Sozialer Vater

Umgangsrecht von Bezugspersonen


Umgangsthemen sind umso komplexer, je verzweigter die Patchworkfamilie ist. Im Fall beim AG Bensberg ging es um einen 5jährigen, dessen Eltern sich noch in der Schwangerschaft getrennt hatten, die Mutter wohnte dann mit einem anderen Mann zusammen. Mit diesem bekam sie 4 Jahre später ein weiteres Kind, trennte sich aber kurz darauf von diesem Vater und zog wieder mit dem Vater des ersten Kindes zusammen. Es gab also für jedes Kind einen leiblichen Vater und einen sozialen Vater.  Das Paar, das nun mit den beiden Kindern zusammenlebte, wollte dem anderen Mann keinen Umgang mit seinem nicht-leiblichen Kind gewähren.


Hat ein Mann, bei dem das Kind eines anderen Vaters aufgewachsen ist, nach der Trennung überhaupt Rechte?

Das Familiengericht stellte fest, dass er eine ähnlich wichtige Bezugsperson für das Kind wie die leiblichen Eltern sei, da er mit dem Kind über mehrere Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt und der Junge ihn von Beginn an als "Papa" angesehen habe. Der Bindungsabbruch aufgrund der ablehnenden Haltung der Eltern habe ein solches Maß erreicht, dass sich hieraus eine Gefahr für die Entwicklung des Kindes ergeben könne. Deshalb bestellte das Gericht einen Umgangspfleger, der durchzusetzen habe, dass der Junge in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 15 Uhr bis Montag 9 Uhr und jede Woche dienstags von 15 Uhr bis mittwochs 9 Uhr bei diesem Mann verbringe.

Auf die Anhörung des Kindes verzichtete das AG, um den Loyalitätskonflikt nicht zu vertiefen.

Die Eltern legten Beschwerde ein und verweigerten in der Zwischenzeit die Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin.

Das OLG hob die Entscheidung auf, weil sie nicht ohne die Anhörung des Kindes hätte ergehen dürfen, und erteilt folgende Hinweise:


Enge Bezugspersonen können gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn sie für dieses Kind die tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und der Umgang dem Wohl des betroffenen Kindes dient. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das erforderlich enge Bezugsverhältnis hier aufgrund des langjährigen Zusammenlebens des betroffenen Kindes mit dem Beteiligten zu 5. besteht, weil dieser eine elterngleiche Funktion wahrgenommen hat, die das Gesetz grundsätzlich als erhaltenswert ansieht (vgl. Staudinger/Dürbeck, aaO., § 1685 BGB , Rz. 16). Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass ein Umgang auch dem Wohl des Kindes entspricht. Vielmehr bestehen Umgangsbefugnisse nur dann, wenn die Kindeswohldienlichkeit positiv festgestellt werden kann. Die Ausgestaltung des konkreten Umgangs orientiert sich am Kindeswohl. Regelmäßig wird der Umgang nach § 1685 BGB anlässlich üblicher Tagesbesuche stattzufinden haben (vgl. zum Ganzen Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1685 , Rn. 47). Besteht zu einer engen Bezugsperson iSd. Abs. 2 eine für das Kind elternähnliche Bindung und kommt es zu keiner Konkurrenz mit anderweitigen elterlichen Umgangsrechten nach § 1684 BGB , kann dies gegebenenfalls Anlass sein für eine an § 1684 BGB orientierte Umgangsregelung mit regelmäßigen Übernachtungen und Ferienumgang (Staudinger/Dürbeck, a.a.O.). Ob hier ein solcher Ausnahmefall für ein großzügiges Umgangsrecht vorliegt, dürfte nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage eher zu bezweifeln sein. Tatsächliche Erkenntnisse zur Ausgestaltung der Bindung zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5. fehlen bislang. Die ablehnende Haltung der Kindeseltern und die von ihrer Seite erhobenen Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 5. einerseits und die Geschehnisse um das weitere gemeinsame Kind B (Entziehung des Kindes, Gefährdungsmeldung, kindschaftsrechtliche Verfahren) andererseits legen zudem nahe, dass das Verhältnis zwischen den Kindeseltern und dem Beteiligten zu 5. durch erhebliche Spannungen belastet ist. Neben den seitens des Amtsgerichts angeführten Aspekten im Rahmen der Kindeswohlprüfung werden daher auch die Auswirkungen der Verweigerungshaltung der Kindeseltern auf das Kind zu berücksichtigen sein, nachdem diese Kindeseltern sich vehement gegen einen Umgang ausgesprochen haben. Gegenwärtig ist zudem nur schwer vorstellbar, wie die Beteiligten dem notwendigen Absprachebedarf in den alltäglichen Betreuungsfragen des Kindes in Anbetracht des angeordneten erweiterten Umgangs genügen könnten. Dabei wäre schließlich auch zu beachten, dass dem Beteiligten zu 5. (anders als einem auch nicht sorgeberechtigten Elternteil) keinerlei erzieherische Aufgaben zukommen und deshalb sorgerechtliche Fragen als Teil der Personensorge allein von den Sorgeberechtigten zu entscheiden wären (vgl. Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1685 , Rn. 45). Auch dies spricht eher gegen ein solch großzügiges Umgangsrecht.


OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.01.2024 (6 UF 224/23)



BVerfG: Vaterschafts-Recht muss 2025 geändert werden

Zur Verfassungsbeschwerde eines leiblichen Vaters, der nicht rechtlicher Vater werden kann, weil sein Kind mit dem Partner der Mutter - der die Vaterschaft anerkannt hat - als Familie zusammenlebt:


Das BVerfG stellte fest, dass die Anfechtungssperre in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG – dem Elterngrundrecht - unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, dieses Unrecht zu beseitigen. Das BVerfG erklärt die Norm aber nicht für nichtig, sondern für befristet fortgeltend, und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis 30.06.2025 für die nötigen Änderungen.

 

Das BVerfG ließ dem Gesetzgeber offen, ob die Neuregelung weiterhin die Zahl der rechtlichen Eltern auf zwei begrenzt oder ob es in Zukunft Drei-Eltern-Familien geben wird.

 

Bleibt es bei zwei Eltern, müssen die Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter geändert werden. Denn mit der leiblichen Elternschaft verbindet das Grundgesetz die Vorstellung, dass den leiblichen Eltern das Wohl des Kindes "mehr am Herzen liegt als jeder anderen Person". Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können.

Alternativ könnten Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander Eltern sein. Denn auch die Interessen eines nicht-leiblichen Vaters, der als Ehemann der Mutter eine Beziehung zu dem Kind hat und Verantwortung übernehmen möchte, müssen berücksichtigt werden.

 

Sähe der Gesetzgeber eine rechtliche Elternschaft von drei Elternteilen vor, müsste er nicht allen diesen Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen, sondern er kann die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend ausgestalten.

Abzuwarten ist also, für welchen Weg die Politik sich entscheidet.


BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2017/21 


Vaterschafts-Anerkennung nach Scheidungsverfahren
Schwanger im Trennungsjahr?
Geburt zwischen Trennung und Scheidung

Ein Kind, das während rechtlichen Bestehens einer Ehe zur Welt kommt, ist ehelich - auch wenn allseits bekannt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist.
Eine Möglichkeit, ein teures und aufwendiges Anfechtungsverfahren zu vermeiden, ist
a) die Einleitung des Scheidungsverfahrens noch vor Geburt plus
b) die Zustimmung aller Beteiligten: Mutter, Ehemann und leiblicher Vater.

Privater Samenspender an ein lesbisches Paar kann nach Adoption Umgangsrecht haben

Der Kinderwunsch eines lesbischen Paares kann durch eine private Samenspende erfüllt werden. Rechtlich unklar war bislang, ob der Samenspender ein Umgangsrecht hat.

Im Fall, der zum BGH ging, ist das Kind inzwischen 7 Jahre alt und weiß, dass der Mann sein Erzeuger ist. In den ersten 5 Lebensjahren durfte der Mann das Kind auch besuchen.

Rechtlich hat das Kind keinen Vater, sondern zwei Mütter, denn die Frau, die es ausgetragen hat, hat ihrer Lebenspartnerin die sog. Stiefkindadoption zugestanden.

Es kam dann zu einem Zerwürfnis unter den Erwachsenen, als der Mann gegenüber den Eltern den Wunsch äußerte, mehr Umgang mit dem Kind zu haben, auch bei sich zuhause, auch im Alltag und mal für einen längeren Zeitraum.

Das Rechtsproblem besteht darin, dass weder § 1684 BGB greift (nur für rechtliche Eltern) noch § 1685 Abs. 2 BGB (nur bei einer von tatsächlicher Verantwortungsübernahme geprägten sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind, was bei den bisherigen sporadischen Besuchen nicht vorlag). Deshalb fanden Amtsgericht und OLG keine Rechtsgrundlage dafür, ein Umgangsrecht näher zu prüfen.

Der BGH sah einen Anwendungsbereich von § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangsrecht des leiblichen Vaters, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat). Die Adoption schließe das Umgangsrecht nicht aus.

Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, beurteilt sich daher vornehmlich danach, inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.



Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58/20

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