Hund im Familienrecht


Umgangsrecht mit Haustieren

Wenn Familien auseinandergehen, stellt sich oft die Frage nach dem Schicksal der Haustiere.

Wer ist Eigentümer? Wer behält sie? Gibt es ein Umgangsrecht?


Da auf Tiere die Vorschriften für Sachen anzuwenden sind, sind die Antworten nicht unbedingt dem Familienrecht zu entnehmen. Verschiedene Familiensenate der OLGs hatten jedenfalls kategorisch ausgeschlossen, dass über einen Umgang mit einem Tier nach denselben Maßstäben wie bei Kindern zu entscheiden sei.

Auch die Hausratsvorschriften seien nicht passend, so Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. November 2010 - II-10 WF 240/10 und Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 - 18 UF 57/19.


Abweichend davon hatte sich andere OLGs mit dem „Hundewohl“ beschäftigt und eine Entscheidung nach § 1361a Abs.2 BGB getroffen, nach dem Haushaltsgegenstände zwischen Ehegatten „nach den Grundsätzen der Billigkeit“ verteilt werden:

OLG Stuttgart - Beschluss vom 7.4.2014, 18 UF 62/14 – OLGs Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.02.2013, 15 UF 143/12 – OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.12.2016, 10 UF 1249/16 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2018 - 11 WF 141/18.


Ein unverheiratetes Paar hat rechtlich keine Möglichkeit, diese Hausratsvorschriften anzuwenden. Zuständig ist dann auch nicht das Familiengericht, sondern die allgemeine Zivilabteilung. Deshalb war über den Hund eines homosexuellen unverheirateten Paares in 2. Instanz vor dem Landgericht zu urteilen.


Die beiden Männer hatte gemeinsam einen Labradorrüden angeschafft. Einer der beiden hielt sich für die Hauptbezugsperson und wollte den Hund nach der Trennung behalten.

Das LG Frankenthal hat nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums entschieden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht der Kammer interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts überwiegend bestätigt.


Landgericht Frankenthal, Urteil v. 12.5.2023 – 2 S 149/22




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