Haushaltsgegenstände / Ehelicher Hausrat
Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind (BGH FamRZ 1984, 144 ; BeckOGK/Erbarth, 1.11.2024, BGB § 1361a Rn. 48).
Pkw als Hausrat
Ein Kraftfahrzeug ist dann Haushaltsgegenstand, wenn es kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung gemeinsamer Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt wird (vgl. BGH FamRZ 1983, 794 ). Unerheblich ist, wenn der Pkw neben den Familienzwecken auch beruflichen Zwecken diente und überwiegend von nur einem Ehegatten genutzt worden ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2019, 1131 ). Entscheidend für die Einordnung eines Pkw als Haushaltsgegenstand ist daher die Zweckbestimmung, die er im Einzelfall innerhalb der Ehe erhalten hat. Steht das Fahrzeug täglich für den Bedarf der Familie zur Verfügung und wird es für die gesamte Familie genutzt, so ist es gerechtfertigt, es den Haushaltsgegenständen zuzuordnen (OLG Frankfurt NZFam 2016, 889; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 1087 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1325 ; OLG Koblenz OLGR 2005, 787; Staudinger/Weinreich (2024) BGB § 1568b , Rn. 19).
OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2025 (13 UF 53/24)
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der ... (PKW 01) das von den Beteiligten zuvor genutzte Familienauto ersetzt habe, welches die Beteiligten rein tatsächlich später der Tochter überlassen haben. Der Antragsteller habe seinerzeit über ein Betriebsfahrzeug verfügt und den ... (PKW 01) deshalb nicht benötigt, weshalb die Antragsgegnerin den ... (PKW 01) überwiegend genutzt habe um neben ihrem Weg zur Arbeit die für die alltägliche Versorgung der Familie erforderlichen Besorgungen zu erledigen (Bl. 34 elA). Diesem Vortrag ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Mit seinem einfachen Bestreiten des Umstandes, dass die Antragsgegnerin den Wagen überwiegend genutzt habe, genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht. Insbesondere hat er nicht in Abrede gestellt, dass der ... (PKW 01) während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens von beiden Ehegatten für Zwecke des täglichen Lebens genutzt worden ist. Nach alledem war der Pkw für die Benutzung durch die Ehegatten, für ihre Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt.
c) Wer Eigentümer der für den Haushalt der Beteiligten angeschafften Sachen geworden ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB . Die Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB entfaltet nach ihrem Wortlaut (lediglich prozessuale) Wirkung nur im Verfahren der Verteilung der Haushaltsgegenstände (BeckOGK BGB/Erbarth, 1.11.2024, § 1568b BGB Rn. 18), um die es den Beteiligten hier nicht geht. Ob nur der Antragsteller Eigentum erworben hat oder beide Beteiligten Miteigentum, hängt daher entscheidend von der nach § 929 S. 1 BGB für den Eigentumsübergang erforderlichen Einigung mit dem jeweiligen Veräußerer ab. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller befugt war, die Beklagte bei der Einigungserklärung zu vertreten (vgl. BGH NJW 1991, 2283 ). Denn er hat den Pkw für den gemeinschaftlichen Haushalt der Beteiligten angeschafft. Auf der Grundlage des Beteiligtenvortrags ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit der Anschaffung einverstanden gewesen ist. Da der angeschaffte Pkw im bzw. für familiäre Zwecke und den Haushalt der Beteiligten verwendet worden ist, hat die Antragsgegnerin daran auch Mitbesitz erlangt.
Bei entsprechenden Geschäften ist es üblich, dass mit dem jeweiligen Veräußerer nicht darüber gesprochen wird, ob auch der Ehegatte Eigentum an dem Fahrzeug erwerben solle. Gleichwohl müssen vorliegend die jeweiligen Einigungen dahin verstanden werden, dass der ... (PKW 01) an die Beteiligten als Miteigentümer übereignet werden sollten. Dem Veräußerer ist es bei solchen Geschäften in aller Regel gleichgültig, wer Eigentümer wird, insbesondere, ob neben der mit ihm verhandelnden Person auch deren Ehegatte. Seine Erklärung ist daher so zu verstehen, dass er an den übereignet, den es angeht (vgl. BGH FamRZ 1991, 923 ; BeckOK BGB/Neumann, 72. Ed., Stand 01.11.2024, § 1568b BGB Rn. 18).
Die Einigungserklärung des Antragstellers ist nach den Umständen mithin dahin zu verstehen, dass beide Ehegatten den ... (PKW 01) zu Miteigentum erwerben sollten. Nach allgemeinem Verständnis gehören Haushaltsgegenstände den Eheleuten gemeinsam (vgl. BGH FamRZ 1991, 923 ). Besondere Umstände, die gegen einen Erwerb zu Miteigentum sprechen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Der erstmals im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 04.07.2024, Bl. 26 elA) vorgebrachte Einwand des Antragstellers, die Beteiligten hätten sich bereits im November 2018, also in dem Monat voneinander getrennt, als das Fahrzeug gekauft worden ist, ist widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. Der Antragsteller muss sich an seinem erstinstanzlichen Vortrag festhalten lassen, weil er keine nachvollziehbaren Gründe dafür darlegt, weshalb er von seinem erstinstanzlichen Antragsvorbringen abrückt, mit dem er noch - unstreitig - dargelegt hatte, die Trennung sei im August 2019 erfolgt (Bl. 2 AI); jedenfalls hat er für seine Behauptung, die Trennung sei abweichend vom unstreitigen erstinstanzlichen Vorbringen bereits im November 2018 erfolgt, keinen Beweis angetreten.
Soweit der Antragsteller behauptet, die Antragstellerin habe den ... (PKW 01) auch nicht überwiegend genutzt und meint, das amtliche Kennzeichen mit ...-IS für I... S... sei kein Beweis für ihre Miteigentümerstellung, führt auch das nach den oben genannten Maßstäben nicht zur Annahme, er hätte den ... (PKW 01) zu Alleineigentum erworben. Vielmehr spricht die Anschaffung des ... (PKW 01) während der Ehezeit und - deutlich - vor der Trennung sowie die Nutzung durch beide Eheleute auch zum alltäglichen Gebrauch und damit zu familiären Zwecken dafür, dass er als Haushaltsgegenstand zu Miteigentum der Eheleute erworben wurde und der Umstand, dass er im Kaufvertrag als Käufer ausgewiesen ist, belegt - wie ausgeführt - nicht die Alleineigentümerstellung des Antragstellers an dem Fahrzeug. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Fahrzeug auf ihn angemeldet war und seine Eigenschaft als Versicherungsnehmer. Denn ein PKW kann - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - regelmäßig nur auf eine Person angemeldet und von einer Person versichert werden.
(…)
Die Beschwerde ist weiter begründet, soweit die Antragsgegnerin im Wege der Widerklage die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs ... (PKW 01) mit dem amtlichen Kennzeichen ...-IS ... beansprucht.
Als (ehemalige) hälftige Miteigentümerin hat sie Anspruch auf die Hälfte des unstreitigen Verkaufserlöses von 11.600 Euro (Bl. 28 elA), mithin auf 5.800 Euro. Mit dieser Forderung hat sie ausdrücklich nicht die Aufrechnung erklärt (Bl. 78 f. Aktenimport), sondern sie im Wege des Widerantrags - zulässig in der selben Verfahrensart - geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin beansprucht die Auszahlung des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung eines im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstandes. Dieses Verfahren betrifft nicht die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat. Denn Gegenstand einer Haushaltssache kann nach verbreiteter Auffassung nur die Zuteilung von Haushaltsgegenständen sein, nicht aber eine unter Hinnahme der Aufteilung isoliert geltend gemachte Ausgleichsforderung (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 195 ; NJW 1986, 3141 ; ferner BayObLG, FamRZ 1985, 1057 ). Objekte der Haushaltsteilung können nur Gegenstände sein, die bei der Entscheidung über die Haushaltssache noch vorhanden sind (vgl. OLG Hamm, BeckRS 1996, 8783 Rn. 7). Da mithin der infolge der Veräußerung nicht mehr vorhandene Pkw nicht Gegenstand der Haushaltsteilung sein, nämlich keinem Ehegatten mehr zugewiesen werden kann, entfällt auch die Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB , die das Gericht dem Ehegatten - wenn dies der Billigkeit entspricht - auferlegen kann, dem es den Gegenstand zugeteilt hat. Für den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ersatzanspruch ist dafür nach Grund und Höhe kein Haushaltsverfahren nach den Regeln der Verfahren in Familiensachen durchzuführen, § 111 Nr. 5 FamFG , sondern der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch ist - wie der vom Antragsteller gestellte Antrag - als Familienstreitsache, § 112 Nr. 3 FamFG (vgl. BGH, FamRZ 1988, 155 ; OLG Hamm Beschl. v. 16.2.1996 - 13 UF 124/95, BeckRS 1996, 8783 Rn. 8) zu behandeln.
Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch aus § 753 Abs. 1 BGB auf Auskehrung des hälftigen Erlöses an dem veräußerten ... (PKW 01) zu (vgl. BeckOGK/Fehrenbacher, 15.11.2024, § 753 BGB Rn. 17).
Befugnis des Gerichts zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Benutzung der zu überlassenden Gegenstände (hier: Familienauto)
Weist das Gericht einen wesentlichen Haushaltsgegenstand (hier: das Familienauto) einem Ehegatten zu, so bedarf es für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB keines Antrags.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2025 - Aktenzeichen 11 UF 1178/24