Familie ohne Familienrecht

Patchworkfamilien - Namensrecht - Sorgerecht - Stiefkind - Erbrecht

Erklärvideo: Patchworkfalle Erbrecht

Weiterer Schritt der Gleichstellung unverheirateter Familien

Der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien kann nach derzeitiger Rechtslage die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. In einer ehelichen Familie kann ein solches Kind hingegen gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17– den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach der Entscheidung des BVerfG verstößt die beanstandete Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Stiefkinder in nichtehelichen Familien gegenüber Stiefkindern in ehelichen Familien ohne ausreichenden Grund benachteilige.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien war die Bundesregierung tätig. Mit dem Entwurf wird die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Der Referentenentwurf wurde im September veröffentlicht.
Das Gesetz soll am 31.3.2020, dem Termin, bis zu dem nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung zu treffen ist, in Kraft treten.

Unterhalt in der Patchwork-Familie

In Patchwork-Familien kommen in die übliche Unterhaltsberechnung weitere Kriterien:


  • Ersparnisse des Zusammenlebens?
  • Verwirkung?
  • Mangelfall?
  • Mutwillige Einkommensreduzierung (Hausmann-Rechtsprechung)?
  • fiktives Einkommen?
  • Wohnvorteil in Immobilie des neuen Partners
  • Rangfolgen?


Um nur einige Aspekte des komplexen Themas zu nennen.


Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung:

In der Reduzierung der Erwerbstätigkeit des Vaters auf Teilzeit - genau wie seine neue Ehefrau - zwecks gemeinsamer Betreuung des Babys liegt unterhaltsrechtlich keine Obliegenheitsverletzung zulasten der älteren Kinder. Denn die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen für eine anzuerkennende Rollenwahl (Hausmann) in der neuen Beziehung sind erfüllt.

Der notwendige Selbstbehalt des Vaters von 1.080 € in 2019 und 1.160 € ab 2020 wurde wegen der Kostenersparnis des Zusammenlebens mit der Mutter des weiteren Kindes um 10 % gekürzt.

Da sich der Vater die Betreuung des neuen Kindes mit seiner Ehefrau teilt, wurde der Barunterhaltsanspruch des weiteren Kindes nur hälftig berücksichtigt.

Zudem ist die neue Ehefrau des Antragsgegners allen Kindern nachrangig.

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021 (AZ 7 UF 689/20)

Share by: