Wir wollen uns nicht streiten – aber wie geht das rechtlich?
Viele Paare kommen mit demselben Wunsch: kein Rosenkrieg, ein fairer Abschluss, möglichst wenig Anwälte. Was das im deutschen Recht bedeutet – und was nicht – erfahren Sie hier.
Berufsrecht
Warum es keinen gemeinsamen Anwalt gibt
Das Missverständnis liegt nahe: Man ist noch im Guten auseinandergegangen, man will fair bleiben, man hofft, dass ein sachkundiger Dritter die Dinge ordnet. Der Gedanke ist vernünftig. Das Berufsrecht des Anwalts lässt ihn nicht zu.
Anwälte sind Parteivertreter, keine Schiedsrichter. Ihre Aufgabe ist es, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich günstigste Ergebnis erzielen kann – nicht das für beide bequemste. Würde ein Anwalt versuchen, beiden Eheleuten zugleich zu „dem richtigen Rat" zu verhelfen, wäre er kein Anwalt mehr, sondern Entscheider. Das ist eine andere Berufsrolle.
§ 43a Abs. 4 BRAO verbietet Anwälten deshalb, widerstreitende Interessen zu vertreten. In Scheidungssachen kollidieren diese Interessen strukturell: Was dem einen wirtschaftlich nützt, schadet dem anderen – beim Zugewinnausgleich, beim Unterhalt, bei der Altersvorsorge. Dass beide das im Moment noch nicht so sehen, ändert an der Rechtslage nichts.
Was der BGH dazu sagt: Kommen beide Eheleute zum Erstgespräch und entsteht ein Interessenwiderstreit, muss der Anwalt das Mandat gegenüber beiden niederlegen. Die Eheleute stehen dann ohne Anwalt da – und zahlen für drei (BGH, Urt. v. 19.09.2013, IX ZR 322/12).
Wer einen Anwalt aufsucht, muss also vorher entscheiden: Wessen Mandant bin ich? Nur diese Person wird beraten und vertreten. Der andere bleibt außen vor.
Sprachliche Feinheit mit großer Rechtswirkung
„Scheidung mit einem Anwalt" – ja. Aber was bedeutet das?
Im einverständlichen Scheidungsverfahren genügt es, dass nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Der andere erscheint als natürliche Person vor Gericht, erklärt, die Ehe für zerrüttet zu halten – und kann dann keinerlei eigene Anträge stellen. So zählt man am Ende tatsächlich nur einen Anwalt im Gerichtssaal.
Doch dieser eine Anwalt ist kein gemeinsamer. Er vertritt eine Seite. Die andere hat niemanden. Das ist ein feiner sprachlicher Unterschied – mit erheblichen Konsequenzen.
Nicht möglich
„Gemeinsamer" Anwalt
Möglich Scheidung mit einem Anwalt
Die einverständliche Scheidung mit einem Anwalt funktioniert – aber nur, wenn vorher wirklich alles geregelt ist: Unterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerecht, Umgang. Fehlt auch nur eine offene Frage, braucht jede Seite eigene anwaltliche Vertretung.
Der dritte Weg
Mediation: Wo beide wirklich gemeinsam arbeiten dürfen
Was viele suchen, wenn sie von einem „gemeinsamen Anwalt" sprechen, ist in Wirklichkeit etwas anderes: eine neutrale Expertin, die beiden hilft, eine faire Lösung zu erarbeiten. Genau das ist Mediation – und genau das ist berufsrechtlich auch erlaubt.
Als Mediatorin bin ich allparteilich : Ich stehe nicht auf einer Seite, ich verhandle nicht für einen der beiden, ich gebe keine einseitigen Ratschläge. Alle Gespräche finden zu dritt statt, alle Informationen erreichen beide. Das unterscheidet die Mediatorin grundlegend von der Rechtsanwältin.
Mediation ist im deutschen Recht seit 2012 durch das Mediationsgesetz geregelt. Der Mediator ist „unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis" – was bedeutet: Ich entscheide nichts. Sie entscheiden. Ich schaffe den Rahmen, in dem das möglich wird.
OLG Celle: Rollenwechsel ist Parteiverrat
Ein Rechtsanwalt begleitete als Mediator einen Einigungsversuch zwischen Eheleuten – scheiterte damit – und übernahm anschließend die anwaltliche Vertretung des Ehemanns gegen die Ehefrau. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte seine strafrechtliche Verurteilung wegen Parteiverrats nach § 356 StGB.
Die Ehefrau hatte dem Anwalt in einem anderthalbstündigen Mediationsgespräch ihre Interessen, Ziele und Strategie anvertraut. Das reichte für den Tatbestand – unabhängig davon, dass das formelle Mandat vom Ehemann stammte.
Die Konsequenz ist eindeutig: Wer als Mediatorin tätig wird, kann anschließend keine der Parteien in derselben Sache anwaltlich vertreten. Ich halte diese Entscheidung für vollkommen richtig – und lebe sie konsequent: Die Weiche wird am Anfang gestellt, nicht im Nachhinein.
OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2025 – 2 ORs 96/25 (rechtskräftig)
Schritt für Schritt
Wie Mediation bei mir beginnt
Sie müssen sich nicht sofort festlegen. Alles beginnt mit einem unverbindlichen Clearing-Gespräch – anderthalb Stunden, in denen wir gemeinsam klären, ob Mediation der richtige Weg für Sie ist.
Clearing-Gespräch – unverbindlich
Beide kommen zusammen in die Kanzlei. Ich stelle vor, wie ich als Mediatorin arbeite. Sie schildern Ihre Situation. Gemeinsam sammeln wir, welche Themen auf den Tisch müssen. Das Clearing ist kostenfrei, wenn es nicht zu Folgeterminen kommt.
Mediationsvertrag
Entscheiden Sie sich nach dem Clearing für die Mediation, unterzeichnen wir den Vertrag erst zur zweiten Sitzung. Sie bleiben bis dahin vollständig unverbindlich.
Mediationssitzungen – so viele wie nötig
Typische Trennungs- und Scheidungsmediationen brauchen drei bis sechs Sitzungen à 90 Minuten. Je nach Komplexität auch mehr – oder weniger. Die Sitzungen finden in der Kanzlei oder per Videocall statt.
Scheidungsfolgenvertrag beim Notar
Eine gelungene Mediation endet in einem umfassenden Vertragswerk: Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht, Umgang – alles notariell beurkundet und rechtlich so verbindlich wie ein Urteil. Die anschließende Scheidung ist dann eine gut vorbereitete Formsache.
Orientierungshilfe
Welcher Weg passt zu Ihrer Situation?
Es gibt keine Einheitslösung. Was richtig ist, hängt davon ab, wie weit Ihre Positionen auseinanderliegen – und was Sie gemeinsam noch entscheiden wollen.
Anwaltliche Erstberatung + einverständliche Scheidung
Sie sind sich in allen Punkten einig. Kinder, Geld, Wohnung – alles besprochen, alles klar. Dann reicht es, wenn ein Ehegatte einen Anwalt mandatiert, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere erscheint ohne Anwalt.
Mediation + begleitende Anwälte im Hintergrund
Sie wollen eine einvernehmliche Lösung, haben aber offene Fragen. Die Mediation klärt die Inhalte. Parallel kann jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt konsultieren, der im Hintergrund berät – ohne Schriftverkehr, ohne Eskalation.
Anwaltliche Vertretung mit Einigungsbereitschaft
Die Fronten sind verhärtet oder ein Thema ist nicht verhandelbar. Dann brauchen beide eigene Anwälte – die aber idealerweise eine lösungsorientierte Grundhaltung mitbringen und Einigung vor Eskalation stellen.
Häufige Fragen
Was Mandanten immer wieder fragen
Können wir gemeinsam zur Erstberatung kommen?
Nein – zumindest nicht zur anwaltlichen Erstberatung. In diesem Gespräch besprechen wir Ihre individuelle rechtliche Position, Ihre wirtschaftliche Verhandlungssituation und Ihre Möglichkeiten. Das ist nur sinnvoll, wenn Ihr Ehegatte nicht zuhört.
Wenn Sie gemeinsam kommen möchten, ist das richtige Format das Clearing-Gespräch für eine Mediation. Dort sitzen beide am Tisch – und ich bin für beide da.
Darf ich nach einer Mediation bei Ihnen noch zur Anwältin wechseln?
Nein – und das ist keine Einschränkung, sondern Qualitätssicherung. Wer mir in einer Mediation seine Interessen, Ängste und Strategie anvertraut hat, hat ein Recht darauf, dass ich diese Informationen nicht gegen ihn verwende. Das OLG Celle hat 2025 bestätigt, dass dieser Rollenwechsel Parteiverrat ist (Az. 2 ORs 96/25).
Wenn Sie sich nach der Mediation doch anwaltliche Vertretung wünschen, empfehle ich Ihnen kompetente Kolleginnen und Kollegen.
Spart Mediation wirklich Geld?
In der Regel ja – erheblich. Ein streitiges Scheidungsverfahren mit zwei Anwälten, Verfahrensgutachten und mehreren Instanzen kostet schnell fünf- bis sechsstellige Beträge und erstreckt sich über Jahre.
Mein Zeithonorar teilen beide Eheleute je zur Hälfte. Dazu kommt der Notarvertrag – aber eben kein jahrelanger Schriftsatz-Krieg. Für Familien mit Immobilien, Rentenanwartschaften und gutem Einkommen lohnt sich Mediation fast immer.
Mein Partner will keine Mediation – was jetzt?
Sobald ein Verfahren beim Familiengericht anhängig ist, kann das Gericht nach § 135 Abs. 1 FamFG ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation anordnen. Oft reicht dieser externe Impuls, damit sich der unwillige Partner öffnet.
Beauftragen Sie Ihren Anwalt, diesen Antrag zu stellen – mit dem Hinweis auf diese Kanzlei als informierende Stelle.
Was kostet das Clearing-Gespräch?
Das Clearing ist kostenfrei, wenn es danach nicht zu weiteren Mediationssitzungen kommt. Sie gehen kein finanzielles Risiko ein, wenn Sie nur prüfen möchten, ob Mediation zu Ihrer Situation passt.
Das Clearing findet ausschließlich in der Kanzlei statt – nicht als Videocall. Beide kommen gemeinsam. Einzelgespräche vorab gibt es nicht.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Immer mehr Rechtsschutzversicherer erstatten Mediationskosten, weil Mediation für sie billiger ist als ein Gerichtsverfahren. Da Scheidungen selbst nie versichert sind, brauchen Sie für Scheidungsfolgen-Mediationen eine konkrete Deckungszusage Ihres Versicherers.
Es lohnt sich immer zu fragen – die Antwort überrascht häufig positiv.
Bereit für das erste Gespräch?
Alles beginnt mit anderthalb Stunden. Unverbindlich. Kostenfrei. Sie beide – und ich.
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