühr" an, deren Höhe vom Inhalt der Einigung abhängt.

    Gern berate ich Sie schon in dieser Phase.

    Leider lerne ich gelegentlich Mandanten zu spät kennen: sie haben dann schon einen Vertrag unterschrieben, ohne auf die Vollständigkeit, auf Abänderungsgründe etc. zu achten.

    Dem liegt häufig der Rechtsirrtum zugrunde, man könne die Scheidung billiger machen, wenn der Scheidungsfolgenvertrag vor Einreichung des Scheidungsantrages notariell beurkundet wurde.

    Das ist nicht richtig.


  • Was kostet ein Anwalt?

    Ohne Vereinbarung gilt das RVG.


    Im RVG richtet sich alles nach dem Streitwert. 


    Der Anwalt bekommt durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) feste Pauschalen, unabhängig vom wirklichen Aufwand. Stattdessen geht es um Ihre Streitwerte - je höher, desto besser für den Anwalt. Das setzt Fehlanreize.


    Das gesetzliche Gebührensystem erhält insbesondere leider keinen Anreiz, viel Aufwand in den außergerichtlichen Schriftverkehr zu stecken.  Erst eine Klageeinreichung oder Einigung löst weitere Gebühren für den Anwalt aus.


    Das widerspricht meinem Arbeitsansatz.


    Im Familienrecht kann man die meisten Fragen nämlich ohne Gericht viel besser lösen. Die Verhandlungen sind komplex, weil viele Themen miteinander verzahnt sind. Man kann nicht mit zwei Briefen 25 Jahre Ehe abwickeln.


    Gern investiere ich die nötige Zeit für Sie, weil Sie sich das wert sind.


  • Scheidung ohne persönlichen Kontakt?

    Die Pandemie hat uns neue Möglichkeiten aufgezeigt. Inzwischen bevorzugen viele Mandanten einen Kontakt mit mir über Medien wie Telefon, email oder Videocall. 


    Häufig sehen wir uns daher zum ersten Mal persönlich auf dem Gerichtsflur am Tag des Scheidungstermines.


    Ich biete meinen Mandanten kostenfrei an, dass wir uns 15 Minuten vor Ihrem Scheidungstermin im Gericht treffen. Ich bereite Sie auf die Fragen des Richters vor und nehme Ihnen die Nervosität.

  • Spar-Tipps rund um die Scheidung

    Tipp 1: Kindesunterhalt titulieren


    Sie sparen Verfahrenskosten, wenn Sie unstreitigen Kindesunterhalt freiwillig titulieren (beim Jugendamt oder Notar).


    Tipp 2: Einigungen, zumindest Teileinigungen


    Es muss ja nicht immer das ideale Gesamtpaket sein. Jeder Teilaspekt, über den eine Einigung geschaffen wird, verringert den Streitwert vor Gericht. 


    Tipp 3: erst denken, dann handeln


    ...besser noch: erst beraten lassen! Unüberlegte Aktionen wie Kontoplünderung, heimliches Ausräumen der Wohnung, Vorenthalten von Kindern oder Gegenständen lassen die Situation naturgemäß eskalieren. Entsteht daraus ein gerichtliches Verfahren, kommen auch Kosten. Der andere reagiert seinerseits, es entsteht eine Spirale von Anträgen und Wideranträgen. 


    Tipp 4: Schiedsgutachten vereinbaren


    Bei der Auseinandersetzung des Vermögens geht der Streit oft um den Wert. Scheitert die Einigung nur an dieser Frage, können die Parteien sich auf ein privates Schiedsgutachten einigen.

    Die Gerichtskosten sind gespart.


    Tipp 5: "Hin und her macht Taschen leer"


    Lassen sie sich umfassend beraten, entscheiden Sie dann - und bleiben Sie konsequent. Eine Klage halbherzig einzureichen, sie dann nicht zielsicher zu verfolgen oder später gar einen Rückzieher zu machen, führt sicherlich dazu, dass Sie mehr Kosten tragen als eigentlich notwendig.


    Tipp 6: Scheidung mit einem Anwalt


    Wenn Sie sich über die Scheidungsfolgesachen notariell geeinigt haben, braucht nur der Antragsteller der Ehescheidung einen eigenen Anwalt. Vielfach einigen sich die Eheleute dann darauf, sich diese Kosten zu teilen. 


    Tipp 7: Verzicht auf Scheidungsgründe


    Dieser Trick geht allerdings nur, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, also wenn Tipp 6 nicht angewendet wurde: Wenn beide Seiten im Scheidungstermin einen sog. Verzicht auf Rechtsmittel und auf Gründe erklären, dann hat das Gericht weniger Arbeit und erstattet dafür einen Teil der eingezahlten Gerichtskosten zurück. Wann das nicht geht: Wenn Sie eine Anerkennung der Scheidung im Ausland benötigen!


    Tipp 8: Steuern sparen


    Wenn Sie sich am Jahresende trennen wollen, lassen Sie sich vorher zum Thema Zusammenveranlagung beraten.


    Tipp 9: 50% Supersale im Trennungsjahr 


    Was am Stichtag "Zustellung des Scheidungsantrages" ausgegeben ist, vermindert Ihr Endvermögen und muss mit dem Ehepartner nicht mehr geteilt werden. Zahlen Sie daher die voraussichtlichen Scheidungskosten unbedingt vor diesem Stichtag. Über die Zugewinnberechnung finanziert der Andere ihnen die Anwaltskosten zur Hälfte. Das geht bequem für den, der den Scheidungsantrag stellt, aber auch für den Scheidungsgegner, der rechtzeitig "einen Riecher" dafür hat, dass der Scheidungsantrag zu ihm unterwegs ist.

     

    Tipp 10: Versorgungsausgleich abfinden oder aufstocken


    Wenn Sie Ihren Gatten mit einer Abfindungssumme aus dem gesetzlichen Versorgungsausgleich herauskaufen, können Sie diese Zahlung von der Steuer absetzen - ebenso, wenn Sie nach dem gesetzlichen Versorgungsausgleich Ihre Versorgungslücke wieder auffüllen.

  • Was kostet die Scheidung?

    Eine typische einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt kostet beim sog. Normalverdienern insgesamt rd. 4.000 €. 


    Kleinverdiener zahlen weniger oder gar nichts (Verfahrenskostenhilfe), Eheleute mit hohem Einkommen / Vermögen mehr. 


    Nicht inbegriffen sind bei dieser Schätzung aber sogenannte "Scheidungsfolgesachen" - das ist der Teil, über den man streiten kann. Streitet man über viel, sind auch 20.000 € Kosten pro Kopf schnell erreicht, ggf. plus Gutachterkosten. 


    Außergerichtliche Vereinbarungen sind fast immer preiswerter.


    Bitte beachten Sie also bei dem Link zum Scheidungskostenrechner, dass es dabei wirklich nur um die Kosten für den Antrag "die Ehe zu scheiden", geht.


    Auseinandersetzungen um Geld oder Kinder sind nicht inclusive, sondern werden gesondert berechnet.


    Die Gebühren, die auf den Versorgungsausgleich (VA) entfallen, steigt mit der Zahl aller Anrechte. 


    Kalkulieren sie mit mindestens 2 VA-Anrechten, wenn Sie Ihre Anzahl nicht kennen.

    Auch wenn der VA nicht stattfindet, weil notariell darauf verzichtet wurde, löst dies Gebühren aus.

  • Scheidungskosten finanzieren

    Eine Trennung kostet Geld. Umzug, Steuerklassenwechsel... 


    Da brennen die Kosten der Scheidung ein Loch in die Tasche. 


    Aber: Sie müssen die Summe nicht auf einmal aufbringen. Sie können ganz unkompliziert, ohne Zinsen und Mehrkosten, ohne Schufa-Anfrage oder Kreditvertrag an mich in bis zu sechs Monatsraten zahlen. 


    Sprechen Sie mich an!



  • Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

    Seit dem BFH-Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) steht fest: Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Solche Aufwendungen fallen unter das Abzugsverbot für Prozesskosten. Eine gegenteilige Auffassung u.a. des Finanzgerichts Köln aus 2016 hat der BFH damit abgelehnt. Eine existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten grundsätzlich nicht vor.

  • Beratung und Vertretung deutschlandweit

    Seit Jahren findet der größte Teil der Kommunikation mit Mandanten per mail statt, vieles telefonisch, selten persönliche Gespräche im Büro in Aachen.

    "Wegen Corona" haben wir noch bewusster geprüft, welche physischen Kontakte wirklich unverzichtbar sind. Und siehe da: 

    Es klappt fast alles ohne, am besten machen wir einen Videocall. 


    Das bedeutet zugleich, dass es aussergerichtlich egal ist, ob der Mandant im Großraum Aachen sitzt oder in München, Dresden oder Hamburg.


    Kommt es zu einem Scheidungstermin weit weg von Aachen, prüfen wir, ob es sinnvoll ist, dass ich selbst hinreise. Im Idealfall haben wir ja inzwischen alle streitigen Scheidungsfolgesachen außergerichtlich per Notar erledigt und es ist für Sie günstiger, wenn wir einen Terminsanwalt / Unterbevollmächtigten nehmen, der gerichtsnah wohnt.